Pflichtteil der Geschwister
Dem deutschen Erbrecht liegt die gesetzliche Erbfolge zugrunde, deren Basis auf dem Verwandtenerbrecht beruht. Falls kein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen existiert, werden die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers zu Erben. Folglich können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich Personen erben, die mit dem Verstorbenen verwandt waren. Hierbei gilt, dass je näher das Verwandtschaftsverhältnis war, desto eher wird die betreffende Person am Nachlass beteiligt. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass nicht alle Verwandten gleichzeitig zu gesetzlichen Erben werden, sondern nur die nächsten Verwandten, die der obersten Ordnung angehören. Für diesen Sachverhalt sorgt das erbrechtliche Ordnungssystem.
So differenziert der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge mehrere Ordnungen. Die Abkömmlinge des Erblassers, sprich dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw., werden in der ersten Ordnung zusammengefasst. Die zweite Ordnung umfasst dahingegen die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge. Somit werden auch die Geschwister des Verstorbenen der zweiten Ordnung zugeordnet. In den darauffolgenden Ordnungen werden entferntere Verwandte geführt, wie zum Beispiel die Großeltern und deren Abkömmlinge. Da innerhalb der Ordnungen das Repräsentationsprinzip gilt, schließt ein lebender Verwandter alle anderen Erben von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandt waren.
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Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge
Als Abkömmlinge der Eltern des verstorbenen Erblassers gehören Geschwister der zweiten Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge an. Voraussetzung für die Berufung von Mitgliedern der zweiten Ordnung als Erben ist, dass keine Erben der ersten Ordnung existieren. Folglich dürfen in einem solchen Fall keine Abkömmlinge des Erblassers existieren. Damit die Geschwister zu Erben werden, muss aber noch eine weitere Bedingung erfüllt sein. Dem Repräsentationsprinzip zufolge erben die Geschwister nur, wenn die Eltern bereits verstorben sind, weil sie über diese mit dem verstorbenen Erblasser verwandt waren.
Geschwister und das Pflichtteilsrecht
Der deutsche Gesetzgeber berücksichtigt nahe Verwandte nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, sondern räumt diesen mit dem Pflichtteilsrecht gewisse Ansprüche ein. Falls der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und hierin bestimmte Personen enterbt, greift das Pflichtteilsrecht. Auf diese Art und Weise soll verhindert werden, dass die nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Im Falle einer Enterbung können daher Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
Diese Pflichtteilsregelung betrifft aber ausschließlich einen begrenzten Personenkreis, schließlich sollen nur die nächsten Angehörigen vor einer gänzlichen Enterbung geschützt werden. So werden diesbezüglich die Kinder des Erblassers, ebenso wie dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner berücksichtigt. Falls kein Abkömmling existiert, der sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, sind auch entferntere Abkömmlinge bzw. die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Die Geschwister finden im deutschen Pflichtteilsrecht keine Erwähnung, weil sie nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen. Aus diesem Grund haben Geschwister keinerlei Ansprüche auf einen Pflichtteil und gehen im Falle einer testamentarischen Enterbung vollkommen leer aus.