Zu Lebzeiten Vermögen übertragen mit Erbvertrag
Die Erbfolge ist die klassische Variante das Vermögen zu übertragen und findet naturgemäß erst nach dem Tod des jeweiligen Eigentümers statt. Ob die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet oder im Rahmen eines Testaments eine gewillkürte Erbfolge definiert wird, hängt ausschließlich vom Erblasser ab, denn dieser kann zu Lebzeiten vorsorgen und ein Testament errichten, muss dies aber natürlich nicht tun. Zudem besteht die Möglichkeit das Vermögen lebzeitig zu übertragen, sodass die Vermögensnachfolge nicht erst durch die Erbfolge geklärt wird.
Im Zuge einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten werden einzelne Vermögenswerte vom Eigentümer selbst auf eine andere Person übertragen, wodurch sich selbstverständlich die Eigentumsverhältnisse verändern. Bei der Schenkung handelt es sich um eine derartige lebzeitige Vermögensübertragung, im Rahmen derer der Schenker dem Beschenkten bestimmte Vermögenswerte unentgeltlich überlässt.
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Vorteile einer lebzeitigen Vermögensübertragung
Der wesentliche Vorteil einer lebzeitigen Vermögensübertragung besteht darin, dass der Übergeber diese begleiten kann und auf diese Art und Weise auch dazu in der Lage ist, seinen Wünschen Ausdruck zu verleihen. Im Zuge einer Erbschaft ist dies schließlich nicht der Fall, weil das Versterben des Erblassers hierfür eine grundlegende Voraussetzung ist. Durch eine Schenkung kann der Schenker also noch eine gewisse Kontrolle ausüben und zudem das Vermögen zu Lebzeiten übertragen. Dies hat den Vorteil, dass er genau weiß, was mit seinem Vermögen geschieht, und nicht hoffen muss, dass sein letzter Wille nach seinem Tod auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird.
Darüber hinaus bedeutet eine lebzeitige Vermögensübertragung ebenfalls eine Entlastung des Übergebers. Dieser muss sich nicht länger mit der Verwaltung aufhalten und kann außerdem auch den gesamten Erhaltungsaufwand abgeben. Gleichzeitig besteht im Zuge einer Übertragung zu Lebzeiten die Möglichkeit, eine Absicherung des Übergebers zum Beispiel in Form eines lebenslangen Wohnrechts oder eines Nutzungsrechts bei der Schenkung einer Immobilie zu schaffen.
Im Erbvertrag Vermögen übertragen
Hat der künftige Erblasser bereits im Rahmen eines Erbvertrags seine Verfügung von Todes wegen errichtet, ist er hieran gesetzlich gebunden. Gleichzeitig kann er grundsätzlich natürlich nach wie vor frei über sein Vermögen verfügen und somit auch Vermögensübertragungen vornehmen. Im Zuge dessen gilt es aber zu beachten, dass eine vertragliche Bindung durch den Erbvertrag besteht und die hierdurch Begünstigten eine entsprechende Anwartschaft erworben haben. Durch eine lebzeitige Vermögensübertragung entsteht den Erben mitunter ein Nachteil, weshalb man auch von böswilligen Schenkungen spricht.
Da ein Erbvertrag nicht so leicht nachträglich widerrufen werden kann, suchen künftige Erblasser nicht selten andere Wege, sich aus der Verantwortung zu ziehen, und nehmen deshalb eine lebzeitige Vermögensübertragung vor, um die Ansprüche der vertraglich begünstigten Personen zu schmälern. Der Gesetzgeber hat dem aber einen Riegel vorgeschoben, denn falls dem Schenker die Absicht zur Beeinträchtigung nachgewiesen werden kann und somit eine böswillige Schenkung vorliegt, können die Vertragserben Ansprüche gegenüber dem Beschenkten geltend machen.