Ehegattenerbrecht

In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich das Verwandtenerbrecht, sodass von Gesetzes wegen ausschließlich Blutsverwandte des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Falls der Erblasser also keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen und eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, werden nur die nächsten Verwandten am Nachlass beteiligt. Eine große Ausnahme bildet hierbei der überlebende Ehegatte, denn obwohl die Ehepartner natürlich nicht verwandt waren, sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes Ehegattenerbrecht vor.

Das Ehegattenerbrecht regelt, wie der Name schon aussagt, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Verstirbt also ein Mensch und hinterlässt einen Ehepartner, wird diesem in der Bundesrepublik Deutschland das sogenannte Ehegattenerbrecht zuteil, das in § 1931 BGB juristisch verankert ist. Dementsprechend ergibt sich die Höhe des Erbteils, den der verbliebene Ehegatte erhält, aus dem ehelichen Güterstand und dem Personenkreis, der neben dem Ehepartner erbberechtigt ist.

Ehegattenerbrecht neben Erben erster Ordnung

Als Erben erster Ordnung bezeichnet man die Abkömmlinge des Erblassers. Demzufolge bilden die Kinder, Enkel und Urenkel die Erben erster Ordnung, wobei selbstverständlich Adoptivkinder vor dem Gesetz selbstverständlich wie leibliche Kinder behandelt werden. Hinterlässt der Verstorbene nicht nur einen Ehegatten, sondern auch Abkömmlinge, werden diese natürlich erbrechtlich berücksichtigt. Während der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses erbt, erhalten die erbberechtigten Abkömmlinge die restlichen drei Viertel des Vermögens.

Ehegattenerbrecht neben Erben zweiter und dritter Ordnung

Für den Fall, dass keine Erben erster Ordnung existieren, gilt der überlebende Ehegatte keinesfalls als Alleinerbe. Schließlich haben dann die Erben der zweiten Ordnung, sprich die Eltern des verstorbenen Erblassers, sowie deren Abkömmlinge, ein gesetzliches Erbrecht. Waren also keine eigenen Kinder des Erblassers vorhanden oder diese bereits vor Eintritt des Erbfalls verstorben, werden die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, die gleichzeitig die Geschwister oder Neffen und Nichten des Verstorbenen darstellen, zur Hälfte an der Erbschaft beteiligt. Die andere Hälfte des Nachlasses geht dann an den überlebenden Ehegatten.

Sollten keine Erben erster und zweiter Ordnung mehr vorhanden sein, werden der hierzulande geltenden gesetzlichen Erbfolge entsprechend, die Erben der dritten Ordnung berücksichtigt. Dies sind die Großeltern des Erblassers, sowie die Abkömmlinge der Großeltern. Hierbei erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlass, während den Erben der dritten Ordnung der andere Teil des Nachlasses zugesprochen wird. Die große Besonderheit besteht hierbei jedoch darin, dass der Erbteil der Großeltern den Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht und nicht an deren Abkömmlinge fällt, falls die Großeltern bereits verstorben sind.

Das deutsche Ehegattenerbrecht sieht außerdem vor, dass der überlebende Ehepartner zum Alleinerben wird, falls keine Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung existieren. Entferntere Verwandte werden folglich durch das Ehegattenerbrecht aus der Erbfolge ausgeschlossen.

Das Ehegattenerbrecht und der eheliche Güterstand

Neben dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist, ist auch der eheliche Güterstand für die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners von großer Wichtigkeit. Das Ehegattenerbrecht berücksichtigt nicht nur, welche anderen Erben vorhanden sind, sondern richtet sich demzufolge auch nach dem Güterstand aus, den das einstige Ehepaar für sich gewählt hat. Somit kann die exakte Verteilung des Nachlasses variieren und hängt stets von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

Im Falle einer Zugewinngemeinschaft gestaltet sich das Ehegattenerbrecht wie zuvor beschrieben, sodass der überlebende Ehepartner mindestens ein Viertel des Nachlasses erbt. Darüber hinaus erhöht sich die Erbquote um ein Viertel durch den pauschalen Zugewinnausgleich. Im Rahmen einer Gütertrennung gestaltet sich die Erbschaft des Ehegatten genauso wie bei der Zugewinngemeinschaft, mit dem Unterschied, dass bei einer Gütertrennung kein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden kann. Lebte das Ehepaar bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in einer Gütergemeinschaft sieht das deutsche Ehegattenerbrecht vor, dass der verbliebene Partner die Hälfte des vorhandenen Vermögens erhält und zusätzlich ein Viertel der anderen Hälfte des Nachlasses erbt.

Für das Ehegattenerbrecht ist es also von größter Bedeutung, welchen Güterstand das Ehepaar gewählt hatte, schließlich ergibt sich hieraus die Erbquote des überlebenden Ehepartners.

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