Unternehmensinhaber verstirbt – Was tun?
Wenn ein Mensch verstirbt, müssen die Hinterbliebenen zunächst einmal mit diesem Verlust fertigwerden und ihre Trauer bewältigen. Die Beerdigung muss geregelt sein und viele Behördengänge stehen an. Darüber hinaus ergeben sich aber auch wirtschaftliche Konsequenzen aus dem Tod eines Menschen, die keinesfalls vernachlässigt werden sollten. So wird das gesamte Hab und Gut des Verstorbenen zu dessen Nachlass und geht als solcher auf die Erben über. Wenn der Erblasser Inhaber eines Unternehmens war, muss zudem noch die Unternehmensnachfolge geklärt werden.
Die Hinterbliebenen stellen sich in einer solchen Situation berechtigterweise die Frage, was sie tun sollen. Zusätzlich zu der Trauer müssen sie sich um das Unternehmen kümmern, das der Erblasser mühsam aufgebaut hat. Folglich steckt viel Herzblut in dem betreffenden Betrieb, weshalb die Erben Rücksicht nehmen sollten. Gleichzeitig hängen mitunter auch viele Arbeitsplätze von der Vorgehensweise der Hinterbliebenen ab, die somit plötzlich eine enorme Verantwortung tragen.
Für Unternehmensnachfolge vorsorgen
Damit alles auch im Falle eines Falles in geregelten Bahnen verläuft und die Hinterbliebenen, welche das Familienunternehmen erben, nicht vollkommen ratlos zurückbleiben, sollten Unternehmensinhaber unbedingt für die Unternehmensnachfolge vorsorgen und im Vorfeld alles in die Wege leiten. Natürlich ist der Gedanke an den eigenen Tod alles andere als erbaulich, doch vor allem Unternehmer sollten sich dennoch mit diesem Thema auseinandersetzen, schließlich tragen sie Verantwortung für das Unternehmen und die beschäftigten Mitarbeiter.
In Sachen Unternehmensnachfolge bieten sich dem Inhaber verschiedene Möglichkeiten und Vorsorgevollmachten, adäquat vorzusorgen. So sollte man zunächst einmal überlegen, ob ein Familienmitglied das Unternehmen übernehmen soll oder stattdessen ein externer Nachfolger gefunden werden muss. Falls sich im Familienkreis ein geeigneter Nachfolger findet, der hierzu auch bereit ist, empfiehlt es sich, diesen frühzeitig in das Unternehmen einzubinden. Gleichzeitig sollte man dann eine Einigung mit den anderen Erben finden und diese von einem Erbverzicht überzeugen. Im Gegenzug können diese einen gewissen Betrag erhalten. Der große Vorteil besteht dann darin, dass im Todesfall des Unternehmers bereits alles geklärt ist und vermeintliche Pflichtteilsansprüche, die das Unternehmen gefährden, ausgeschlossen werden.
Unabhängig davon, für welche Variante sich der Unternehmensinhaber entscheidet, sollte dieser eine Verfügung von Todes wegen errichten und seine Erben somit seinen letzten Willen wissen lassen. Zudem bildet ein Testament die juristische Grundlage für die Auseinandersetzung des Nachlasses. Hat der Erblasser jedoch nicht dementsprechend vorgesorgt, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. In der Praxis bedeutet dies, dass in erster Linie der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge erben. Speziell wenn es um betriebliches Vermögen geht, kommt es diesbezüglich aber häufig zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, da vielleicht mehrere Erben die Leitung des Unternehmens übernehmen wollen und andere Erben ihre erbrechtlichen Ansprüche geltend machen, indem sie ausbezahlt werden wollen.