Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzliche Erben, ebenso wie Erben auf Grund eines Testaments werden beim Anfall einer Erbschaft automatisch zu Erben, sodass es hierbei keines Zutuns bedarf. Um zu erben, muss man also keine gesonderten Erklärungen abgeben, schließlich hat entweder der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung einen Erben benannt oder die Erbschaft ist in dem Verwandtschaftsverhältnis begründet.

Die meisten Menschen halten eine Erbschaft stets für etwas Positives und verbinden hiermit beispielsweise großen Reichtum. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass dem nicht immer so ist und eine Erbschaft mitunter auch den finanziellen Ruin des Erben bedeuten kann. Falls der Erblasser beispielsweise einen großen Schuldenberg hinterlassen hat, haften die Erben hierfür. Der deutsche Gesetzgeber gibt Erben aber auch die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen und der Haftung für etwaige Nachlassschulden zu entgehen. Anders als die Annahme geschieht dies aber nicht ohne Zutun, sondern muss ausdrücklich erklärt werden.

Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet Verzicht auf alle Rechte und Pflichten

Im Zuge einer Erbausschlagung verzichtet man auf sämtliche Rechte und Pflichten, die aus der Erbschaft resultieren. Auf diese Art und Weise umgeht man zwar die Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten, dies bedeutet aber gleichzeitig auch, dass man auf alle Ansprüche am Vermögen des verstorbenen Erblassers verzichtet. Folglich sollte man im Vorfeld einer Erbausschlagung genau abwägen, ob dies der richtige Schritt ist. Zuerst sollte man daher versuchen, herauszufinden, wie hoch die etwaigen Nachlassschulden sind und welche Vermögenswerte der Nachlass beinhaltet. So lässt sich ermitteln, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.

Wer also nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen will, muss das Erbe ausschlagen, sofern dieses überschuldet ist. Wenn also die Nachlassverbindlichkeiten das Nachlassvermögen übersteigen, ist die Erbausschlagung die beste Wahl. Eine Ausschlagung kann natürlich auch aus anderen Gründen erfolgen, doch in den meisten Fällen ist eine Überschuldung des Nachlasses der Grund für die Erbausschlagung.

Erbausschlagung mit festen Regeln verbunden

Die Erbausschlagung unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland jedoch gewissen Auflagen. So muss die Ausschlagung dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erfolgen, da diese ansonsten nicht wirksam wird. Gemäß § 1944 BGB muss die Erbausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Lediglich wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Abgesehen von den juristischen Fristen zur Erbausschlagung, sieht der Gesetzgeber eine bestimmte Form für die Ausschlagung einer Erbschaft vor. Nach § 1945 BGB ist diese Erklärung daher formbedürftig. Eine Erbausschlagung kann entweder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden oder direkt vor dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll gegeben und beurkundet werden. Zudem besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Erbausschlagung einem Notar gegenüber zu erklären, der dann die notariell beurkundete Erklärung an das Nachlassgericht weiterleitet.

Während die Erbausschlagung früher ausschließlich bei dem Nachlassgericht abgegeben werden konnte, das sich am letzten Wohnort des Erblassers befand, hat der Gesetzgeber eine grundlegende Änderung erlassen, die für den Ausschlagenden eine enorme Erleichterung bedeutet. So ist es nach § 344 Absatz 7 FamFG heute möglich, die Ausschlagung bei dem Nachlassgericht einzureichen, das für den Bezirk des Erben zuständig ist. Das Gericht leitet die Erbausschlagung anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiter. Auf diese Art und Weise soll die Gefahr, dass der Erbe die Frist der Ausschlagung aufgrund der Formalitäten versäumt, gebannt werden.

Versäumt der Erbe dennoch die Ausschlagungsfrist, womöglich aus Unwissenheit, nimmt er das Erbe grundsätzlich stillschweigend an und akzeptiert im Zuge dessen auch die Erbenhaftung. Dies kann sich aber mitunter als fatal erweisen, wenn der Nachlass vollkommen überschuldet ist. Stellt sich dies erst nach der Ausschlagungsfrist heraus, ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich. Stattdessen kann aber ein Nachlassinsolvenzverfahren Abhilfe schaffen, denn im Zuge dessen kann verhindert werden, dass der Erbe mit seinem Gesamtvermögen haftet. So wird die Erbenhaftung hierbei lediglich auf den Nachlass beschränkt, sodass die Ansprüche der Gläubiger ausschließlich aus dem Nachlass befriedigt werden.

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