Insolvenzgericht und Nachlass

Insolvenzen betreffen nicht nur Unternehmen, obgleich in diesem Bereich besonders häufig von Insolvenzen die Rede ist. Ein Verbraucher, der aufgrund seiner Überschuldung zahlungsunfähig wird, kann in der Bundesrepublik Deutschland eine Privatinsolvenz anstreben. In einigen Fällen erweist sich die Privatinsolvenz als einzige Chance für Verbraucher, sich von ihren Schulden zu befreien und wirtschaftlich wieder neu beginnen zu können. Zudem kann auch ein Nachlass überschuldet sein, so dass es im Erbfall mitunter zu einer Nachlassinsolvenz kommt. Der Begriff der Insolvenz ist demnach nicht nur in der Geschäftswelt gebräuchlich. Grundsätzlich versteht man hierunter eine Zahlungsunfähigkeit, die im Rahmen eines Verfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht abgewickelt wird.

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens obliegt stets einer gerichtlichen Instanz. Nicht selten stellt sich allerdings die Frage, welches Gericht in dem konkreten Fall die Rolle des zuständigen Insolvenzgerichts übernimmt. Im Zusammenhang mit einer Regelinsolvenz für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige oder einer Verbraucherinsolvenz wird immer das Amtsgericht als Insolvenzgericht tätig, in dessen Gemeinde sich der Gerichtsstand des Schuldners befindet. Dies ergibt sich aus §2 InsO (Insolvenzordnung).

Im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird der Antrag auf Insolvenzeröffnung vom zuständigen Insolvenzgericht zunächst geprüft. Wird diesem stattgegeben, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der im Rahmen der Gläubigerversammlung endgültig benannt wird. Der Insolvenzverwalter ist dann für die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verantwortlich. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass über eröffnete Regelinsolvenzverfahren vom Insolvenzgericht öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

Die Nachlassinsolvenz

Im Falle einer Nachlassinsolvenz verhält sich die Situation etwas anders. Zunächst gilt es allerdings zu klären, wann man von einer Nachlassinsolvenz spricht. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann auf Antrag der Erben oder eines Gläubigers eröffnet werden, wenn neben dem Nachlassvermögen auch Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Ein solches Insolvenzverfahren kann hierbei durchaus im Sinne der Erben sein, denn so wird die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt. Zur Begleichung der Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, werden die Vermögenswerte des Nachlasses verwertet. Das restliche Nachlassvermögen fällt dann den Erben zu. Übersteigen aber die Nachlassschulden die Vermögenswerte, gehen die Erben zwar leer aus, müssen aber nicht um ihr privates Eigenvermögen fürchten, da ihre Erbenhaftung durch das Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt wurde. Auch wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren keine allzu schöne Angelegenheit ist und mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden ist, sollte man im Zweifelsfall auf diese Möglichkeit zurückgreifen, um das private Eigenvermögen vor Zugriffen durch die Nachlassgläubiger zu schützen. Im Rahmen einer Nachlassinsolvenz besteht natürlich die Gefahr, dass die Erben leer ausgehen, zumindest ist so aber sichergestellt, dass sie durch die Erbschaft keine wirtschaftlichen Nachteile erfahren und statt Guthaben nur Schulden erben.

Die Insolvenzordnung

In der Insolvenzordnung der deutschen Gesetzgebung ist der Nachlasskonkurs als Sonderform der Insolvenz definiert. Der Ablauf einer solchen Insolvenz bei der Erbschaft ähnelt somit einer Regelinsolvenz, weist aber dennoch einige Unterschiede auf. Dies beginnt unter anderem bereits in Bezug auf das Insolvenzgericht. Kommt es zu einer Nachlassinsolvenz, ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, das in dem Erbfall auch als Nachlassgericht tätig wird. Folglich ergibt sich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts aus dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt immer erst nach einem entsprechenden Antrag auf Nachlassinsolvenz und bedarf adäquater Eröffnungsgründe. Grundsätzlich unterliegen die Erben des verstorbenen Erblassers einer Antragspflicht, sofern eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses besteht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet der Insolvenzordnung entsprechend den Nachlassgläubigern gegenüber. In der deutschen Gesetzgebung haben die Erben zudem die Möglichkeit, im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Nachlassgläubiger sind ebenfalls antragsberechtigt, wobei dies nur bei einer vorliegenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses der Fall ist.

Der grundlegende Ablauf eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestaltet sich stets recht ähnlich. Nichtsdestotrotz spielt die Nachlassinsolvenz hier eine besondere Rolle. Im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz handelt es sich bei einer Nachlassinsolvenz um keine Universalinsolvenz, denn Sinn und Zweck einer Nachlassinsolvenz ist es schließlich, das Nachlassvermögen von dem privaten Eigenvermögen der Erben zu trennen. Folglich gestaltet sich eine Nachlassinsolvenz als Sonderinsolvenzverfahren. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass eine Nachlassinsolvenz für den gesamten Nachlass in dem jeweiligen Erbfall gilt. Das Insolvenzgericht macht hier keine Ausnahme, so dass keine einzelnen Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse herausgenommen werden können. 

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