Müssen Erben um ihr Pflichtteil bangen?
Die neuen Regelungen im Erbrecht stärken die Testierfreiheit des Erblassers. Es ist also durchaus berechtigt zu fragen, ob nahe Familien Mitglieder sich jetzt um ihr Pflichtteil sorgen müssen. Nach verschiedenen Umfragen sind sich viele Deutsche überhaupt unsicher, ob ein Erbe für ihn zu erwarten ist. Zusätzlich wurde das alte deutsche Erbrechtsgesetz reformiert und in vielerlei Hinsicht auch modernisiert.
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Folgen der Reform für die Erben
Es wird erleichtert ein Pflichtteil zu einzudämmen. Die neuen Inhalte machen es künftig leichter, die gesetzlich verankerten Pflichtteilsrechte zu schwächen.
Am Pflichtteilsrecht als solches ändert sich jedoch grundsätzlich nichts:
Wurden Kinder, Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers enterbt, wird ihnen auch weiterhin das Pflichtteilsrecht zu kommen. Eine vollständige Enterbung, wie in Amerika vorgesehen, ist in Deutschland nur in gesetzlich beschriebenen seltenen Ausnahmefällen überhaupt möglich.
Erbrechtsreform bei der Schenkung
Vor der Reform wurden lebzeitige Schenkungen im Erbfall den Erben oder Pflichteilberechtigten voll zugerechnet wenn der Schenkende auch nur einen Tag vor Ablauf der vorgegebnen Zehn-Jahresfrist verstarb. Es galt das „alles oder nichts – Prinzip“, doch dies ist vorbei.
Der Erblasser heute hat die Gelegenheit durch rechtzeitige Schenkungen zu regeln, dass sein Nachlass tatsächlich bei den Menschen ankommt, die er bedenken möchte. Durch Schenkungen können nicht gewünschte Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt werden. Allerdings muss man dies rechtzeitig einleiten. Auch jetzt gilt noch, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre abschmelzend zum Erbe gehören.
Was bedeutet der Begriff „Abschmelzung“ bei einer Schenkung?
Der Wert der Schenkungen im Jahr vor dem Erbfall wird in den Nachlass einbezogen. Geschenke im 2. Jahr werden nur noch zu 90 %, im 3. Jahr nur noch zu 80 %, im 4. Jahr nur noch zu 70 % usw. eingerechnet. Hieraus ist leicht zu ersehen, dass mit jedem Jahr, das nach der Schenkung vergeht die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten abschmelzen.
Achtung: Die Vermögensübertragung eines Hauses mit Nießbrauchsrechten oder einem Widerrufrecht der Schenkung gilt juristisch formal nicht als Schenkung und die ursprünglich beabsichtigte Abschmelzung läuft ins Leere. In jedem Fall sollten diese Regelungen mithilfe eines versierten Anwalts durchgeführt werden.