Erbsachen beim Amtsgericht Berlin Schöneberg

Vielen Menschen sind Erbsachen ein Graus, schließlich ist der Anfall einer Erbschaft nicht nur mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern geht außerdem mit einem Todesfall einher. Die Hinterbliebenen fühlen sich oftmals durch die komplexe Gesetzgebung im Bereich des Erbrechts heute überfordert und müssen zudem mit ihrer Trauer zurechtkommen, die noch sehr frisch ist und sie somit mit Schmerz über den Verlust eines geliebten Menschen erfüllt. Dass in erbrechtlichen Angelegenheiten oftmals Probleme auftreten, ist somit kein Wunder.

Eine Auseinandersetzung mit den juristischen und vermögensrechtlichen Aspekten des Erbfalles ist aber dennoch unabdingbar. Üblicherweise fungiert das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnhaft war, die Rolle des Nachlassgerichts und führt somit das Nachlassverfahren durch. Die Testamentseröffnung und auch die Ausstellung eines Erbscheins erfolgt daher bei diesem Nachlassgericht, bei dem es sich um eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts handelt. Die Erben wissen so, welche Behörde für den Erbfall zuständig ist. Sie können sich an dieses Gericht wenden, um beispielsweise einen Erbschein zu beantragen oder hier auch das Erbe auszuschlagen.

Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin Schöneberg für Erbsachen

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit eines Amtsgerichts im Zusammenhang mit Erbsachen klar auf der Hand, schließlich ergibt sich diese aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers. War der Erblasser allerdings vor seinem Tod ohne festen Wohnsitz oder wohnte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, stellt sich naturgemäß die Frage, welches Amtsgericht als Nachlassgericht für die Erbsachen zuständig ist.

Die deutsche Gesetzgebung hält natürlich auch für solche Ausnahmesituationen adäquate Gesetze und Regelungen bereit. Demzufolge ist das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für all diejenigen Erblasser zuständig, die zum Zeitpunkt ihres Todes ohne festen Wohnsitz oder im Ausland wohnhaft waren. Aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Bezirk keines anderen deutschen Amtsgerichts hatte, ist eine solche Regelung dringend erforderlich. Liegt die Zuständigkeit für einen Erbfall bei keinem anderen Nachlassgericht in der Bundesrepublik, werden die betreffenden Erbsachen somit stets beim Amtsgericht Berlin Schöneberg geregelt, sofern das deutsche Erbschaftsrecht für den betreffenden Erblasser Anwendung findet.

War der verstorbene Erblasser obdachlos oder im Ausland wohnhaft, müssen sich die Hinterbliebenen somit an das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wenden, weil die Angelegenheiten des betreffenden Erbfalls dort verwaltet und geregelt werden.

Vielfältige Erbsachen beim Berliner Amtsgericht Schöneberg

Das Amtsgericht Berlin Schöneberg übernimmt vielfältige Aufgaben, zu denen unter anderem auch die Erbschaftssachen in Erbfällen, in denen kein anderes deutsches Gericht zuständig ist, gehören. Die Hinterbliebenen eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland lebte oder innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, müssen sich in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten daher mit dem Berliner Amtsgericht in Schöneberg auseinandersetzen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus den Regelungen in § 343 FamFG.

In entsprechenden Fällen übernimmt das Amtsgericht Berlin Schöneberg alle Aufgaben, die ansonsten das Amtsgericht übernehmen würde, in dessen Bezirk der Erblasser wohnhaft gewesen wäre. Demzufolge ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg für alle Erbsachen eines solchen Falles zuständig. Ob es um die Testamentseröffnung, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen oder die Ausstellung von Erbscheinen geht, all diese Erbsachen fallen ins Aufgabengebiet dieses Amtsgerichts, sofern die Voraussetzungen gemäß § 343 FamFG gegeben sind.

Grundsätzlich unterscheidet sich die Arbeit des Amtsgerichts in Berlin Schöneberg im Zusammenhang mit Erbsachen somit nicht von den Aufgaben anderer Nachlassgerichte in Deutschland. Der wesentliche Unterschied besteht lediglich darin, dass das Amtsgericht in Schöneberg für alle Erbfälle zuständig ist, in denen der Erblasser im Ausland wohnhaft war oder zuletzt keinen festen Wohnsitz hatte.

Die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Berlin Schöneberg

Eine Besonderheit des Amtsgerichts in Berlin Schöneberg ist zudem die Tatsache, dass hier die deutsche Hauptkartei für Testamente geführt wird. Bislang wurde hierzulande so vorgegangen, dass das Geburtsstandesamt über amtlich verwahrte Verfügungen von Todes wegen in Kenntnis gesetzt wurde, die von in dem betreffenden Bezirk geborenen Personen errichtet wurden. Öffentliche Testamente und auch andere letztwillige Verfügungen, die vom künftigen Erblasser in amtliche Verwahrung gegeben wurden, wurden demnach stets dem jeweiligen Geburtsstandesamt gemeldet. So existieren in Deutschland insgesamt mehr als 5.000 Testamentsverzeichnisse.

Bei deutschen Staatsangehörigen, deren Geburt durch kein deutsches Standesamt beurkundet wurde, stellt sich daher die Frage, wo amtlich verwahrte Verfügungen von Todes wegen vermerkt werden sollen. In einem solchen Fall, ist die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht in Berlin Schöneberg die richtige Adresse. Dieses Berliner Amtsgericht ist in Erbsachen folglich immer dann gefragt, wenn keine andere Stelle zuständig ist.

Ein zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer soll künftig die Testamentsverzeichnisse bei den Standesämtern und die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Berlin Schöneberg ersetzen, so dass alle amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) in Deutschland an einer zentralen Stelle gesammelt werden.

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