Staatserbrecht wann erbt der Fiskus?
Die meisten Verbraucher setzen sich gar nicht oder nur in geringem Maße mit dem Erbrecht auseinander und sind somit in keinster Weise mit dessen Inhalt vertraut. Einige Grundprinzipien sind jedoch allgemein bekannt, wie zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge per Testament. Die genauen Abläufe und Regelungen des Erbrechts bleiben einem Großteil der Bevölkerung allerdings unbekannt. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Mensch früher oder später zum Erblasser wird und seinen Angehörigen sein Hab und Gut als Nachlass hinterlässt, wäre es aber durchaus sinnvoll, sich frühzeitig mit diesem Thema zu befassen und zumindest die Grundzüge des Erbrechts zu studieren.
Im Allgemeinen erben in Ermangelung einer Verfügung von Todes wegen die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Erblassers im Zuge der gesetzlichen Erbfolge. Ist ein Testament vorhanden, richtet sich die Nachlassverteilung aber selbstverständlich nach dem letzten Willen des Verstorbenen und die Verfügung von Todes wegen, dies können ein Testament oder ein Erbvertrag sein, hat demzufolge Vorrang.
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Der Staat als gesetzlicher Erbe
Es kommt allerdings auch immer wieder vor, dass Menschen nach ihrem Tod kein Testament und auch keinerlei Verwandte hinterlassen. In einer derartigen Situation stellt sich naturgemäß die Frage, was mit dem Nachlass geschieht. Nach dem Motto: Jeder Nachlass findet seinen Erben, verfällt das Vermögen jedoch keineswegs, denn der deutsche Gesetzgeber hat auch für den Fall vorgesorgt, dass der Erblasser keine Erben hinterlässt.
In diesem Fall findet das Staatserbrecht gemäß § 1936 BGB Anwendung, so dass der Staat als gesetzlicher Erbe auftritt.
In Ermangelung eines Lebenspartners beziehungsweise Ehegatten oder Verwandter erbt demzufolge der Fiskus. Der Bund ist allerdings nur dann erbberechtigt, wenn der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers nicht festzustellen ist. Ansonsten hat das jeweilige Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt wohnhaft war, Anspruch auf den Nachlass und kann somit von einem gesetzlichen Erbrecht Gebrauch machen.
Als besondere Variante des gesetzlichen Erbrechts kommt das Staatserbrecht nur in Erbfällen zum Einsatz, in denen keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Da der Staat hierbei gewissermaßen in der letzten Ordnung berücksichtigt wird, ist dieser nur dann erbberechtigt, wenn tatsächlich auch keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Zudem gilt diese Sonderregelung ausschließlich für deutsche Staatsbürger, denn für Menschen mit einer anderen Staatsangehörigkeit ist das Erbrecht ihres Ursprungslandes, z.B. italienisches Erbrecht oder das Erbrecht Spaniens, relevant. Nur wenn hierbei eine Rückverweisung auf das deutsche Erbrecht stattfindet, kann es unter den genannten Voraussetzungen auch bei ausländischen Erblassern zu einem gesetzlichen Erbrecht des deutschen Staates kommen.
Besonderheiten des Staatserbrechts
Auch bei Kettenausschlagungen der Verwandten – eventuell wegen einer totalen Überschuldung – kann es vorkommen, dass niemand den Nachlass übernehmen möchte, denn wer will schon Schulden erben? Für den Staat gelten in erbrechtlicher Hinsicht einige besondere Regelungen, die es im Zuge des Staatserbrechts zu berücksichtigen gilt.
Wird der Fiskus Erbe, kann er die Erbschaft nach § 1942 BGB nicht ausschlagen. Im Gegenzug ist die Setzung einer Inventarfrist im Rahmen des Staatserbrechts nicht möglich, wie aus § 2011 BGB hervorgeht. Als gesetzlicher Erbe muss der Fiskus eine Erbschaft also stets annehmen und kann keine Ausschlagung vornehmen, wie dies bei anderen Erben der Fall ist.
Die deutsche Gesetzgebung sieht auch für den Fiskus dahingehend die Möglichkeit vor, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken. In dieser Hinsicht wird zwischen dem gewöhnlichen Erbrecht und dem Staatserbrecht somit kein Unterschied gemacht. Da hierfür Steuergelder eingesetzt werden müssten, wird durch diese Maßnahme das Vermögen des Volkes vor Einzelinteressen geschützt.
Das Staatserbrecht verhindern
Grundsätzlich kann man feststellen, dass das Staatserbrecht nur dann von Belang ist, wenn der Erblasser keinerlei Verwandte und auch keinen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner hinterlässt. Oftmals ist es aber der Wunsch Alleinstehender, dass ihr Vermögen einem besonderen Zweck zukommt. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sollen daher häufig am Nachlass beteiligt werden, so dass es zunächst gilt, das Staatserbrecht zu verhindern.
In der Praxis erweist sich dies als recht simples Unterfangen, da die gewillkürte Erbfolge absoluten Vorrang hat und das Erbrecht des Fiskus somit ohne Weiteres außer Kraft setzt. Um zu verhindern, dass nur der Staat den erbenlosen Nachlass erbt, genügt es demzufolge vollkommen, eine rechtsgültige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Ob es sich hierbei um einen Erbvertrag oder ein Testament handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.