Der Erbe die wichtigste Person im Erbrecht
Der Begriff Erbe ist einer der wenigen, juristischen Ausdrücke, die auch Laien geläufig sind. So ist allgemein bekannt, dass es sich bei einem Erbe um den Nachlass eines Verstorbenen handelt, der nach seinem Ableben zum Erblasser wird und seinen Hinterbliebenen, den Erben, sein Hab und Gut hinterlässt. Dies ist zwar in der Regel auch Nicht-Juristen bekannt, aber dies birgt auch eine gewisse Gefahr. Als Laie, der glaubt zumindest einen rudimentären Wissensstand in Sachen Erbe zu haben, neigt man mitunter dazu, die Komplexität zu unterschätzen und macht so Fehler. Weiß man dahingegen, dass man von etwas überhaupt keine Ahnung hat, zieht man viel schneller einen Fachmann zurate. Aus diesem Grund sollte man stets bedenken, dass man kein Experte auf dem Gebiet des Erbrechts ist, selbst falls man schon einmal geerbt hat. Das Erbrecht zählt zu den kompliziertesten und gleichzeitig sensibelsten Teilbereichen des deutschen Rechtswesens und bedarf daher einer umfassenden Sachkenntnis, wenn man keine groben Fehler begehen will.
Insbesondere die Entscheidung, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird, ist von immenser Wichtigkeit und darf daher auf keinen Fall übereilt getroffen werden. Für die meisten Menschen, die sich bislang noch nicht mit dem Thema Erbschaft befasst haben, stellt sich diese Frage überhaupt nicht. Nicht selten wird ein Erbe mit finanzieller Freiheit durch beispielsweise hohe Geldsummen oder Immobilien als Nachlass gleichgesetzt. In der Praxis bedeutet eine Erbschaft jedoch keineswegs immer Reichtum und kann sich mitunter sogar als negativ für die Erben erweisen.
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Erben sollten sich genau erkundigen, was sie erben
Aus diesem Grund muss der Erbe erst einmal in Erfahrung bringen, was das Erbe genau umfasst, damit er anschließend eine angemessene Entscheidung treffen kann. Hierzu ist eine gewisse Recherche unbedingt notwendig, denn selbst ein Nachlass, der auf den ersten Blick als sehr attraktiv erscheint, kann sich später als Reinfall erweisen. Handelt es sich bei dem größten Nachlassgegenstand beispielsweise um eine luxuriöse Immobilie, denkt man erst einmal nicht daran, dass Erbe auszuschlagen. Es ist aber durchaus möglich, dass der Nachlass des Erblassers vollkommen überschuldet ist und die Verbindlichkeiten den Wert der Immobilie übersteigen. In einem solchen Fall ist die Annahme der Erbschaft natürlich keineswegs ratsam, schließlich wird die Erbschaft so zu einem Verlustgeschäft, das mitunter den finanziellen Ruin der Erben bedeuten kann.
Nachdem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, muss sich dieser innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden. So bleiben für gewöhnlich nur sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Verstreicht diese Zeit, ohne dass der Erbe Initiative ergriffen hat, gilt die Erbschaft in der Regel als angenommen. Selbst wenn die sechswöchige Frist nur aus Unwissenheit nicht genutzt wird, kann dies bedeuten, dass der Erbe einen verschuldeten Nachlass automatisch erhält. Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft muss die Annahme nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden, denn der deutsche Gesetzgeber betrachtet ein Stillschweigen hierbei ebenfalls als Annahme der Erbschaft. Daher müssen Erben unmittelbar nach der Eröffnung des Nachlassverfahrens versuchen, in Erfahrung zu bringen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören und ob eventuell Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten bestehen, die die Erben dann übernehmen müssten.
Erbe annehmen oder nicht?
Aus diesem Grund gilt es, möglichst schnell herauszufinden, ob die Annahme der jeweiligen Erbschaft lohnenswert ist oder nicht. Sechs Wochen sind hierfür relativ knapp bemessen, sodass man keine Zeit verlieren darf. Für den Fall, dass diese Frist verstreicht, die Erbschaft so stillschweigend angenommen wird und die Erben erst später bemerken, dass der Nachlass vollkommen überschuldet ist, sieht der Gesetzgeber ein Nachlassinsolvenzverfahren vor. Im Zuge dessen wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und dieser verwertet, um die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.
Hat sich ein Erbe zur Annahme der Erbschaft entschlossen und diese entweder explizit erklärt oder stillschweigend getätigt, muss der sogenannte Erbschein beantragt werden. Hierbei handelt es sich um das offizielle Dokument, das einen Erben auch als solchen ausweist. Erst durch einen Erbschein kann man seine Besitzansprüche am Nachlass geltend machen. Das zuständige Nachlassgericht ist in Sachen Erbschein die ausstellende Behörde, wobei ein formloser Antrag genügt. Neben den Erben selbst können die Nachlassgläubiger, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassinsolvenzverwalter, sowie der Betreuer eines Erben die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.