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Erbschaften werden oft nach der gesetzlichen Erbfolge abgewickelt

Da laut Statistiken nur 20 % der Deutschen ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, wird der größte Teil der Erbschaften nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Obwohl viele Menschen mit den gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden sind ändert sich an diesem Zustand nichts.

Deshalb durchleuchten wir in diesem Artikel einmal ganz genau die Regelungen zur Aufteilung des Nachlasses vor dem Hintergrund der gesetzlichen Erbfolge.

Sollten Sie im Testament ihre eigenen Regelungen getroffen haben, so spricht man von einer „gewillkürten“ Erbfolge. Ist dies nicht der Fall wird die Verteilung des Vermögens aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erreicht. Wenn kein Testament vorlegt, springt das Gesetz automatisch nach dem Ableben des Erblassers ein.

Darstellung der gesetzlichen Erbfolge mit den wichtigsten Grundlagen

Die Grundlagen des deutschen Erbrechts stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz wurde geschrieben, um die Vermögenswerte von Verstorbenen für die Angehörigen, die in bestimmten Erbenordnungen aufgeteilt sind, zu erhalten. Ebenso wurde festgelegt, dass ein Testament oder ein Erbvertrag des Verstorbenen die erste Priorität und Vorrang genießt vor den gesetzlichen Regelungen. Grundlegend ist hierbei auch, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die „Testierfreiheit“ einräumt.

Erklärung zur gesetzlichen Testierfreiheit

Wenn der Gesetzgeber die Testierfreiheit attestiert heißt dies: Jeder Mensch kann in seinem letzten Willen schriftlich und frei bestimmt über die Vermögenswerte im Todesfall bestimmen. Hierdurch bekommt jeder Mensch auch die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge nach seinem Willen abzuändern.

Die so genannte Testierfreiheit hat jedoch eine große gesetzliche Einschränkung und das ist das Pflichtteilsrecht eines sehr eingeschränkten Personenkreises, es steht also nur den allernächsten Verwandten zu. Der Anspruch beträgt 50 % vom gesetzlich gesicherten Erbteil. Grundidee des Gesetzeserlasses war es, trotz familiären Auseinandersetzungen eine Teilhabe am Familienvermögen zu sichern.

Wann tritt der gesetzliche Erbfall ein?

Von einem Erbfall spricht man beim Ableben eines Menschen und dass dessen Vermögen, also die Erbschaft auf andere Personen übertragen wird. Mit dem Ableben eines Menschen wird sein hinterlassenes Eigentum aufgrund der gesetzlichen oder gewillkürten Regelungen auf den Erben übergehen. Der Erbe kann ohne eine besondere Übertragung automatisch das Eigentum aller Besitzungen des Verstorbenen übernehmen. Er muss also hierzu im Prinzip nichts tun außer den Nachweis seiner Erbenstellung erbringen. Falls er allerdings ein überschuldetes Erbe nicht annehmen möchte muss er dies ausschlagen.

Wer kann denn überhaupt erben?

Jede lebende und auch juristische Person kann erben. Wer im Erbfall schon gezeugt jedoch noch nicht geboren war, ist ebenfalls ein gesetzlich erbberechtigter Erbe. Sollte eine gewillkürte Erbfolge vorliegen kann eine Person Alleinerbe sein. Bei der gesetzlichen Erbfolge wäre dies nur möglich, wenn der Verstorbene nur einen einzigen Menschen hinterlässt, bzw. der Ehegatte neben Verwandten der sehr weit entfernten Ordnungen erbt. Mehrere Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Zu Anfang wurden als Erben die juristischen Personen benannt, dies könnten beispielsweise ein Verein, eine Firma oder eine Stiftung sein.

Wer haftet im Erbfall für die Schulden?

Diese Frage kann kurz und knapp beantwortet werden, Schuldner ist immer der Erbe. Zur Erbschaft gehören nicht nur die Guthaben sondern auch die Schulden. Der Erbe wird so genannter Rechtsnachfolger des Erblassers, somit übernimmt er auch die Verpflichtung der Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer standesgemäßen Bestattung.

Was mache ich, wenn der Nachlass zu sehr verschuldet ist?

In diesem Fall können Erben eine Erbschaft auch ablehnen. Die Ausschlagung muss in einem bestimmten Zeitraum regelgerecht erfolgen und der Erbe darf die Erbschaft in dieser Zeit auch nicht ansatzweise annehmen. Bitte lesen Sie hierzu im Alphabet die entsprechenden vertiefenden Artikel. Aufgrund der umfangreichen Erbenhaftung würde auch das ursprüngliche Vermögen des Erben in die Haftung genommen und deshalb macht die Ausschlagung Sinn, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen.

Die Verwandten erben nach bestimmten Ordnungen

Das BGB ordnet die Angehörigen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Zusätzlich gilt, dass Verwandte, der vorderen Ordnung als Erben zuerst zum Zug kommen. Die Weiteren regelmäßig nur dann, wenn Verwandte der vorherigen Ordnungen nicht mehr am Leben sind. Das heißt: Ist ein Angehöriger der ersten Ordnung gegenwärtig, ist der gesamte Personenkreis der nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

Wer zählt zu den einzelnen Ordnungen?

  1. Ordnung, die Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel)
  2. Ordnung, die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).
  3. Ordnung, die Großeltern des Erblassers und deren
  4. Ordnung, die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Mehrere gleich nahe Verwandten erben zudem im gleichen Anteil zueinander.
  5. Ordnung und weiter entfernte Ordnungen nach der Stammesordnung

Der Ehegatte hat ein besonderes Erbrecht

Weil der Ehepartner nicht mit dem Erblasser verwandt ist, sieht das gesetzliche Erbrecht besondere Regelungen vor. Der Ehepartner erbt neben unterschiedlichen Angehörigen der festgelegten Ordnungen auch mit verschiedenen Erbanteilen. Dies ist folgendermaßen der Fall:

Neben der ersten Ordnung erhält er ein Viertel und neben der zweiten Ordnung schon die Hälfte des Vermögens. Wenn keine Verwandte dieser Ordnungen mehr am Leben oder auffindbar sind dann erbt der Ehegatte als Alleinerbe. Hinzu kommt, dass im gesetzlichen Güterstand dies ist die Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners um ein Viertel steigt, ganz gleichgültig neben welchen Ordnungen er erbt. Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand deshalb fällt auch in den meisten Erbschaften dieser Zugewinnausgleich lt. § 1371 Abs.1 BGB an. Außerdem steht den überlebenden Ehegatten der zum ehelichen Haushalt gehörende Hausrat zu. Ausnahme: Neben Angehörigen der ersten Ordnung ist die nur der Fall, wenn der Hausrat zum Erhalt des angemessenen Haushaltes entsprechend erforderlich sind.

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