Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Wenn ein Mensch verstirbt, ist oftmals nicht nur eine einzige Person betroffen, schließlich trauert die gesamte Verwandtschaft, ebenso wie der Freundes- und Bekanntenkreis, um den Verstorbenen. Ob ein Mensch nach seinem Tod einen oder mehrere Personen hinterlässt, ist aber nicht nur in emotionaler Hinsicht von Belang, sondern wirkt sich auch maßgeblich auf die erbrechtlichen Angelegenheiten aus. Schließlich ist dies ausschlaggebend dafür, ob der verstorbene Erblasser lediglich einen Alleinerben oder eine ganze Erbengemeinschaft hinterlässt.
Ist letzteres der Fall, steht im Zuge des Nachlassverfahrens die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an. Bei Anfall der Erbschaft geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen als Nachlass an die Erben über, sodass die Erbengemeinschaft gemeinschaftlicher Eigentümer des Nachlasses ist. Damit jeder einzelne Erbe frei über seinen jeweiligen Erbteil verfügen kann, muss dann die Erbauseinandersetzung stattfinden.
Inhalte auf dieser Seite
Rechtliche Grundlagen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Bei der Auseinandersetzung handelt es sich im deutschen Rechtswesen um ein zivilrechtliches Verfahren, im Zuge dessen ein Vermögen unter mehreren Personen aufgeteilt wird. Diese Personen müssen Mitglieder einer Personenmehrheit sein und im Vorfeld der Auseinandersetzung bereits zu den Miteigentümern gehören.
So kann es gemäß §§ 741 ff. BGB innerhalb einer Gemeinschaft, nach §§ 705 ff. BGB in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie §§ 1415 ff. BGB zufolge bei einer Gütergemeinschaft zu einer Auseinandersetzung kommen. Einer der häufigsten Fälle einer Auseinandersetzung ist jedoch die Erbengemeinschaft, deren juristische Grundlage in §§ 2032 ff. BGB zu finden ist.
Ablauf einer Erbauseinandersetzung
Nachdem der Nachlass des verstorbenen Erblassers auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist, erfolgt für gewöhnlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sodass jeder seinen Anteil an der Erbschaft erhält. Die juristischen Rahmenbedingungen gibt § 2042 BGB vor. Demzufolge sieht der Gesetzgeber eine Teilung des Erbes in Natur vor. So soll sich jeder Miterbe nach § 752 BGB Gegenstände aus dem Nachlass nehmen und auf diese Art und Weise seinen Erbanspruch befriedigen.
In der Theorie erscheint die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft recht simpel, doch in der Praxis erweist sich dieses Unterfangen alles andere als leicht. Besteht der Nachlass beispielsweise im Wesentlichen auf nur einem größeren Vermögenswert, wie zum Beispiel einer Immobilie, ist eine Aufteilung nicht möglich. Für solche Fälle ist in § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert, dass die Teilung durch Verkauf zu erfolgen hat. Folglich wird zum Beispiel das im Nachlass befindliche Haus veräußert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt.
Ein anderes häufiges Problem im Zuge einer Erbauseinandersetzung sind Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Nicht selten fühlen sich Erben benachteiligt, sodass mitunter unlösbare Konflikte entstehen und eine Einigung unter den Miterben nicht in Sicht ist. Ist dies der Fall, muss sich das Nachlassgericht der Sache annehmen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Hand nehmen.