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Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB

Die gesetzliche Erbfolge ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts. Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags besteht zwar die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen, doch hiervon machen nur wenige Erblasser auch tatsächlich Gebrauch. Aus diesem Grund findet die gesetzliche Erbfolge bei dem Großteil aller Erbfälle Anwendung.

Oftmals schieben Erblasser die Errichtung eines Testaments vor sich her, da sie möglichst keinen Gedanken an ihren eigenen Tod verlieren wollen. Im Ernstfall existiert dann kein Testament, sodass die Erbfolge gesetzlich bestimmt wird und die persönlichen Wünsche des Verstorbenen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus sehen viele Menschen von der Errichtung eines Testaments ab, weil sie keine größeren Vermögenswerte zu vererben haben und deshalb eine letztwillige Verfügung für nicht erforderlich halten.

Wer die gesetzliche Erbfolge für seinen eigenen Erbfall zu neutral findet oder besondere Menschen in seinem Leben auch ganz besoners bedenken will, der sollte seinen letzten Willen als Testament handschriftlich niederschreiben.

Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch

Für den Fall, dass ein verstorbener Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch die gesetzliche Erbfolge, die somit juristisch verankert ist.

Hat der Verstorbene also kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen, wird die Erbangelegenheit der gesetzlichen Erbfolge entsprechend abgewickelt. In der Bundesrepublik Deutschland stellt das Verwandtenerbrecht die Basis der gesetzlichen Erbfolge dar. Demnach werden ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Der deutsche Gesetzgeber differenziert hierbei zwischen verschiedenen Ordnungen, sodass die Zugehörigkeit zu einer Erbenordnung für die Erbberechtigung entscheidend ist.

Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge

In der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge werden gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers zusammengefasst. Neben den Kindern des Erblassers zählen auch deren Kinder und Kindeskinder hierzu. Als Angehörige der ersten Ordnung werden diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als erstes berücksichtigt, wobei innerhalb der Erbenordnung das Repräsentationsprinzip gilt. Demzufolge ist ein Verwandter nur dann gesetzlicher Erbe, wenn die Person, über die er mit dem Erblasser verwandt war, bereits verstorben ist. In der Praxis heißt dies, dass beispielsweise ein Enkel des Erblassers nur dann innerhalb der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird, wenn dessen Elternteil, das gleichzeitig Kind des Verstorbenen war, nicht mehr lebt.

Die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge werden in der zweiten Ordnung § 1925 BGB berücksichtigt. Während für die Großeltern und deren Abkömmlinge die dritte Ordnung § 1926 BGB vorgesehen ist, finden sich die Urgroßeltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge in der vierten Ordnung § 1928 BGB wieder. In der fünften Ordnung, sowie in ferneren Ordnungen werden entferntere Verwandte zusammengefasst.

Dem deutschen Erbrecht entsprechend kann nur ein Verwandter im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Erben werden, falls kein Erbe einer vorhergehenden Ordnung existiert. Dies ist in § 1930 BGB juristisch verankert und demnach ein fester Bestandteil des geltenden Erbrechts. Falls also beispielsweise  Abkömmlinge des Erblassers existieren, bleiben die Eltern des Erblassers, sowie alle anderen, nachrangigen Verwandten unberücksichtigt. Die einzige Ausnahme in diesem Verwandtenrecht bilden die hinterbliebenen Ehepartner, diese werden begünstigt durch das Ehegattenerbrecht.

Diese Ausführungen gelten zudem immer nur, sofern der Verstorbene keine anders lautende letztwillige Verfügung hinterlassen hat.

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