Erbrecht für Enkel bei Immobilieneigentum
Sind Immobilien im Spiel, kommt es im Zuge der Nachlassregelung besonders häufig zu Streitigkeiten, schließlich handelt es sich beim Immobilien erben nicht selten um große Vermögenswerte. Anders als beispielsweise Barvermögen lassen sich solche Objekte zum Beispiel beim Haus erben aber nicht so leicht unter den Erben aufteilen, so dass ein gewisses Konfliktpotential stets gegeben ist. Während einige Erben mitunter an der Immobilie festhalten wollen und diese vielleicht selbst bewohnen möchten, fordern die Miterben ihren Erbanteil und streben so einen Verkauf oder gar eine Teilungsversteigerung der Immobilie an. Kann der Erbe, der in der Immobilie wohnen bleiben möchte, seine Miterben nicht auszahlen, ist ein Verkauf oftmals unausweichlich, es sei denn, man nimmt einen entsprechenden Kredit auf und zahlt seine Miterben damit aus.
Dass sich ein Erbe verschuldet oder das geliebte Eigenheim veräußert wird, ist jedoch häufig nicht im Sinne des Erblassers. Indem dieser vorsorgt und ein Testament errichtet, kann er dem vorbeugen und so zu Lebzeiten dafür sorgen, dass alles seinen Wünschen entsprechend abläuft. Im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann man aber nicht nur konkrete Anweisungen hinterlassen, was mit der Immobilie geschehen soll, sondern ebenfalls eine gewillkürte Erbfolge definieren.
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Immobilien an Enkel vererben
Insbesondere, wenn man seine Immobilie an eine bestimmte Person vererben will und sich diesbezüglich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, ist ein Testament zum möglichst streitfreien Vererben unerlässlich. Wer seine Immobilie beispielsweise an einen Enkel vererben möchte, muss daher unbedingt eine entsprechende Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Hierbei gilt es aber zu beachten, das andere Personen, die zu den gesetzlichen Erben und Pflichtteils-Berechtigten gehören, dennoch mitunter Ansprüche an der betreffenden Immobilie geltend machen können.
So haben der überlebende Ehegatte und die Kinder des verstorbenen Erblassers vor dessen Enkelkindern Vorrang. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann ein Pflichtteilsentzug erfolgen, so dass der Ehegatte und die Kinder für gewöhnlich immer einen Anteil vom gesamten Nachlass erhalten. Der Erblasser kann dies nicht verhindern, schließlich ist dies einer der wesentlichen Aspekte im deutschen Erbrecht heute. Indem er testamentarisch verfügt, wer welche Vermögenswerte erben soll, kann er aber dafür sorgen, dass zum Beispiel das Enkelkind die Immobilie erbt, während ein anderer Erbe beispielsweise die Wertpapiere erhält. Darüber hinaus kann es sich als überaus sinnvoll erweisen, dem Enkel ein Wohnrecht einzuräumen. Auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass der betreffende Erbe die Immobilie als Wohnung nutzen kann, unabhängig davon, wer im Endeffekt Eigentümer wird.
Erbschaftssteuer für Enkel
Ist der erbberechtigte Elternteil eines Enkels zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorverstorben, kann das betreffende Enkelkind selbstgenutzten Wohnraum gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erben. Sofern die Wohnfläche nicht über 200 Quadratmetern liegt, fällt in einem solchen Fall keine Erbschaftssteuer an. Zusätzlich sieht der deutsche Gesetzgeber für Enkel des Erblassers einen Freibetrag vor, der in der Regel 200.000 Euro beträgt. Handelt es sich bei einem Enkel jedoch um das Kind eines vorverstorbenen Kindes, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro.