Vererben möglichst ohne Fehler

Wer etwas zu vererben hat, will in der Regel auch, dass der Nachlass nach dem eigenen Ableben in die richtigen Hände fällt. Das Vermögen, das man sich während seines Lebens mühsam erarbeitet hat, soll Menschen zugute kommen, die dies in den Augen des Erblassers auch verdient haben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ein Testament zu errichten, denn so muss man nicht die Gegebenheiten der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigen, sondern kann eigene Verfügungen erlassen.

Kein Testament vorhanden? Ein nachhaltiger Fehler beim Vererben!

Einer der schwersten Fehler, den man in Sachen Vererben begehen kann, ist es, kein Testament zu hinterlassen. In einem solchen Fall findet ausschließlich die gesetzliche Erbfolge Anwendung, die sich für gewöhnlich nicht vollkommen mit den individuellen Wünschen des Erblassers deckt. Ohne letztwillige Verfügung wird bei der Verteilung des Nachlasses ausschließlich die Verwandtenerbfolge der nächsten Angehörigen berücksichtigt.

Insbesondere wer mit seinem Partner unverheiratet zusammenlebt und vielleicht auch enge Freunde an der Erbschaft beteiligen will, muss ein Testament errichten. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass eine erbberechtigte Person von der Erbschaft ausgeschlossen werden soll.

Das eigene Sterben ist wahrlich keine Angelegenheit, an die man gerne denkt, sodass es auch keineswegs verwunderlich ist, dass viele Menschen keine Vorkehrungen treffen. Insbesondere in jungen Jahren ist die Bereitschaft, ein Testament zu errichten, oft gering, da vermeintlich noch ausreichend Zeit bleibt. Dies erweist sich aber nicht selten als Trugschluss, denn ein plötzlicher Unfall oder eine schwere Erkrankung können jeden Menschen jederzeit treffen und zu seinem Ableben führen. Potentielle Erblasser sollten daher nicht den Fehler machen, zu spät testieren zu wollen, sondern stattdessen schon frühzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen. Für diese Notfälle gibt es allerdings auch noch die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten.

Fehlerhaftes Testament

Die Errichtung eines Testaments ist selbstverständlich kein Garant für ein fehlerfreies Vererben. So kann eine solche letztwillige Verfügung durchaus auch unwirksam werden, indem der Erblasser das deutsche Erbrecht hierin vollkommen unberücksichtigt lässt und so beispielsweise gegen geltendes Pflichtteilsrecht verstößt. Demnach ist es nicht möglich, pflichtteilsberechtigte Erben, in der Regel den Abkömmling und den Ehegatten, komplett von der Erbfolge auszuschließen. Eine testamentarische Enterbung dieser Personen hat zwar zur Folge, dass diese ihren gesetzlichen Erbanteil nicht erhalten, aber das Pflichtteilserbrecht verhindert, dass diese vollkommen leer ausgehen. So haben pflichtteilsberechtigte Erben, die enterbt wurden, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Erbfall löst diesen Anspruch aus, falls ein Berechtigter vom Erbe ausgeschlossen wurde. Schenkungen in bestimmten Größenordnungen lösen hingegen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Darüber hinaus können auch fehlerhafte oder eine missverständliche Formulierung im Testament dafür sorgen, dass der letzte Wille des verstorbenen Erblassers nicht durchgesetzt wird. Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten muss man also viele Dinge beachten. Aufgrund der hohen Komplexität des Erbrechts empfiehlt es sich, einen Experten zu konsultieren, der dann möglichst dafür sorgt, dass man ohne Fehler vererbt.

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