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Gibt es außer den Pflichtteilsberechtigten auch noch andere Begünstigte?

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag jedem Menschen, den er kannte oder schätzte Teile seines Vermögens zukommen lassen. Durch seine Anordnungen, Auflagen oder die Einräumung von Rechten kann er den Erben beschweren. Das heißt der Erbe muss mit diesen Begünstigten sein Erbe wohl oder übel teilen. Er ist zudem verpflichtet, nicht nur aus ethischen Gründen heraus. Wenn ein Erbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat das rechtliche Konsequenzen. Diese können bis zur Aberkennung der Erbberechtigung gehen.

Außer den Pflichtteilberechtigten können auch noch weitere Personen am Nachlass teilhaben.

Weitere Begünstigte:

  • Empfänger einer Lebensversicherungsprämie
  • Sparkonten zu Gunsten einer bestimmten Person
  • Vermächtnisse
  • Begünstigte durch Auflagen des Erblassers
  • Empfänger von Leibrenten
  • Wohnrechte und Nießbrauchsrechte
  • Schenkungen

Gerade bei Lebensversicherungsverträgen ist es möglich, dass eine begünstigte Person außerhalb des Nachlasses profitiert. Diese muss sich nicht an die Erbberechtigten wenden, sondern erhält das Geld direkt von der Versicherung oder der Vertragsbank und zwar außerhalb der gesamten Nachlassabwicklung.

Es könnte allerdings sein, dass die Erben Widerrufsmöglichkeiten haben und auch eventuelle Pflichtteilsansprüche.

Auch bei Sparkonten könnte ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen sein. Der als begünstigt Eingetragene hat auf jeden Fall den Anspruch auf die Guthabenskonten. Er ist muss kein Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, sondern vielmehr ein Begünstigter per Schenkungsvertrag.

Vermächtnisse sind Zuwendungen in den letztwilligen Verfügungen, die der Erbe dem Vermächtnisnehmer zukommen lassen muss.

Hinweise zur Erbschaftssteuer:

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer wird aufgrund des steuerlich zu bewertenden Vermögenszuwachses von Erben, Beschenkten und weiteren Empfängern einer Zuwendung. Besteuert werden grundsätzlich alle Bereicherungen jeglicher Art und bei jedem Zuwendungsempfänger. Dies geschieht vom Fiskus unter Berücksichtigung der individuellen Steuerfreibeträge.

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