Der Erbverzichtsvertrag

Die Bedeutung des Begriffs Erbverzicht ist äußerst naheliegend und erschließt sich auch dem Laien problemlos, denn hierunter versteht man den Verzicht eines Erben auf sein Erbrecht.

In Folge dessen wird der verzichtende Erbe im Zuge des Nachlassverfahrens in keinster Weise berücksichtigt, sodass so verfahren wird, als ob der verzichtende Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Der Verzichtende wird hierdurch natürlich keineswegs für tot erklärt, doch in erbrechtlicher Hinsicht spielt er keine Rolle mehr. Nach einem Erbverzicht treten auch dessen Nachfahren das Erbe nicht mehr an.

Erbverzicht statt Erbausschlagung

Für den Laien ist der Unterschied zwischen einem Erbverzicht und einer Ausschlagung der Erbschaft auf den ersten Blick oftmals nicht ersichtlich. In beiden Fällen  erhält der betreffende Erbe schließlich keinen Anteil am Nachlass des Erblassers. Nichtsdestotrotz existiert eine strenge Differenzierung zwischen den Begriffen.

Im Rahmen eines Erbverzichts erklärt der betreffende Erbe schon vorab, dass er auf sein Erbrecht verzichtet und schließt zu diesem Zweck einen Erbverzichtsvertrag mit dem späteren Erblasser ab. Zugunsten der anderen Erben verzichtet der Erbe hiermit auf sein komplettes Erbrecht und hat somit keinerlei Ansprüche auf eine Beteiligung am Nachlass. Selbst der gesetzliche Pflichtteil ist hierin inbegriffen.

Im Gegensatz zu einem Erbverzicht kann eine Erbausschlagung dahingegen erst nach Anfall der Erbschaft erfolgen. Möchte ein Erbe seine Erbschaft ausschlagen, muss er dies nach Kenntnis des Erbfalls innerhalb einer sechswöchigen Frist beim zuständigen Nachlassgericht erklären. Eine solche Ausschlagung dient in erster Linie zur Begrenzung der Erbenhaftung für den Fall, dass sich eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Damit der Erbe nicht mit seinem privaten Eigenvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss, erweist sich dann eine Erbausschlagung als sehr sinnvoll.

Gesetzesgrundlage für einen Erbverzicht

Die Gesetzesgrundlage für den Erbverzicht und somit auch die Anforderungen an einen rechtskräftigen Erbverzichtsvertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 2346 zu finden. So ist beispielsweise in § 2.348 BGB definiert, dass ein Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. So muss man beispielsweilse bei einem Verzicht auch wissen, dass sich dieser auch auf die eigenen Abkömmlinge (§ 2349 BGB) erstreckt, wenn nichts anderes vereinbart wird.  Auch die Wirkung eines Erbverzichts und dessen Beschränkungsmöglichkeiten sind juristisch im BGB verankert und somit ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbrechts. Demzufolge besteht im Rahmen eines Erbverzichts die Möglichkeit, auf den gesetzlichen Erbteil zu verzichten. Dieser Verzicht kann auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden und zugunsten eines anderen Erben erfolgen.

Erbverzichtsvertrag Fazit

Ein Erbverzicht ist allerdings ein umfassender Verzicht und er geht meistens mit einer Abfindungszahlung einher. Zudem muss der Verzichtende auch bedenken, dass dieser Vertrag auch seine eigenen Erben betrifft. Oft wird der Erbverzichtsvertrag auch genutzt, um das Vermögen bei Firmen oder Immobilien möglichst zusammenzuhalten. Bei vielen sehr versplitterten Erbschaften droht oft die Zerschlagung und das kann ein Erbverzichtsvertrag verhindern. Faire Vertragsgrundlagen bieten hierbei durchaus auch Vorteile für beide Seiten. Es gibt auch außerdem Erbverzicht noch die Möglichkeit des Pflichtteilsverzicht, dabei bliebe ein Anrecht auf ein Erbe immer noch erhalten.

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