Pflichtteil verlangen im Insolvenzverfahren?

Geraten Verbraucher in finanzielle Schwierigkeiten, die sie aus eigener Kraft nicht beheben können, führt oftmals kein Weg am Insolvenzverfahren vorbei. Im Rahmen eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens kann der überschuldete Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit werden, indem er am vereinfachten Insolvenzverfahren für natürliche Personen teilnimmt und sein pfändbares Vermögen über sechs Jahre zur forderungsanteiligen Befriedigung seiner Gläubiger abführt. Im Anschluss kann der Verbraucher eine Restschuldbefreiung bei Gericht beantragen und ist somit ein paar Jahre nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens schuldenfrei.

Wer sich an die Regeln eines solchen Insolvenzverfahrens hält und kooperiert, ist also nach einigen Jahren schuldenfrei und kann so neu beginnen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren verlangt dem Schuldner aber natürlich einiges ab, schließlich wird jegliches pfändbares Vermögen umgehend zur Tilgung der Schulden eingesetzt. Kommt es im Laufe eines derartigen Insolvenzverfahrens zu einer Erbschaft, wird das Erbe des Schuldners demnach ebenfalls gepfändet und zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt.

Privatinsolvenz und Erbschaft

Erbt ein Schuldner, der sich zu diesem Zeitpunkt inmitten einer Privatinsolvenz befindet, fließt also zumindest ein Teil der Erbschaft in die Insolvenzmasse. In Anbetracht der Tatsache, dass die Forderungen der Gläubiger in erster Linie befriedigt werden sollen, ist dieses Vorgehen notwendig. Während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass geerbtes Vermögen zur Tilgung der bestehenden Schulden eingesetzt wird.

In Anbetracht dieser Sachlage verzichten viele Schuldner auf ihre Erbschaft und schlagen diese demnach aus. Auf diese Art und Weise erhöht sich der Erbteil der Miterben, die folglich von dieser Entscheidung profitieren. Würde der Schuldner seine Erbschaft annehmen, hätte er ohnehin keinen Vorteil hieraus, weil das gesamte Geld direkt an die Gläubiger fließen würde. Folglich bevorzugen die meisten Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zugunsten ihrer Miterben die Erbausschlagung.

Ein Insolvenzverfahren könnte auch aufgrund einer überschuldeten Erbschaft eingeleitet werden. Auch hier ist eine Erbausschlagung vielleicht angeraten. Vorher hat der Erbe jedoch noch einige Mittel in der Hand die Schuldenbereinigung zu verhindern und hierzu gehört auch die Dürftigkeitseinrede. Unter Umständen ist es auch möglich ein Erbe auszuschlagen und trotzdem den Pflichtteil sichern zu können.

Insolvenzverfahren und Pflichtteilsanspruch

Falls der Schuldner zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis im Rahmen einer Erbschaft gehört, stellt sich die Frage, ob dieser seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen muss, um seine Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Hierfür ausschlaggebend ist es, ob der Gesetzgeber den Verzicht auf den Pflichtteil als Verstoß gegen die Grundsätze der Wohlverhaltensphase betrachtet.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich eine eindeutige Meinung und überlässt es dem Schuldner, ob er seinen gesetzlichen Pflichtteil geltend macht oder nicht. Ebenso wie die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft handelt es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten. Ein Erbe kann demnach nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gezwungen werden, nur weil er sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befindet. Trotz Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steht einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nichts mehr im Wege.

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