Der Erbschein
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Erbschein die offizielle Urkunde, die einen Erben als solchen ausweist und Angaben über dessen Verfügungs-beschränkungen enthält. Folglich dient der Erbschein als Nachweis der Erbenstellung und gibt das Erbrecht der jeweiligen Person wieder. Hierbei werden spätere Veränderungen des Erbrechts grundsätzlich nicht beachtet, da für den Erbschein in der Regel nur das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ausschlaggebend ist.
Bei dem Erbschein handelt es sich also um eines der wichtigsten Dokumente bei Anfall einer Erbschaft, weil sich der Erbe nur hiermit offiziell als Erbe des Erblassers ausweisen kann. Dies ist insbesondere Dritten gegenüber von großer Bedeutung, schließlich müssen diese oft das Vermögen des Erblassers an dessen Erben herausgeben. Verfügte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes beispielsweise über ein Sparbuch, wird die Bank erst einmal den Erbschein sehen wollen, bevor sie einem Erben das darauf befindliche Guthaben auszahlt. Aus dem Erbschein ist nicht nur ersichtlich, dass es sich bei der betreffenden Person um einen rechtmäßigen Erben handelt, schließlich beinhaltet das Dokument ebenfalls Verfügungsbeschränkungen, sodass klar wird, über welche Berechtigungen der Erbe verfügt.
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Erbschein unverzichtbar bei Grundstückseigentum?
Auch bei Grundstückseigentum ist ein Erbschein unverzichtbar, da der Erbe seine Ansprüche ohne einen derartigen Nachweis nicht geltend machen kann. Die deutschen Grundbuchämter bestehen stets auf die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis der Erbenstellung, bevor sie die jeweilige Person als Erben anerkennen und diesem vollen Zugriff auf das entsprechende Grundstück gewähren. Damit der rechtmäßige Erbe auch rechtmäßiger Eigentümer eines im Nachlass befindlichen Grundstücks wird, muss er also zwingend einen Erbschein vorlegen, um eine entsprechende Änderung des Grundbucheintrags zu bewirken.
Erhalte ich als Erbe den Erbschein automatisch?
Da es sich bei dem Erbschein um den Nachweis der Erbenstellung handelt, ist es nicht verwunderlich, dass dieser in zahlreichen Erbfällen von großer Bedeutung und unverzichtbar ist. Erben erhalten aber keineswegs automatisch einen Erbschein, sondern müssen diesen gesondert beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständige Nachlassgericht wird dann den Erbschein auf Antrag ausstellen, sofern der Antrag berechtigt ist. Falls der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland wohnhaft war, ist stets das Nachlassgericht in Berlin-Schöneberg für die Erteilung der Erbscheine zuständig.
Wer kann einen Erbschein erhalten?
Ein Erbschein kann aber nicht nur von den Erben selbst, sondern auch durch den Testamentsvollstrecker, den Betreuer eines Erben oder auch den Nachlassinsolvenzverwalter beantragt werden. Darüber hinaus haben Nachlassgläubiger ebenfalls die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen, damit die Vollstreckung dann vonstatten gehen kann.
Die Beantragung eines Erbscheins erweist sich in der Praxis immer wieder als recht schwierig, sodass Laien hiermit regelmäßig Probleme haben. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der Antrag mit handfesten Beweisen für das Recht auf Erbschaft einhergehen muss. Welche Belege vorzulegen sind, hängt davon ab, ob es sich um einen gesetzlichen Erben oder einen sogenannten Erben auf Grund handelt. Gesetzliche Erben müssen sich im Rahmen des Antrags mit ihrem Personalausweis ausweisen, das Familienstammbuch, sowie die Sterbeurkunde des Erblassers vorlegen und verschiedene Angaben machen. So muss der gesetzliche Erbe in seinem Antrag auf einen Erbschein angeben, welche Testamente oder Erbverträge existieren, ob Personen vorhanden sind, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen werden könnte, ob ein ehelicher Güterstand mit dem Erblasser bestand und ob ein Rechtsstreit bezüglich des Erbrechts geführt wird.
Erben auf Grund, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören und durch einen Erbvertrag oder ein Testament zum Erben des Erblassers geworden sind, müssen bei der Beantragung des Erbscheins das betreffende Testament oder den Erbschein vorlegen. Zusätzlich müssen auch diese die Sterbeurkunde des verstorbenen Erblassers mit ihrem Antrag beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Ob noch weitere Verfügungen von Todes wegen existieren oder ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird, ist für die Behörde ebenfalls von großer Wichtigkeit.
Erbschein – die Angaben müssen nachweisbar sein
Wer einen Erbschein beantragt, muss alle seine Angaben belegen können, da das Gericht deren Richtigkeit ansonsten nicht anerkennt. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass der Antrag auf einen Erbschein vor einem Notar oder dem Gericht abgegeben werden. Der Erbe muss im Zuge dessen eine eidesstattliche Versicherung abgeben, um einen Erbschein beantragen zu können. Die Beantragung eines solchen Dokuments erweist sich in der Praxis also als recht kompliziert, sodass es ratsam ist, hierfür die professionelle Hilfe eines Anwalts oder Notars in Anspruch zu nehmen.
In einigen, wenigen Fällen muss sich der Erbe jedoch nicht diesen Strapazen aussetzen, weil ein Erbschein nicht erforderlich ist. Falls der Erblasser ein öffentliches, notarielles Testament oder einen entsprechenden Erbschein hinterlassen hat, kann dieses gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein ersetzen. Folglich gilt es genau zu prüfen, ob ein Erbscheinverfahren überhaupt notwendig ist. Auf diese Art und Weise kann man sich nicht nur viel Arbeit und Mühe sparen, sondern auch bares Geld, schließlich ist ein Erbscheinverfahren auch immer mit Kosten verbunden.
Die exakten Kosten des Erbscheins hängen unmittelbar vom Geschäftswert der Erbschaft ab und sind in einer gesonderten Kostenordnung zu finden. Erben sollten hierbei beachten, dass für die eidesstattliche Versicherung vor Gericht noch einmal eine Gebühr in gleicher Höhe erhoben wird. Diese kann man umgehen, indem man den Erbschein bei einem Notar beantragt. In einem solchen Fall muss man aber zusätzlich zu den Erbscheinkosten auch die Auslagen für den Notar tragen.