Erbrecht bei wilder Ehe

Wer in einer eheähnlichen Beziehung lebt, sollte bereits zu Lebzeiten dafür sorgen, dass der Partner nach seinem Tode nicht leer ausgeht. Denn der Lebenskamerad selbst gilt nicht als gesetzlicher Erbe. Und so kann dieser nach dem Tod des Partners sehr schnell das Dach über dem Kopf verlieren. Zwar leben Menschen in einer außerehelichen Gemeinschaft nicht schlechter als diejenigen mit Stempel des Standesamtes unter der Heiratsurkunde. Erweist sich allerdings eine Bindung dann als dauerhaft, dann liegt es in den meisten Fällen auch nahe, seinen Gefährten auch über das Grab hinaus abzusichern.

Der Grund für diese weitsichtige Handlungsweise liegt nahe: Denn schließlich soll der Lebenskamerad das Hausgrundstück, auf dessen Ausbau und Erhaltung beide Partner seit Jahren gemeinsam soviel Kraft und Geld verwandt haben, auch behalten dürfen. Hierbei muss jedoch ein wichtiger Gesichtspunkt bedacht werden: Ein Lebenskamerad kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament) als Erbe eingesetzt werden. Weitere Möglichkeit: Eine Geld- oder Sachzuwendung als Vermächtnis, die ihm ein anderer Erbe aus dem Nachlass überlassen hat.

Testament in der wilden Ehe

Aber auch beim Testament verfassen gibt es Unterschiede im Gegensatz zu Ehegatten, denn Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dürfen nach § 2265 BGB kein gegenseitiges Testament errichten. Von daher muss jeder Partner selbst – eigenhändig oder notariell – sein eigenes Testament errichten. Trennen sich die Lebenskameraden, tritt das Testament zugunsten des Partners (auch das ist anders bei Eheleuten) nicht automatisch außer Kraft, sondern muss vielmehr aufgehoben, d. h. widerrufen werden.

Des Weiteren muss beachtet werden: Wer bereits in einer früheren, aber durch den Tod seines Ehegatten aufgelösten Ehe ein Testament errichtet hat, ist nach § 2271 BGB stets an dieses gebunden. Wurde in diesem Fall bspw. ein Nacherbe eingesetzt, ist ein anschließendes abweichendes Testament zugunsten des Lebenskameraden grundsätzlich nicht mehr möglich. Doch Vorsicht: Übergibt ein Partner seinem Lebenskameraden selbst das Testament, kann dieser es stets durch eine neue letztwillige Verfügung widerrufen.

Im Klartext: Danach kann kein Erbe oder Vermächtnisnehmer sicher sein, dass der Erblasser sich nicht doch noch anders besinnt und sein Testament widerruft – offen oder heimlich hinter dem Rücken des Partners. Des Weiteren gilt das Pflichtteilsrecht, das berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet: Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, die durch einen Ausschluss von der Erbfolge in der Verfügung von Todes wegen betroffen ist. Gleiches gilt übrigens auch für den Ehegatten, ferner für die Eltern, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Auf der sicheren Seite befindet sich derjenige, der eine notarielle Beurkundung eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) beschließt. Hierunter ist eine Vereinbarung zwischen den Lebenskameraden zu verstehen, mit der vor allem wirtschaftliche Fragen während des Zusammenlebens bzw. für den Fall einer Beendigung der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Daran ist der Erblasser dann allerdings gebunden. Weil jedoch niemand mit absoluter Sicherheit voraussagen kann, wie eine Lebensgemeinschaft, die sich in der Vergangenheit bewährte, die nächsten Jahre oder Jahrzehnte überstehen wird, man aber andererseits den Gefährten bei Unfall oder plötzlicher Erkrankung nicht ungesichert zurücklassen möchte, bietet sich stets an, in den Erbvertrag eine Klausel aufzunehmen, dass jeder der Vertragsschließenden – und zwar jederzeit und ohne Angaben von Gründen – vom Vertrag zurücktreten darf (§ 2293 BGB).

Weiterer Vorteil: Anders als beim heimlichen Widerruf eines Testaments darf hier nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird in diesem Falle also erst wirksam, wenn die Erklärung dem anderen Partner persönlich zugeht. Wesentlich einfacher ist der Partnervertrag, der allerdings stets aktualisiert werden sollte. Zudem muss hier nicht alles festgelegt sein, denn manches ist zwischen den Lebenskameraden erst gar nicht regelungsbedürftig, anderes wiederum steht im Testament. Geregelt werden können in diesem Fall bspw. spezielle Rechte an der gemeinsamen Wohnung, Mittel zum Lebensunterhalt oder Anschaffungen für den Haushalt, gemeinsame Konten usw.

Miteigentum sichern bei Anschaffungen in der wilden Ehe

Wer also bereits zu Lebzeiten vorsorgt, kann den rauen Konsequenzen aus dem Pflichtteils-anspruch begegnen. Haben bspw. beide Lebenskameraden zur Anschaffung eines Grundstücks finanziell beigetragen, dann liegt es nahe, gleich im notariellen Kaufvertrag Miteigentum zu begründen – und zwar entweder je zur Hälfte oder zu einer anderen angemessenen Quote. Steht das Grundstück hingegen im Alleineigentum eines der Lebenskameraden, trägt jedoch der andere zu Erhaltung bzw. Ausbau durch Arbeit- oder Geldleistung bei, dann kann auch noch nachträglich Miteigentum begründet werden.

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