Warum müssen Gläubiger-Erben ihre Rechte nachweisen?
Wenn ein Erbe Schulden des verstorbenen Gläubigers eintreiben will, muss er dem Schuldner gegenüber zunächst einmal seine Erbberechtigung nachweisen. Ansonsten könnte schließlich jeder als Erbe auftreten und noch dieselbe Forderung noch einmal einholen wollen. Dies dient sowohl der Sicherheit des Gläubigers als auch der des Schuldners.
Folgender Fall wurde beim Kammergericht Berlin verhandelt:
Die Erben eines verstorbenen Gläubigers hatten eine Forderung aus dem Nachlass eingeklagt. Der Schuldner erkannte den Anspruch auf diese Forderung an. Er wurde zusätzlich zur Zahlung der entstandenen Zusatzkosten aufgrund der Klage verurteilt. Hiergegen erhob er Einspruch mit der Begründung: Die Erbenstellung sei ihm gegenüber nicht ausreichend nachgewiesen worden. Er vertrat die Meinung der Kläger müsse die Kosten des Verfahrens zahlen. Die Erben waren auf dem Standpunkt, dem Schuldner war sehr wohl bekannt, dass sie die berechtigten Erben sind. Dies würde schließlich ausreichen als Nachweis der Erbberechtigung.
Das Gericht sah jedoch die Argumente des Schuldners als richtig an:
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Wer die Begleichung von Schulden einfordert, muss nachweisen, dass er der rechtmäßige Erbe und damit hierzu berechtigt ist
Ein Schuldner hat sehr wohl das Recht einen schriftlichen Nachweis zu verlangen. Dies ist für ihn wichtig und richtig, damit er keine doppelte Zahlung leisten muss. Lediglich ein Verweis auf eine gesetzliche Erbfolge ist dafür eben nicht genügend. Dies gilt natürlich auch, wenn einem Schuldner die Erbfolge sehr wohl bekannt ist. Zumeist kann man nicht zuverlässig ausschließen, dass der Verstorbene in einem Testament oder Erbvertrag eine andere als die gesetzliche Regelung angeordnet hat.
Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen: 1 W 37/08 des Kammergerichts Berlin hat dies zu Recht eingefordert.
Wie kann ein Erbennachweis geführt werden?
Der Nachweis kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
- Durch die Vorlage eines notariellen Testaments
- Durch die Vorlage eines Erbvertrages
- Durch die Vorlage eines Erbscheins
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist ebenfalls auf diese Möglichkeiten hin.
Quellen: (dpa)