Das Erbrecht – Beratungsgespräch

Das deutsche Erbrecht heute präsentiert sich in der Praxis immer wieder als recht kompliziertes Teilgebiet der Rechtsprechung zur Erbschaft und stiftet vor allem bei juristischen Laien oftmals Verwirrung. Dass sich das gesamte Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts auseinandersetzt, zeigt die Komplexität dieses Themas. Wer über keine juristischen Fachkenntnisse verfügt, fühlt sich daher recht schnell überfordert und verliert mitunter den Überblick. Nichtsdestotrotz ist das Erbrecht ein Thema, mit dem man sich beschäftigen sollte, schließlich wird jeder früher oder später auf die eine oder andere Art und Weise in einen Erbfall verwickelt.

Ob als künftiger Erblasser oder Erbe, für juristische Laien ist es bei Hinterlassenschaften im Testament stets empfehlenswert, einen Fachmann hinzuzuziehen und zumindest ein ausführliches Beratungsgespräch zu vereinbaren. Im Zuge dessen erfährt man mehr zum Thema: Richtig Erben und Vererben und kann sich so zumindest in einem gewissen Maße mit dem Erbrecht vertraut machen. Zusätzlich erhält man Informationen, was nach dem Todesfall wichtig ist, oder geschieht und was unbedingt zeitnah zu tun ist. Notare und Rechtsanwälte sind in der Regel die richtigen Ansprechpartner in Sachen Erbrecht und stehen ihren Mandanten selbstverständlich für ausführliche Beratungsgespräche in diesem Bereich zur Verfügung.

Beratungsgespräch für den künftigen Erblasser

Der eigene Tod ist naturgemäß kein Thema, mit dem man sich gerne beschäftigt, und macht den meisten Menschen wohl eher Angst. Dennoch ist es sinnvoll, vorzusorgen, denn ansonsten sind spätere Streitigkeiten ums Erbe wahrscheinlich. Indem der künftige Erblasser dem vorweggreift und eine Verfügung von Todes wegen hinterlässt, gibt er seinen Hinterbliebenen eindeutig zu verstehen, wie er sich die Aufteilung seines Vermögens vorgestellt hat. Unsicherheiten dürften demnach nicht bei den Erben aufkommen. Zudem bietet sich im Zuge dessen die Möglichkeit, über den eigenen Tod hinaus über das Hab und Gut zu verfügen.

Trotz gesetzlich verankerter Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB unterliegt man als Testator aber einigen Einschränkungen und muss unter anderem die geltenden Formvorschriften beachten. Um keinen wesentlichen Aspekt zu vergessen und auch keinen Fehler bei der Errichtung eines Testaments zu begehen, sollten künftige Erblasser ein Beratungsgespräch bei einem Fachmann vereinbaren. Grundsätzlich sind Juristen in Sachen Erbrecht die richtigen Ansprechpartner, doch oftmals können Verbraucher Zeit und Geld sparen, indem sie keinen Rechtsanwalt konsultieren, sondern stattdessen direkt einen Notar aufsuchen. Dieser kann das Beratungsgespräch im Bereich des Erbens und Vererbens ohne Weiteres führen und zudem bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments behilflich sein.

Beratungsgespräch für Erben

Selbstverständlich besteht auch bei den Erben des Verstorbenen für gewöhnlich ein großer Beratungsbedarf. Der Todesfall des Erblassers überrascht die Hinterbliebenen oftmals und konfrontiert diese mit dem Erbrecht, mit dem sie sich zuvor für gewöhnlich noch in keinster Weise beschäftigt haben. Aus diesem Grund wissen die Erben häufig nicht, wie sie nun vorgehen sollen und brauchen deshalb einen kompetenten Juristen an ihrer Seite. So empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder Notar zurate zu ziehen und sich so für das erbrechtliche Verfahren fachkundige Unterstützung zu suchen. 

Ein solches Beratungsgespräch ist zunächst zwar mit zusätzlichen Anwalts- oder Notarkosten verbunden, kann die Erben aber vor großen Schwierigkeiten bewahren. Wenn es beispielsweise um die Beschränkung der Erbenhaftung oder die Erbschaftssteuer geht, sind Laien teilweise recht schnell überfordert und verlieren den Überblick, weshalb ein Notar oder Rechtsanwalt die Angelegenheiten in die Hand nehmen sollte. Die Erben können sich so auf den Experten verlassen und müssen sich in ihrer tiefen Trauer nicht noch mit der Bürokratie herumschlagen. Zudem können sie auch bei Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft zur Mediation unter den Erben eingesetzt werden.

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