Gibt es einen Pflichtteil des Ehegatten?

Grundsätzlich hat der überlebende Ehegatte ein Pflichtteilsrecht. Beim Pflichtteil des Ehegatten ist es von entscheidender Bedeutung in welcher ehelichen Gemeinschaft die Ehegatten lebten. Außerdem ist noch zu beachten, neben welchen Erben der Ehegatte erbt, auch dies ist für den Pflichtteil ausschlaggebend. Je nachdem, welche Familienangehörigen sonst noch existieren, steht dem Ehegatten ¼ , ein Drittel, 50 %, ¾  oder der gesamte Nachlass zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehepartner lediglich getrennt leben.

Im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft errechnet sich der Pflichtteil des Überlebenden einer ehelichen Gemeinschaft wenn er nicht als Erbe benannt oder mit einem Vermächtnis bedacht wurde lt. § 1371 BGB Abs.1, nach dem erhöhten Erbteil (§ 1371 BGB Abs. 2, mit dem „kleinen Pflichtteil“).

Der überlebende Ehegatte kann unter Umständen auch den Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, hierbei ist nach § 1371 BGB ein erhöhter Pflichtteil die Grundlage.

Wann erlischt das Pflichtteilsrecht?

Das Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehe- und Lebenspartners erlischt lt. § 1933 BGB, wenn beim Erbfall eine Scheidung auch nur eingeleitet wurde. Es genügt daher schon, dass die Scheidung beantragt war oder ihr zugestimmt wurde. Vollzogen muss diese Scheidung für die Vorraussetzung nicht sein.

Der Ehe- und Lebenspartner hat neben den eigenen Kindern selbst ein gesetzliches Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolgeregelung hat häufig sehr unerwünschte Nebenwirkungen.

Lebt ein Ehepartner oder Elternteil länger als der Partner, kann es vorkommen, dass man nicht frei über das geerbte Vermögen verfügen kann ohne das Einvernehmen mit den pflichtteilsberechtigten Kindern. Es könnte sich hierbei auch um Kinder aus früheren Ehen oder nach der neuen Rechtsprechung um nichteheliche Kinder handeln. Solange die Abkömmlinge minderjährig sind, ist sogar das Familiengericht in einer vormundschaftlichen Funktion beteiligt.

Besonders brisant ist der Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament. Der Ehegatte ist hierbei als Vollerbe vorgesehen und die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben. Ein Pflichtteilsanspruch würde in diesem Falle allerdings gegen den überlebenden Ehegatten gerichtet und zwar von den Kindern. Lesen Sie zu diesem Thema ebenfalls die Artikel „Pflichtteil“, „Zugewinngemeinschaft“, „Güterstand

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