Die Zugewinngemeinschaft bringt den interessanten Zugewinn
Die Zugewinngemeinschaft gilt in Deutschland als gesetzlicher Güterstand und findet daher immer dann Anwendung, wenn Ehegatten oder Lebenspartner keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Existiert also kein Ehevertrag, der eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft festlegt, besteht eine Zugewinngemeinschaft. Die Tatsache, dass die Zugewinngemeinschaft sozusagen der Standard-Güterstand in der Bundesrepublik ist und somit stets gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist aber nicht die einzige Besonderheit der Zugewinngemeinschaft, denn dieser Güterstand unterscheidet sich in gewissen Belangen maßgeblich von den anderen, möglichen Güterständen im deutschen Ehegüterrecht.
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Die Zugewinngemeinschaft
In juristischer Hinsicht stellt die Zugewinngemeinschaft eine spezielle Variante der Gütertrennung dar, denn auch hierbei werden die Vermögenswerte grundsätzlich getrennt veranschlagt. So bleibt jeder Partner Eigentümer der Sachen, die er mit in die Ehe gebracht hat. Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, gehören ausschließlich dem Partner, der sie erworben hat. Folglich existiert eine strikte Trennung der beiden Vermögen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft, sodass sich auf den ersten Blick keine Unterschiede zur Gütertrennung ausmachen lassen.
Der sogenannte Zugewinnausgleich bildet den wesentlichsten Unterschied zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Zugewinngemeinschaft können die Partner bei einer Auflösung der Partnerschaft, beispielsweise durch Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, einen Zugewinnausgleich beantragen. Bei dem Zugewinn handelt es sich um das Vermögen, das während der Partnerschaft erworben wurde. Auch wenn der andere Partner den Erwerb vorgenommen hat und somit als Eigentümer gilt, hat der Gatte bzw. Lebenspartner ein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich hierfür, den Zugewinnausgleich.
Die Zugewinngemeinschaft und das Erbrecht
Abgesehen von einer Scheidung bzw. Aufhebung ist der Tod der einzige Grund für das Ende einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft und sorgt somit dafür, dass der Güterstand aufgehoben wird. Der überlebende Partner verfügt in einem solchen Fall natürlich über ein Erbrecht und wird im Zuge dessen mit mindestens einem Viertel am Nachlass beteiligt. Falls keine Erben der ersten Ordnung existieren und somit Verwandte einer entfernteren Ordnung ein Erbrecht erhalten, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten bzw. Lebenspartners.
War die Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Ehe oder Lebenspartnerschaft, steht dem überlebenden Partner auch nach dem Tod seines Gatten ein Zugewinnausgleich zu. Dieser beläuft sich pauschal auf ein Viertel des Nachlasses, sodass der Erbteil des Partners entsprechend erhöht wird. In der Praxis bedeutet dies, dass der überlebende Partner neben Erben der ersten Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt.
Alternativ zu diesem erbrechtlichen Zugewinn ist nach § 1371 Abs.2 BGB dem Überlebenden auch noch die Durchsetzung des Ausgleichs nach den Regelungen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB. Dies ist dann gegeben, wenn der überlebende Partner beim Erbfall weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein wird.