Erbrecht Schulden annehmen oder ausschlagen?

In der Öffentlichkeit und den Medien wird im Zuge einer Erbschaft stets das Bild von plötzlichem Reichtum und absoluten Wohlstand vermittelt. Aus diesem Grund verbinden die meisten Menschen eine Erbschaft mit Vermögen. Doch dies ist nicht immer der Fall, anders als viele Menschen annehmen, kann man nicht nur Geld oder andere Vermögenswerte erben, sondern auch Schulden.

Rein juristisch betrachtet werden die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Erblassers bei Eintritt des Erbfalls auf die Erben übertragen. Nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel Unterhaltspflichten oder eheliche Verbindungen, sind hiervon ausgeschlossen. Als Erbe erwirbt man demnach ein Anrecht auf das Hab und Gut des Verstorbenen, da sämtliche Eigentumsrechte an die Erben übergehen. Folglich wird man auf diese Art und Weise Miteigentümer des gesamten Nachlassvermögens.

Das Erbrecht kann auch Schulden beinhalten

Im Zuge einer Erbschaft gehen aber natürlich nicht nur die Eigentümerrechte an die Erben über, sondern ebenfalls die Zahlungsverpflichtungen des Erblassers. So kann der Nachlass durchaus auch aus Schulden bestehen und mitunter sogar überschuldet sein, falls der Wert des Nachlassvermögens unter der Höhe der Verbindlichkeiten liegt. Hinzu kommt noch, dass der Erbfall selbst auch noch Kosten entstehen lässt, die die Nachlassverbindlichkeiten erhöhen. 

Die Haftung der Erben und Haftungsbeschränkung

Im Allgemeinen werden die geerbten Schulden aus dem Nachlass getilgt, sodass dies keine direkten Konsequenzen für die Erben hat. Die einzige Auswirkung ist dann die Tatsache, dass die Erbschaft geringer ausfällt. Falls das Nachlassvermögen jedoch nicht ausreicht, um die Schulden des Erblassers zu tilgen, gestaltet sich die Sache grundlegend anders. Die Gläubiger haben natürlich auch in einem solchen Fall ein Anrecht auf ihr Geld, sodass die Erben in der Pflicht stehen. Durch den Tod des Erblassers sind schließlich auch dessen Zahlungsverpflichtungen auf sie über gegangen.

Bei Erbrecht Schulden die Fristen einhalten

Somit besteht bei einer Erbschaft durchaus die Gefahr, dass das private Eigenvermögen der Erben zur Tilgung der Schulden vom Nachlassgläubiger hinzugezogen wird. Laut § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Erbenhaftung vorläufig unbeschränkt, jedoch potentiell beschränkbar. Wer die Haftung verhindern und sein Hab und Gut vor den Zugriffen der Nachlassgläubiger schützen will, hat mehrere Möglichkeiten. Die Ausschlagung der Erbschaft ist eine dieser Optionen. Erben, die innerhalb von sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft das Erbe ausschlagen, können für die Tilgung solcher Schulden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Da man mit einer Erbausschlagung sein Erbrecht verliert, hat man aber auch keinerlei Anspruch auf Gegenstände aus dem Nachlass. Die gesamte Wirkung einer vollzogenen Erbausschlagung ist in § 1953 BGB festgeschrieben:

Verpasst man diese Frist oder will aus bestimmten Gründen keine Erbausschlagung erklären, besteht noch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Auf diese Art und Weise behält man das Erbrecht und haftet gleichzeitig nicht in vollem Umfang für die Schulden des Erblassers. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Weg zur Haftungsbeschränkung. Durch die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird die Haftung der Erben lediglich auf deren Erbteile beschränkt. Folglich muss man nicht um sein privates Eigenvermögen fürchten, da ausschließlich das Erbe haftet.

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