Die Kinder des Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht
In der Bundesrepublik Deutschland und auch vielen anderen Staaten der Welt haben die Kinder des verstorbenen Erblassers gemäß der gesetzlichen Erbfolge absoluten Vorrang. Hierzulande basiert die gesetzliche Erbfolge auf dem Verwandtenerbrecht. Dies basiert in erster Linie auf der Blutsverwandtschaft – oder durch Adoption gleichgestellte – und zusätzlich auf das Ehegattenerbrecht. In der Erbenordnung rangieren die Kinder ganz vorn und sie sind gesetzlich die Erben, die Vorrang vor allen anderen Berechtigten haben.
Das deutsche Erbrecht beinhaltet ein umfassendes Ordnungssystem, demnach die nächsten Verwandten den Nachlass des Erblassers erhalten. Sofern eine verstorbene Person Kinder hinterlassen hat, werden diese also stets in erster Linie am Nachlass beteiligt und so zu Erben. Sollten diese enterbt werden wegen Familienzwistigkeiten bleibt ihnen immer noch das gesetzliche Pflichtteilsrecht.
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Kinder in der gesetzlichen Erbfolge
Im Verwandtenerbrecht der gesetzlichen Erbfolge werden die Abkömmlinge des Erblassers der ersten Ordnung zugeordnet. Folglich erben diese in erster Linie und schließen Erben nachfolgender Ordnungen aus. Der deutsche Gesetzgeber definiert die Abkömmlinge als all diejenigen Personen, die vom Erblasser abstammen. Neben dessen Kindern beinhaltet die erste Ordnung daher beispielsweise auch die Enkel und Urenkel des Verstorbenen.
Durch das Stammesprinzip wird jedoch ausgeschlossen, dass alle Kinder, alle Enkel usw. gleichzeitig erben. Die Kinder des Erblassers werden im Zuge dessen natürlich vorrangig behandelt, schließlich stammen sie direkt vom Erblasser ab. Ist aber bereits ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes verstorben, werden die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes zu Erben des eigentlichen Erblassers.
Minderjährige Kinder als Erben
Verstirbt der Erblasser und hinterlässt noch minderjährige Kinder, haben diese natürlich das gleiche Erbrecht wie bereits volljährige Kinder des verstorbenen Erblassers. Nichtsdestotrotz existieren hierbei gewisse Unterschiede, da minderjährige Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind und daher nicht von ihrem Erbrecht Gebrauch machen können. Dies bedeutet aber keineswegs, dass minderjährigen Kindern kein Erbrecht zusteht. Der Gesetzgeber macht diesbezüglich keine Altersangaben, sodass jede Person in jedem Alter Erbe werden kann.
Der einzige Unterschied besteht hierbei darin, dass die Verwaltung des Erbteils nicht dem Erben selbst, sondern einer anderen Person obliegt. In der Regel übernimmt der überlebende Elternteil die Verwaltung des Erbteils. Falls das Erbe des minderjährigen Kindes einen Wert von über 15.000 Euro hat, muss der betreffende Elternteil ein Verzeichnis über den Nachlass anlegen und dieses beim zuständigen Familiengericht einreichen. Grundsätzlich kann der Verwalter des Erbteils über das Vermögen frei verfügen, obgleich das minderjährige Kind der Erbe ist. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Bankgeschäften, Miet- und Pachtverträgen oder Grundstücksgeschäften, bedarf es einer Genehmigung durch das Familiengericht.
Erblasser, die befürchten, dass der überlebende Elternteil des noch minderjährigen Erben die Verwaltung des Erbes nicht im Sinne des Kindes durchführt, können in ihrer Verfügung von Todes wegen exakt definieren, wie der Nachlass verwaltet werden soll. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dem Elternteil das Recht auf die Verwaltung des vererbten Vermögens zu entziehen und stattdessen eine Pflegschaft durch das Vormundschaftsgericht anordnen zu lassen.
Die Kinder des Erblassers und das Pflichtteilsrecht
Im Sinne der Testierfreiheit steht es Erblassern in der Bundesrepublik Deutschland vollkommen frei, wen sie testamentarisch als Erbe einsetzen. Zudem ermöglicht eine letztwillige Verfügung auch die Enterbung bestimmter Personen. Handelt es sich hierbei um ein Kind des Erblassers, besteht dann ein Anspruch auf den Pflichtteil, welcher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht.