Rückabwicklung bei Schenkungen
Viele Menschen bevorzugen eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten, statt nach dem Ableben alles per Testament oder Erbvertrag an Kinder oder sonstige Verwandte weiterzugeben. Sie setzen aus diesem Grund auf Schenkungen. Im Zuge dessen übereignet der Schenker sein Vermögen auf eine andere Person, wobei dies selbstverständlich unentgeltlich erfolgt, schließlich handelt es sich ansonsten um keine Schenkung. Ein wesentlicher Vorteil für den Schenker ergibt sich daraus, dass dieser aktiv über sein Vermögen verfügen kann. Im Gegensatz dazu übernimmt der Erblasser bei der Vermögensübertragung von Todes wegen natürlich eine nur passive Rolle, da sein Tod die Erbschaft erst auslöst und die Erbfolge in Gang bringt.
Im Gegensatz dazu bietet eine Schenkung eine höhere Kontrolle, schließlich entscheidet der Schenker darüber, wann die Schenkung stattfinden soll. Gleichzeitig kann er frei entscheiden, wen er beschenken möchte und unterliegt diesbezüglich keinerlei Beschränkungen. Darüber hinaus kann sich eine Schenkung durchaus als steuerlich vorteilhaft bei der Erbschaftssteuer erweisen.
Schenkung wieder rückgängig machen
Auch die Tatsache, dass eine Schenkung nachträglich wieder rückgängig gemacht werden kann, ist ein nicht unwesentlicher Pluspunkt, der für Schenkungen spricht. Der Schenker kann somit sein Vermögen übertragen und anschließend feststellen, ob der Beschenkte damit angemessen umgeht. Ist dies nicht der Fall, kann unter gewissen Umständen eine Rückabwicklung der Schenkung stattfinden.
Um eine Schenkung rückgängig machen zu können, muss der betreffende Schenkungsvertrag aufgelöst werden, was nur in bestimmten Fällen geschehen kann. Der deutsche Gesetzgeber sieht grundsätzlich nur in Ausnahmefällen eine Rückabwicklung von Schenkungen vor, sodass die diesbezüglichen Möglichkeiten des Schenkers stark eingeschränkt sind. Folglich sollte sich dieser im Vorfeld über die Auswirkungen einer Schenkung Gedanken machen und sich fragen, ob eine solche Zuwendung das Richtige ist.
Einer der im BGB definierten Gründe, die die Rückabwicklung einer Schenkung möglich machen, ist die Verarmung des Schenkers. Kann dieser nach Vollzug der Schenkung nicht mehr selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen, hat er Anspruch auf Herausgabe der betreffenden Vermögenswerte. Gemäß § 528 BGB kann demnach wegen der Verarmung des Schenkers die Schenkung rückgängig gemacht werden.
Grober Undank wird vom deutschen Gesetzgeber ebenfalls als triftiger Grund für die Rückabwicklung akzeptiert. Juristische Grundlage hierfür ist § 530 BGB, denn demnach berechtigt eine schwere Verfehlung des Beschenkten den Schenker zum Widerruf der Schenkung. Zeigt sich der Beschenkte dem Schenker oder dessen Angehörigen undankbar, hat der Schenker folglich das Recht, die verschenkten Vermögenswerte wieder einzufordern und auf diese Art und Weise die betreffende Schenkung rückgängig zu machen.
Grundsätzlich erweist sich die Rückabwicklung einer Schenkung als mitunter schwieriges Unterfangen und ist durch den Gesetzgeber an strenge Auflagen geknüpft. Schenker sollten sich aus diesem Grund nicht auf diese Möglichkeit verlassen und im Vorfeld gut überlegen, ob sie tatsächlich eine Schenkung mit all ihren Konsequenzen vornehmen möchten.