Aufhebungsvertrag im Erbrecht
Ein Aufhebungsvertrag hat grundsätzlich den Zweck, ein bestehendes Vertragsverhältnis aufzuheben und so die Vertragspartner zu lösen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht sind Aufhebungsverträge gebräuchlich und ein viel genutztes Mittel. Im Bereich des Erbrechts erscheint ein Aufhebungsvertrag dahingegen vollkommen fehl am Platz zu sein, schließlich bedarf es hierbei für gewöhnlich keiner Aufhebung etwaiger Vertragsverhältnisse. Wer ein Testament errichtet und auf diese Art und Weise seinen Nachlass zu Lebzeiten regelt, geht hierdurch keine Verpflichtungen ein und hat jederzeit die Möglichkeit, von der betreffenden Verfügung von Todes wegen Abstand zu nehmen und diese zu vernichten oder durch ein neues Testament zu ersetzen. Im Falle eines öffentlichen Testaments muss man sich diesbezüglich an den Notar wenden und diesem gegenüber erklären, dass das bestehende Testament nicht mehr den persönlichen Wünschen entspricht. Folglich genügt ein Widerruf des Testaments.
Ein Erbvertrag unterscheidet sich in einigen Punkten erheblich von anderen Verfügungen von Todes wegen, worauf die Beteiligten natürlich eingestellt sein müssen. Dies zeigt sich unter anderem für den Fall, dass nachträglich Änderungen vorgenommen oder der gesamte Erbvertrag widerrufen werden sollen. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft kann ein Erbvertrag nur unter Zustimmung aller Beteiligten aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass der Erblasser alleine zunächst nichts ausrichten kann und gegebenenfalls den Weg der Anfechtung gehen muss, sofern § 2281 BGB entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen und die Anfechtungsfrist gewahrt wird.
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Erbvertrag durch eine vertragliche Vereinbarung aufheben
Eine Anfechtung des Erbvertrags hat aufgrund der strengen Voraussetzungen zur Erbunwürdigkeit nur in wenigen Fällen Aussicht auf Erfolg und ist daher in der Regel keine Option. Folglich muss man andere Wege gehen und auf einen Aufhebungsvertrag zurückgreifen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Erblasser und alle hieran beteiligten Vertragspartner einig sind. Ist dies der Fall, steht einem Aufhebungsvertrag im Rahmen des deutschen Erbrechts grundsätzlich nichts mehr im Wege.
Für einen Aufhebungsvertrag im Erbrecht ist § 2290 BGB die juristische Basis und gibt Auskunft darüber, wie ein bestehender Erbvertrag mithilfe eines weiteren Vertrages aufgehoben werden kann. So kann ein solcher Aufhebungsvertrag nur dann geschlossen werden, wenn alle am betreffenden Erbvertrag beteiligten Personen sich hieran beteiligen. Die Zustimmung aller Vertragspartner ist für einen Aufhebungsvertrag folglich unerlässlich. Außerdem darf keiner der Beteiligten bereits verstorben sein.
Hinsichtlich der Form macht das Erbschaftsrecht zwischen einem Erbvertrag und einem Aufhebungsvertrag keinen Unterschied, so dass auch ein Aufhebungsvertrag § 2276 BGB unterliegt. Folglich kann ein Aufhebungsvertrag ausschließlich vor einem Notar geschlossen werden. Eine notarielle Beurkundung ist für einen Aufhebungsvertrag im Erbrecht somit ebenfalls verpflichtend.
Alternativen zum Aufhebungsvertrag im Erbrecht
Die Aufhebung eines Erbvertrages erfolgt im deutschen Erbrecht in der Regel durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Der deutsche Gesetzgeber akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Alternativen. Wurde ein Erbvertrag zwischen zwei Ehegatten geschlossen, ist § 2292 BGB zufolge nicht zwingend ein Aufhebungsvertrag erforderlich. Stattdessen genügt es, wenn die beiden Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Diese Verfügung von Todes wegen setzt vorherige letztwillige Verfügungen außer Kraft und kann den Erbvertrag aufheben. Auch eine teilweise Aufhebung des Erbvertrages ist auf diese Art und Weise ohne Weiteres möglich. Im Falle einer späteren Rücknahme des gemeinschaftlichen Testaments tritt der Erbvertrag wieder in Kraft und regelt die Nachlassaufteilung.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass der Aufhebungsvertrag im deutschen Erbrecht nicht die einzige Möglichkeit darstellt, einen Erbvertrag nachträglich wieder aufzuheben.
Enthält ein Erbvertrag ausschließlich erbrechtliche Regelungen, die zu Lebzeiten des Erblassers und der Vertragspartner wirkungslos sind, kann der Erbvertrag auch einfach durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen. Gemäß § 2300 BGB verliert der Erbvertrag hierdurch seine Wirkung, so dass ein separater Aufhebungsvertrag nicht erforderlich ist. Aufgrund der Tragweite der Rücknahme aus der notariellen Aufbewahrung müssen alle Beteiligten diesem Schritt ebenfalls zustimmen.