Rücktrittsvorbehalte beim Verschenken
Geschenke sind ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Gepflogenheiten und dienen in erster Linie zu besonderen Anlässen als Aufmerksamkeit und Anerkennung. Als Schenker will man dem Beschenkten auf diese Art und Weise seine Wertschätzung zeigen und ihm gleichzeitig eine Freude bereiten. Wer kennt ihn nicht den alten Satz: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, doch dieser ist in Bezug auf eine Schenkung im rechtlichen Sinne so nur bedingt richtig. In § 530 BGB gibt der Gesetzgeber unter strengen Auflagen dem Schenkenden das Recht, seinen Rücktritt zu erklären.
Das im Zuge von Schenkungen zu Lebzeiten auch juristische Aspekte eine nicht unwesentliche Rolle spielen, ist den meisten Menschen wohl eher nicht bewusst. Nichtsdestotrotz widmet sich der deutsche Gesetzgeber ausführlich dem Thema Schenkungen und sieht für diese einige Rahmenbedingungen vor. Bei mehr oder weniger kleineren Schenkungen beispielsweise zum Geburtstag oder zu Weihnachten spielen die betreffenden Gesetze keine Rolle, doch geht es um eine Schenkung anstelle einer späteren Erbschaft ist die Gesetzgebung von großer Relevanz. Dies nennt sich im Juristendeutsch eine vorweggenommene Erbfolge und schmälert somit den Nachlass und auch den Pflichtteil.
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Schenkungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
In § 516 BGB definiert der deutsche Gesetzgeber den Begriff der Schenkung und bezeichnet hiermit eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten, wobei sich beide Parteien einig sind beziehungsweise der Beschenkte die Schenkung nicht innerhalb einer gewissen Frist ablehnt. Vor dem Gesetz handelt es sich bei einer Schenkung um ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft. Gemäß § 518 BGB erfordert ein rechtskräftiges Schenkungsversprechen, das in der Regel im Rahmen eines Schenkungsvertrags gegeben wird, einer notariellen Beurkundung, wobei ein diesbezüglicher Formmangel durch die Umsetzung der versprochenen Schenkung ausgeglichen wird.
Insbesondere wenn es im Rahmen der Schenkung darum geht, die Erbfolge gewissermaßen vorwegzunehmen, ist es dringend anzuraten, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. In diesem Schriftstück, das von einem amtlich anerkannten Notar beurkundet wird, lassen sich die Modalitäten der Schenkung schriftlich festhalten. Gleichzeitig lassen sich auf diese Art und Weise etwaige Auflagen an die Schenkung knüpfen.
Diese Form der Schenkung findet für gewöhnlich anstelle einer späteren Erbschaft statt und stellt somit eine vorweggenommene Erbfolge dar. Der Schenker kann so aktiv ins Geschehen eingreifen und muss nicht darauf vertrauen, dass nach seinem Tod alles wie gewünscht verläuft. Die deutlich gängigere Variante bildet die sogenannte Handschenkung. Hierbei erfolgt die Schenkung, ohne dass zuvor ein Schenkungsversprechen gegeben wurde. Im Falle einer Handschenkung besiegelt die Übergabe des Geschenks die gesamte Schenkung, während ansonsten der Schenkungsvertrag die juristische Basis für die Durchführung der Schenkung bildet. Vor allem wenn es um Immobilien oder bestimmte Rechte geht, kann eine Vermögensübertragung nicht durch eine Übergabe erfolgen, so dass ein Schenkungsvertrag anstelle einer Handschenkung erforderlich ist.
Rücktrittvorbehalt bei Schenkungen
Viele Erblasser überlegen, ob eine Vererbung oder Schenkung des Hauses in Frage kommt. Wer einen Teil seines Vermögens lebzeitig verschenken will und somit der späteren Erbschaft gewissermaßen zuvorkommt, geht durchaus ein gewisses Risiko ein, denn im Zuge dessen verliert er umgehend sämtliche Rechte an der betreffenden Sache, schließlich gilt der Beschenkte nun als neuer Eigentümer. Den Schenker kann dies mitunter in eine schwierige Lage bringen, weshalb der deutsche Gesetzgeber Ausnahmeregelungen im BGB verankert hat, die es ermöglichen, eine Schenkung wieder rückgängig zu machen. Falls der Schenker beispielsweise verarmt oder dies dem Beschenkten gegenüber gemäß § 532 BGB innerhalb einer Jahresfrist nachgewiesen werden kann, besteht daher die Möglichkeit, gerichtlich durchzusetzen, dass der Begünstigte dem Schenket im Rahmen einer Rückabwicklung die betreffenden Vermögenswerte wieder herauszugeben hat. Auch ein Erbvertrag kann hinfällig werden, wegen nicht geleisteter Pflege, die vertraglich jedoch vereinbart war.
Der deutsche Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch strenge Bestimmungen für die Aufhebung einer vorherigen Schenkung verankert. Folglich kann es sich mitunter als recht schwieriges Unterfangen erweisen, dies zu erwirken. Aus diesem Grund sollten Schenker vorausschauend planen und auch diese Eventualität einkalkulieren.
Für den Ernstfall empfiehlt es sich daher, einen Rücktrittsvorbehalt im Schenkungsvertrag zu definieren.
Im Zuge dessen kann sich der Schenker ein Höchstmaß an Sicherheit verschaffen, indem er sich vertraglich vorbehält, von dem Schenkungsvertrag zurückzutreten. Somit ist er nicht unwiderruflich an die Schenkung gebunden und verfügt über ein vertragliches Rücktrittsrecht. Man kann hierbei auf eine Widerrufserklärung Vorlage zurückgreifen.