Bundesland muss Kosten für die Nachlasspflege übernehmen
Das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland basiert zu einem großen Teil auf der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann Anwendung findet, wenn der verstorbene Erblasser kein rechtskräftiges Testament hinterlassen hat. Dem Verwandtenerbrecht entsprechend werden dann die nächsten Verwandten des Verstorbenen zur Erbfolge berufen, wobei auch dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner von Gesetzes wegen ein Erbrecht zusteht. Falls die gesetzlichen Erben die Erbschaft jedoch ausschlagen und keinen Gebrauch von ihrem Erbrecht machen, erbt in letzter Instanz das Bundesland, in dem der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
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Land erbt mitunter mittellosen Nachlass
Die Hinterbliebenen des Erblassers haben zumeist einen guten Grund, eine Erbausschlagung vorzunehmen. Häufig ist der Nachlass möglicherweise überschuldet oder mittellos, so dass es wenig Sinn macht, die Erbschaft anzutreten. Folglich ist es nicht verwunderlich, dass viele Menschen von der Erbausschlagung gemäß §§ 1942 bis 1966 BGB Gebrauch machen. Innerhalb von sechs Wochen müssen sich die vermeintlichen Erben entscheiden und gegebenenfalls die Erbschaft der gesetzlichen Form entsprechend ausschlagen. Falls alle Erben so vorgehen, erbt am Ende das Bundesland. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses kommt es ohnehin zu einer Nachlassinsolvenz, ein mittelloser Nachlass erscheint dahingegen auf den ersten Blick ohne weitere Auswirkungen. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn auch ein Nachlass ohne jegliches Vermögen verursacht einen gewissen Verwaltungsaufwand.
Land muss den Nachlasspfleger bezahlen
Medienberichten zufolge hat sich das Oberlandesgericht Naumburg mit der Frage beschäftigt, inwiefern das Bundesland für die Kosten des Nachlasspflegers aufkommen muss. Grundsätzlich sind derartige Kosten selbstverständlich von dem Nachlassvermögen zu begleichen. Im Falle eines mittellosen Nachlasses gibt dies die Erbmasse allerdings nicht her, was unweigerlich Fragen aufwirft. In seinem Urteil (Az.: 2 Wx 44/13) hat das Oberlandesgericht Naumburg nun Klarheit geschaffen und festgestellt, dass das erbende Bundesland für den Nachlasspfleger aufkommen muss. Demnach trägt die Staatskasse die anfallenden Kosten für die Nachlasspflege.
Die Kostenübernahme durch das Land erfolgt selbstverständlich ausschließlich in Fällen, in denen das Erbrecht des Staates Anwendung findet. Gemäß § 1936 BGB steht der Fiskus des Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, an letzter Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Falls keine Erben vorhanden sind oder diese allesamt eine Erbausschlagung vorgenommen haben, ist demnach das Bundesland an der Reihe. Während eine solche Erbschaft den Fiskus durchaus bereichern kann, kann es aber ebenfalls dazu kommen, dass für die Staatskasse ein Minus entsteht, weil sie die Kosten des Nachlasspflegers zahlen muss, wie unlängst das Oberlandesgericht Naumburg feststellte.