Wie hoch sind die Nachlassverzeichnis-Kosten?

Wenn ein Angehöriger verstirbt, muss man als Hinterbliebener nicht nur die Trauer bewältigen, die der Verlust eines geliebten Menschen unweigerlich bedeutet, sondern sich zudem mit einigen Dingen auseinandersetzen, die eher bürokratischer Natur sind. So muss man sich unter anderem auch mit dem Erbrecht auseinandersetzen, schließlich bedeutet der Tod eines Menschen stets auch den Anfall einer Erbschaft. Bevor der Nachlass des Verstorbenen verteilt werden kann und im Zuge dessen in den Besitz der Erben über geht, stellt sich aber zunächst die Frage, was der Erblasser überhaupt hinterlassen hat.

Größere Vermögenswerte dürften den Angehörigen üblicherweise bekannt sein, doch oftmals ist dennoch nicht eindeutig klar, was alles zum Nachlass des Verstorbenen gehört. Aber selbst wenn dies klar sein sollte und diesbezüglich keine Unklarheiten bestehen, wird im Zuge des erbrechtlichen Verfahrens ein Nachlassverzeichnis erstellt. Gemäß § 1993 BGB handelt es sich hierbei um ein Verzeichnis, das sämtliche zum Nachlass des verstorbenen Erblassers gehörenden Vermögenswerte auflistet. Darüber hinaus finden auch etwaige Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis Berücksichtigung, so dass es sich hierbei um eine umfassende und komplette Aufstellung des gesamten Nachlasses handelt.

Errichtung eines Nachlassverzeichnisses

Da im Zuge einer Erbschaft der Nachlass des verstorbenen Erblassers unter dessen Erben aufgeteilt wird, ist es natürlich zunächst wichtig, in Erfahrung zu bringen, was der Verstorbene überhaupt hinterlassen hat. Insbesondere wenn es um die Berechnung des Pflichtteilsanspruches enterbter Pflichtteilsberechtigter geht, ist ein Nachlassverzeichnis daher absolut unverzichtbar.

In einem ersten Schritt findet die Inventarerrichtung statt. Als Erbe kann man sich selbst dieser Aufgabe stellen und die selbst erstellte Liste über den Nachlass an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten. Im Zuge dessen ist es aber erforderlich eine amtliche Aufnahme des erstellten Inventars gemäß § 2002 BGB zu erwirken und zu diesem Zweck einen Notar oder eine öffentliche Behörde hinzuzuziehen. Alternativ übernimmt aber auch das Nachlassgericht die Inventarerrichtung, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt.

Wozu ein Nachlass-Verzeichnis?

Neben den Erben und Pflichtteilsberechtigten sind auch die Nachlassgläubiger befugt, die Inventarerrichtung in die Wege zu leiten und somit ein Nachlassverzeichnis beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. In § 1994 BGB ist dann eine Inventarfrist vorgesehen, innerhalb derer der Erbe die Inventarerrichtung vornehmen muss. Diese gesetzliche Frist liegt bei mindestens einem Monat und kann maximal drei Monate betragen. Gemäß § 1995 BGB besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen.

Erben, die sich selbst um die Errichtung des Inventar im Nachlass und somit das Nachlassverzeichnis kümmern, sollten diese Frist unbedingt einhalten. Nur wenn die Inventarfrist eingehalten wird und das Nachlassverzeichnis fristgemäß vorliegt, kann eine Beschränkung der Haftung der Erben erfolgen, so dass diese nicht auch mit ihrem privaten Eigenvermögen für die Erbrecht Schulden haften. Wird eine Nachlassverwaltung während der Inventarfrist eingerichtet oder das Nachlassinsolvenz-Verfahren innerhalb der Frist eröffnet, erübrigt sich die Inventarerrichtung, da dann keine Haftungsbeschränkung auf Basis des Nachlassverzeichnisses mehr notwendig ist.

Wesentlicher Zweck eines Nachlassverzeichnisses ist demzufolge die Beschränkung der Erbenhaftung, um das private Eigenvermögen vor Zugriffen durch die Nachlassgläubiger zu schützen. Gleichzeitig ist ein Verzeichnis über das gesamte Nachlassvermögen auch für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich. Bei Anfall einer Erbschaft gilt es demzufolge zunächst zu ergründen, ob ein Nachlassverzeichnis erforderlich ist. Ist dies der Fall, muss der Erbe entscheiden, ob er die Inventarerrichtung selbst in die Hand nimmt oder dem Nachlassgericht überträgt, wobei dann ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Die Kosten können sich wie aufgezeigt durch eine Eigeninitiative durchaus in Grenzen halten. Wichtig ist jedoch, dass hierbei Wahrheit und Klarheit herrscht.

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