Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung
Die gesetzliche Erbfolge in der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Verwandtenerbrecht, sodass dementsprechend nur Personen, die mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren, ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt wird. Auf diese Art und Weise sorgt der Gesetzgeber dafür, dass die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Nachlass erben. Da Ehegatten keine Blutsverwandtschaft verbindet und der überlebende Gatte trotzdem durch das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt werden soll, existiert das sogenannte Ehegattenerbrecht.
Das Grundkonzept des Ehegattenerbrechts und der gesetzlichen Erbfolge stammt noch aus dem alten Rom, wo auf diese Art und Weise die Versorgung der Kinder und des Ehepartners (für gewöhnlich der Ehefrau) auch nach dem Tod des Erblassers sichergestellt wurde. Das deutsche Erbrecht hat dieses Konzept im Wesentlichen übernommen und hält nach wie vor daran fest.
Inhalte auf dieser Seite
Die Gütertrennung
Die Gütertrennung ist einer der möglichen Güterstände zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern und gibt über die Vermögensverhältnisse zwischen den beiden Partnern Auskunft. Wie der Name bereits aussagt, bedeutet die Gütertrennung eine strikte Trennung aller Vermögenswerte. So bleibt jeder Ehepartner Eigentümer der Vermögenswerte, die er mit in die Ehe gebracht hat. Auch das während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbene Vermögen wird nicht gemeinsam veranschlagt. Lediglich das eheliche Gebrauchsvermögen, zu dem unter anderem die Einrichtung der ehelichen Wohnung und das gemeinsame Auto gehören, bildet das eheliche Gemeinschaftsvermögen und wird bei der Auflösung des Güterstandes aufgeteilt. Alle restlichen Vermögenswerte verbleiben im Besitz ihres Eigentümers.
Die Gütertrennung und das Erbrecht
Die Aufhebung des ehelichen Güterstandes wird immer dann erforderlich, wenn die Ehe oder die Partnerschaft aufgelöst wird. Häufig ist dies bei einer Trennung der Fall, sodass im Zuge des Scheidungsverfahrens geklärt werden muss, wie das Vermögen aufgeteilt werden muss. Haben die Ehegatten im Vorfeld durch einen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, ist die Sachlage eigentlich klar. Jeder bleibt Eigentümer des Vermögens, das er erworben hat. Nur das eheliche Gemeinschaftsvermögen muss geteilt werden.
Verstirbt einer der Ehegatten kommt es ebenfalls zu einer Auflösung des Güterstandes, in dieser Information handelt es sich hiebei um die Gütertrennung. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt hierbei jedoch anders. Der überlebende Ehegatte bleibt selbstverständlich Eigentümer seines eigenen Vermögens, das Vermögen des verstorbenen Gatten wird dahingegen zum Nachlass, der in den Besitz der Erbengemeinschaft übergeht. Zu dieser gehört selbstverständlich auch der überlebende Partner, der gemäß dem Ehegattenerbrecht mindestens ein Viertel des Nachlasses, je nach dem welcher Ordnung die Miterben angehören.