Stolperfallen bei Erbschaftssachen
Das Erbrecht präsentiert sich immer wieder als überaus komplexes und vielschichtiges Teilgebiet der Rechtswissenschaften. Juristische Laien haben daher nicht selten Probleme, sich zurechtzufinden und ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Erbrecht zu erkennen. Weiterhin existieren durchaus einige Stolperfallen, die bei Erbschaftssachen für Unsicherheiten und Schwierigkeiten sorgen können. Im Idealfall hat man dann einen kompetenten Juristen, wie zum Beispiel einen Notar oder Rechtsanwalt, an seiner Seite, der einen in Sachen Erbschaftsrecht umfassend berät. Auf diese Art und Weise hat man stets einen zuverlässigen und sachkundigen Experten zur Hand und kann sich auf dessen Hilfe und Unterstützung verlassen.
Stolperfallen bei Erbschaftssachen betreffen künftige Erblasser ebenso wie die Erben, so dass man sich auf jeden Fall frühzeitig mit diesen befassen und Beratungsgespräch bei einem im Erbrecht erfahrenen Juristen suchen sollte. Unabhängig davon, ob man einen Juristen aufsucht oder nicht, sollte man sich auch darum bemühen, ein gewisses Fachwissen in Sachen Erbrecht heute zu erwerben und im Zuge dessen zu lernen, zumindest die größten Stolperfallen in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erkennen. Durch dieses Wissen kann man sich in vielen Dingen selbst behelfen und außerdem konkrete Vorstellungen entwickeln. Vor allem für künftige Erblasser ist dies wichtig, wenn diese im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten.
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Stolperfallen für künftige Erblasser
Insbesondere künftige Erblasser, die den Wunsch haben, die Nachlassregelung selbst in die Hand zu nehmen und somit von ihrer Testierfreiheit Gebrauch zu machen, laufen oftmals Gefahr, den Stolperfallen des Erbrechts zum Opfer zu fallen. Juristische Laien sollten sich im Vorfeld der Testamentserrichtung intensiv mit den jeweils geltenden Formvorschriften beschäftigen, um nicht zu riskieren, dass die Verfügung von Todes wegen aufgrund eines Formfehlers unwirksam ist, wenn sie den Nachlass zu Lebzeiten regeln. Speziell bei einem eigenhändigen Testament sollte man dies beachten, denn anders als bei einem öffentlichen Testament findet hierbei keine ausführliche Beratung durch einen erfahrenen Notar statt.
Ein Blick in § 2247 BGB gibt Aufschluss über die gesetzlichen Bestimmungen im Bezug auf ein eigenhändiges Testament, so dass die Einhaltung der Formvorschriften im privatschriftlichen Testament auf den ersten Blick nicht allzu schwierig erscheint. Juristische Laien dürfen hierbei aber auf keinen Fall den Fehler machen, das Erbrecht zu unterschätzen. Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber in § 2247 BGB vor allem vor, dass ein eigenhändiges Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Weiterhin soll das eigenhändige Testament demzufolge Informationen zum Datum und Ort er Testamentserrichtung beinhalten. Wer dies berücksichtigt, glaubt, alle Gefahren gebannt zu haben, doch in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass dies keineswegs der Fall ist. So ist auch die Position der Unterschrift von Bedeutung. So hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil (AZ: 31 Wx 61/10) klargestellt, dass auf die Unterschrift des eigenhändigen Testaments keine Verfügungen mehr folgen dürfen. Wer als Testator unter seiner Unterschrift noch Anmerkungen macht, riskiert somit die Ungültigkeit seiner letztwilligen Verfügung. Darüber hinaus kann eine Beschädigung des Testaments, wie zum Beispiel durch Einreißen, als ein Widerruf der Verfügung von Todes wegen gemäß § 2255 BGB aufgefasst werden und somit dafür sorgen, dass das Testament unwirksam wird.
Der Wunsch, im Vorfeld für klare Verhältnisse zu sorgen und zu diesem Zweck ein Testament zu errichten, ist überaus löblich, doch in der Praxis muss man als künftiger Erblasser einiges beachten. Neben den Formvorschriften, die sich nicht selten als Stolperfallen erweisen, muss man hierbei unter anderem auch dem Pflichtteilsrecht Beachtung schenken. So kann man Angehörige, die zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören, mitunter nicht so einfach von der Erbfolge ausschließen. Zudem sollte eine eindeutige und unmissverständliche Ausdrucksweise eine Selbstverständlichkeit sein. Personen, die ein Testament verfassen möchten, sollten daher die juristischen Bedingungen kennen und sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.
Sie haben etwas zu vererben?
Das Erbrecht ist ein Teilbereich des Rechtswesens, mit dem sich viele Menschen gar nicht erst befassen. Grundsätzlich ist es natürlich ratsam, sich auch als Verbraucher bei Erbschaftssachen ein gewisses juristisches Fachwissen anzueignen, schließlich hat die Gesetzgebung stets auch mehr oder weniger direkten Einfluss auf die persönlichen Lebensumstände und die Gestaltung des alltäglichen Lebens. Das Erbrecht bildet hier für viele Menschen eine Ausnahme, da es sie zu Lebzeiten nicht betrifft. Darüber hinaus halten zahlreiche Verbraucher eine nähere Beschäftigung mit dem Erbrecht für nicht erforderlich, weil sie ohnehin über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügen, die sie an ihre Angehörigen vererben könnten.
Hinzu kommt noch die allgemeine Scheu, dass bei der Beschäftigung mit Erbschaftssachen auch die traurige Seite, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Tod aufkommt, sodass ihnen die Stolperfallen nicht mehr so wichtig sind. Unwissenheit und Ängste sorgen demzufolge häufig dafür, dass Verbraucher die Chance ungenutzt lassen, zu Lebzeiten für den eigenen Erbfall vorzusorgen. Es ist natürlich absolut legitim, auf die gesetzliche Erbfolge zu setzen und somit kein Testament zu errichten, doch diese Entscheidung sollte bewusst getroffen werden. Künftige Erblasser sollten sich folglich auf jeden Fall mit dem Erbrecht und der Testamentserrichtung befassen, schließlich geht es um ihr hart erarbeitetes Hab und Gut sowie die Zukunft ihrer Erben.
Was gehört zum Nachlass?
In einem ersten Schritt sollte man sich darüber klar werden, was überhaupt zum eigenen Nachlass gehört. Dies festzustellen, ist mitunter gar nicht so einfach und erfordert zunächst die Kenntnis der Grundzüge des Erbrechts. Eine Erbschaft ist hier stets als Rechtsnachfolge gestaltet, was in der Praxis bedeutet, dass die Erben die Rechte und auch Pflichten des Erblassers übernehmen. Natürlich sind hiervon nicht sämtliche Rechte und Pflichten betroffen, denn in einigen Fällen handelt es sich um höchstpersönliche Rechtsverhältnisse, die nicht übertragbar sind. Eheliche Rechte, Unterhaltsverpflichtungen und auch Arbeitsplätze können daher nicht vererbt werden.
Der Nachlass beschreibt demnach nicht die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Erblassers. Stattdessen versteht man hierunter das aktive und passive Vermögen des Verstorbenen in seiner Gänze. Für juristische Laien ist es nicht selten zuerst schwierig, zu erfassen, welchen Umfang der Nachlass grundsätzlich aufweist. Im Allgemeinen lässt sich feststellen, dass dieser das Vermögen des Erblassers betrifft. Das Hab und Gut des Verstorbenen steht folglich im Mittelpunkt des Nachlasses und wird als solcher im Zuge einer Erbschaft auf die Erben übertragen. Viele Laien glauben hierbei, dass nur das bestehende Vermögen sowie das Hab und Gut des Erblassers dessen Nachlass bilden. Künftige Erblasser, die über keine nennenswerten Vermögenswerte dieser Art verfügen, glauben daher in vielen Fällen, sie hätten nichts zu vererben.
Dies ist jedoch keineswegs richtig, denn oftmals wird vergessen oder vernachlässigt, dass auch Verbindlichkeiten zum Umfang des Nachlasses gehören. Folglich kann man Vermögenswerte ebenso wie Schulden erben und vererben. Für die Hinterbliebenen hat dies zur Folge, dass sie im Falle der Annahme der Erbschaft ebenfalls die Zahlungsverpflichtungen des verstorbenen Erblassers dessen Gläubigern gegenüber übernehmen müssen. Als künftiger Erblasser darf man dies auch nicht außer Acht lassen, schließlich kann für die Hinterbliebenen so eine mitunter große Schuldenlast entstehen. Wenn es darum geht, die Frage zu klären, ob man etwas zu vererben hat oder nicht, muss man daher das aktive und passive Vermögen gleichermaßen berücksichtigen.
Nachdem geklärt ist, was zum Nachlass gehört, sollten sich künftige Erblasser, die gegebenenfalls vorsorgen möchten, einen Überblick über ihr Vermögen verschaffen. Im Zuge dessen empfiehlt es sich, zumindest die größeren Vermögenswerte aufzulisten und auch eine Aufstellung über die eventuell vorhandenen Schulden anzufertigen. Im Zuge dessen verschafft man sich einen Überblick über den eigenen Nachlass, kann anhand dessen gegebenenfalls ein Testament errichten und zudem den Angehörigen bereits zu Lebzeiten einen Einblick in die potentielle Erbschaft gewähren.