Haben die Miterben Ausgleichsansprüche?
Erben mehrere Personen den Nachlass eines Verstorbenen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Alle Erben werden demzufolgen als Miterben einer Erbengemeinschaft bezeichnet (im Gegensatz zum Alleinerben). Die Miterben erben dabei nicht einzelne Teile des Nachlasses, sondern werden gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses einer so genannten Gesamthandsgemeinschaft es sei denn, der Erblasser hat genaue Verfügungen getroffen. Ein solcher Zusammenschluss hat das Ziel, den Nachlass baldmöglichst unter den Miterben aufzuteilen, also der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Leider ist es oft der Fall, dass kein Testament existiert und dann demzufolge die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Diese regelt, welche Abkömmlinge und weitere Erben dann wie zu berücksichtigen sind. In einer solchen Situation führt die Verteilung des Erbes bedauernswerterweise oft zu Streitigkeiten unter den Kindern und Enkeln des Verstorbenen, was die Höhe der einzelnen Erbanteile und die Verfügung über konkrete Gegenstände betrifft.
Inhalte auf dieser Seite
Zankäpfel in der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine sehr streitbare Gemeinschaft und die Zankereien enden nicht selten vor Gericht. Dies kann den Wert des Nachlasses deutlich mindern. Die unterschiedlichen Interessen in dieser Zwangsgemeinschaft auf Zeit bringen dies mit sich.
Zudem können bei der gesetzlichen Erbfolge sogenannte Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Miterben haben Ausgleichsansprüche, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bestimmte Zahlungen oder Zuwendungen an einen oder mehrere Abkömmlinge getätigt hat. Diese schon erfolgten Schenkungen zu Lebzeiten müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Daher können die Erbanteile der verschiedenen Miterben unterschiedlich sein, obwohl sie eigentlich die gleiche Erbquote haben.
Was muss den Miterben ausgeglichen werden?
Das Gesetz nennt hier als ausgleichspflichtig zum einen Zahlungen anlässlich einer Eheschließung eines Abkömmlings, zur Erreichung einer selbstständigen Lebensstellung oder zur wirtschaftlichen Unterstützung, sogenannte Ausstattungen. Des Weiteren werden im Gesetz Zuschüsse genannt und sogenannte sonstige Zuwendungen, bei denen der Erblasser die Ausgleichspflicht gewünscht hat. All diese Zahlungen gehen bei der Erbauseinandersetzung in die Berechnung mit ein.
Hat der Erblasser an verschiedene Abkömmlinge unterschiedliche Zahlungen geleistet, sind diese Ausstattungen, Zuschüsse und anderen Zuwendungen allerdings nicht immer ganz einfach zu definieren. Ein Fachmann sollte dann klären, ob und welche Zahlungen in welcher Höhe ausgleichspflichtig sind. Die Miterben haben dann Ausgleichsansprüche, die die Höhe der Erbanteile sehr unterschiedlich gestalten kann. Dabei hat jeder Miterbe die gesetzliche Pflicht, auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob er möglicherweise ausgleichspflichtige Zahlungen bekommen hat.
Miterben haben auch dann Ausgleichsansprüche, wenn einer der Miterben durch Sonderleistungen erheblich zu Erhaltung des Erbes beigetragen hat. Dabei kann es sich um zu Lebzeiten des Erblassers geleistete dauerhafte Arbeit im Geschäft, Beruf oder Haushalt handeln, die als deutliche Sonderleistung zu sehen ist. Auch wenn der Miterbe erhebliche Geldzahlungen geleistet hat, die dem Vermögen zu Gute kamen, können diese ausgleichspflichtig sein. Dieser Miterbe hat dann Anspruch darauf, dass Ausgleichszahlungen zu seinen Gunsten erfolgen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er für diese Leistungen ein angemessenes Entgelt bekommen hat.