Vererben an die junge Generation

Dass man sein Vermögen eines Tages an die nächste Generation weitergibt und seinen Kindern so sein Hab und Gut hinterlässt, ist für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit, obgleich sie sich nicht näher mit dem Erbrecht befassen. So erscheint es nur natürlich, sein Vermögen an die junge Generation zu vererben. Wer allerdings eine Firma zu vererben hat sollte einen Generationenvertrag schließen und festlegen, wer die Firma weiterführen soll. Dies sichert nicht nur den Vermögenserhalt, sondern auch die Firmennachfolge, hierbei geht es schließlich nicht nur um die Frage wer soll die Firma erben, sondern wer ist in der Lage diese auch in eine sichere Zukunft zu führen. Ein gutes Generationenmanagement beim Vererben ist in diesen Fällen besonders wichtig.

Die gesetzliche Erbfolge in der Bundesrepublik Deutschland trägt dem Umstand einer automatischen Vererbung an die junge Generation der Familie allerdings Rechnung und berücksichtigt die Kinder sowie alle anderen Abkömmlinge des Erblassers in der ersten Ordnung. Dies hat zur Folge, dass die Nachkommen des Verstorbenen von Gesetzes wegen bevorzugt behandelt werden und vor allen anderen erben. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge schließt demnach ein lebender Nachkomme des Erblassers alle anderen Ordnungen automatisch von der Erbfolge aus. Die Abkömmlinge haben demnach im deutschen Erbrecht oberste Priorität.

Ebenfalls von wesentlicher Bedeutung ist die Gleichberechtigung der Kinder im Rahmen des deutschen Erbrechts. Demnach unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen leiblichen oder adoptierten Kindern oder ehelichen und unehelichen Kindern. Alle Kinder sind in der gesetzlichen Erbfolge demnach vollkommen gleichgestellt und verfügen über ein identisches Erbrecht.

An die Kinder vererben

Die individuellen Wünsche eines künftigen Erblassers decken sich allerdings oftmals nicht mit den Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts, selbst wenn auch für den Erblasser das Vererben an die junge Generation oberste Priorität hat. In einem solchen Fall muss man sich keineswegs mit der Gesetzeslage abfinden, denn dank der in § 1937 BGB verankerten Testierfreiheit besteht im deutschen Erbrecht die Möglichkeit, eine individuelle Erbeinsetzung durch eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.

Wer sich für eine letztwillige Verfügung wie zum Beispiel das Testament verfassen entscheidet, kann hiermit einerseits seinen persönlichen Wünschen Ausdruck verleihen und andererseits individuell festlegen, wer in welchem Umfang erben soll. Im Bezug auf das Vererben an die junge Generation ergibt sich so die Möglichkeit, nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch andere Abkömmlinge, wie zum Beispiel die Enkelkinder, am Nachlass zu beteiligen. Hierin kann ich zudem Erben, ein Vermächtnis sowie Bedingungen und Auflagen an die junge Generation bestimmen.

Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung birgt folglich im Zusammenhang mit der Weitergabe des Nachlasses an die nächste Generation eine große Freiheit. Einerseits kann man seine eigenen Vorstellungen verwirklichen und andererseits schafft man klare Verhältnisse, wodurch man seinen Hinterbliebenen die erbrechtlichen Angelegenheiten erheblich erleichtern kann. Das Konfliktpotenzial wird so gemindert, so dass die ideale Basis für den Familienfrieden geschaffen wird.

Minderjährige Kinder als Erben

Die eigene Familie ist der Mittelpunkt des Lebens und der Dreh- und Angelpunkt des gemeinschaftlichen Miteinanders. Dass die Kinder erben sollen, ist demnach eine Selbstverständlichkeit. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings regelmäßig die Frage, wie der Gesetzgeber mit Kindern als minderjährigen Erben umgeht. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht nur minderjährig, sondern außerdem auch geschäftsunfähig. Zwischen dem siebten und achtzehnten Lebensjahr besteht dahingegen eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Auch in Ermangelung einer vollen Geschäftsfähigkeit sind minderjährige Kinder ohne Weiteres erbfähig und können somit theoretisch auch als Alleinerben eingesetzt werden.

Trotz des uneingeschränkten Erbrechts von Minderjährigen, gelten für Kinder im Erbrecht natürlich einige Sonderregelungen. So wird ein minderjähriger Erbe durch seinen gesetzlichen Vertreter in der erbrechtlichen Angelegenheit vertreten. Üblicherweise nehmen somit die Eltern beziehungsweise der verbliebene Elternteil die Rechte des minderjährigen Erben wahr. Die Verwaltung des Erbes obliegt demnach dem gesetzlichen Vertreter. In einigen Situationen benötigt dieser allerdings die Zustimmung des Familiengerichts, wenn er das Erbe des Minderjährigen für bestimmte Rechtsgeschäfte einsetzen möchte. Auf diese Art und Weise will der deutsche Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass sich die Eltern eines minderjährigen Erben keine persönlichen Vermögensvorteile durch die Erbschaft verschaffen. Hegt das Familiengericht allerdings einen solchen konkreten Verdacht, so wird es eine Ergänzungspflegschaft zum Schutz des Erbes anordnen.

Der Gesetzgeber stellt minderjährige Erben folglich unter einen besonderen Schutz. Wer als Erblasser einem minderjährigen Kind ein Erbe hinterlässt, kann allerdings auch selbst vorsorgen und durch gewisse Maßnahmen sicherstellen, dass das Erbe seinen Wünschen entsprechend eingesetzt wird, solange der Erbe minderjährig ist. Testamentarisch lässt sich beispielsweise verfügen, wie der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Erben das Erbe verwalten soll. Alternativ kann man in der letztwilligen Verfügung aber auch festlegen, dass die Vermögenssorge hinsichtlich des Erbes nicht bei den Eltern liegen, sondern beispielsweise von einem erfahrenen Testamentsvollstrecker übernommen werden soll. Die Verwaltung des vererbten Vermögens kann außerdem einem vom Gericht bestätigten Pfleger übertragen werden, wobei der Erblasser in seinem Testament eine Person seiner Wahl als Pfleger vorschlagen kann.

Erblasser, die ihr Vermögen an die junge Generation vererben und im Zuge dessen minderjährige Kinder zu Erben machen, müssen demnach viele Aspekte berücksichtigen. Gegebenenfalls ist es hilfreich, einen Fachanwalt oder Notar aufzusuchen. Auf diese Art und Weise kann man die optimale Lösung gemeinsam mit einem erfahrenen Juristen erarbeiten und so sicher sein, dass die Kinder bestmöglich versorgt sind.

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