Erbrecht in der kinderlosen Ehe
Viele Menschen streben im Privatleben nach einer perfekten Familie und wünschen sich daher nicht nur einen liebenden Ehegatten, sondern selbstverständlich auch Kinder. Hierbei handelt es sich jedoch bei Weitem nicht um den Lebenstraum aller Menschen. So bleiben viele Ehepaare kinderlos, weil sie ihre Zweisamkeit in vollen Zügen genießen wollen und gleichzeitig Karriere machen möchten. Häufig bleibt eine Ehe aber auch kinderlos, weil der vorhandene Kinderwunsch leider unerfüllt blieb.
Unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Ehe kinderlos blieb, ergeben sich hieraus gewisse Folgen. Diese beziehen sich keineswegs nur auf das eheliche Leben, sondern zudem ebenfalls auf erbrechtliche Aspekte. So existieren in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Erbrechts einige Besonderheiten für kinderlose Ehen. Die Kinder des Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht und wenn diese entfallen, treten teilweise andere Erbberechtigte an deren Stelle.
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Gesetzliches Erbrecht bei kinderlosen Ehen
Wenn zwei Ehepartner keine Kinder haben, sind sie für sich gegenseitig in der Regel die wichtigste Person im Leben. Verstirbt der geliebte Partner dann eines Tages, ist dies für den überlebenden Ehegatten ein schwerer Schlag, den er zu verkraften hat. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Nachlass des verstorbenen Erblassers nach dem Erbschaftsrecht unter den Erben aufgeteilt werden muss.
Insbesondere wenn der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten nicht vorgesorgt hat, indem er ein eindeutiges Testament errichtet hat, gestaltet sich dies mitunter als schwieriges Unterfangen. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört der überlebende Ehegatte aufgrund des geltenden Ehegattenerbrechts natürlich zu den gesetzlichen Erben. Während in der Regel die Kinder des Erblassers neben dem Ehegatten erben, ist dies bei einer kinderlosen Ehe selbstverständlich nicht der Fall, es sei denn der Erblasser hat uneheliche Kinder oder Kinder aus früheren Ehen hinterlassen.
Aber selbst wenn der Erblasser keine Kinder hatte, erbt der überlebende Ehegatte nicht allein, denn die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ebenfalls die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Sofern keine Nachkommen vorhanden sind, werden demnach die Verwandten in aufsteigender Linie von Gesetzes wegen am Nachlass beteiligt. In der Praxis bedeutet dies, dass neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers und deren Kinder erben. Existieren solche Verwandte nicht, werden die Großeltern des verstorbenen Ehegatten zu Mitgliedern der Erbengemeinschaft.
Testament bei kinderlosen Ehen
Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte im Falle des Todes seines Partners nicht nur die Trauer bewältigen muss, sondern zudem hinnehmen muss, dass er einen Teil des ehelichen Hab und Guts an die Verwandten des Erblassers abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten. Speziell das Berliner Testament eignet sich hier bestens, denn auf diese Art und Weise können sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Aber auch bei den anderen Testamentsformen ist dies problemlos möglich, sodass man frühzeitig für den Fall der Fälle vorsorgen sollte.