Stiftungsrecht

Stiftungen erfüllen stets einen bestimmten Zweck, der durch den Stifter vorgegeben wird und die Basis allen Handelns darstellt. In den meisten Fällen findet die Gründung einer Stiftung auf privatrechtlicher Basis statt, wobei die Stiftung dann wiederum einem gemeinnützigen Zweck dient. Die Stiftung setzt ihr Vermögen ausschließlich für ihren jeweiligen Zweck ein, wobei diesbezüglich jeder legale Zweck möglich ist. Stiftungen geraten auch immer wieder in den Ruf, Steuersparmodelle beim erben und vererben zu sein, um die Erbschaftssteuer zu umgehen, was diesen Einrichtungen in aller Regel jedoch nicht gerecht wird.

Damit alles in geregelten Bahnen verläuft und sich keine Probleme bezüglich des Stiftungszwecks ergeben, sollte jede derartige Einrichtung für gewöhnlich über eine eigene Satzung verfügen. Diese gibt dann Auskunft über die Ziele der Stiftung, sowie die Arbeitsweise. Die Vertretung der Stiftung übernimmt in der Regel ein Vorstand, wobei weitere Gremien keineswegs unüblich sind. Abgesehen von der Satzung ist natürlich auch das geltende Stiftungsrecht für die Arbeit einer solchen Einrichtung maßgebend.

Juristische Basis für Stiftungen

Der deutsche Gesetzgeber schafft mit dem Stiftungsrecht die juristische Basis für Stiftungen und reglementiert auf diese Art und Weise die Arbeit einer derartigen Einrichtung. Zunächst einmal werden Stiftungen im Bürgerlichen Gesetzbuch als juristische Personen aufgeführt und aus diesem Grund als Teilbereich des Titels 2 in den Paragraphen §§ 80 bis 88 BGB behandelt.

In § 80 BGB befasst sich der deutsche Gesetzgeber mit der Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung und verankert im Zuge dessen alle entsprechenden Regelungen in der Gesetzgebung. Demzufolge muss die zuständige Landesbehörde die Stiftung anerkennen, sofern die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, dieser Zweck keine Gefährdung des Gemeinwohls darstellt und außerdem eine verbindliche Erklärung des Stifters in schriftlicher Form vorliegt. § 81 BGB bildet ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Stiftungsrechts, da hierin näher auf das Stiftungsgeschäft eingegangen wird. So muss eine Satzung vorliegen, die konkrete Angaben zum Namen und Sitz der Stiftung macht. Darüber hinaus muss die Satzung selbstverständlich den Stiftungszweck, das Vermögen und die Vorstandsbildung beinhalten.

Stiftungsarten

Das deutsche Stiftungsrecht kennt verschiedene Stiftungsarten, sodass Stiftung keineswegs gleich Stiftung ist. Als erstes ist hier die Förderstiftung zu nennen, die der finanziellen Förderung Dritter dient. Folglich werden die Tätigkeiten berechtigter Personen durch die Stiftungsgelder gefördert. Im Gegensatz dazu führt eine operative Stiftung eigene Projekte durch, um den in der Satzung definierten Stiftungszweck zu erfüllen. Zudem existieren noch die Familienstiftung und auch die so genannte Verbrauchsstiftungen. Verbrauchsstiftungen sind von Anfang an nicht auf Dauer angelegt weisen deshalb auch nur eine nur begrenzte Lebensdauer auf. Solche Stiftungen werden anfangs mit einem gewissen Vermögen ausgestattet, das sie dann nach und nach aufbrauchen. Eine weitere Möglichkeit ist die Testamentsstiftung. So kann man mit einem Testament über einen Treuhänder eine Stiftung ins Leben rufen und dafür sorgen, dass der Nachlass in die richtigen Hände gerät.

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