Insolvenz bei der Erbschaft
Finanzielle Probleme jeglicher Art erweisen sich stets als immense Belastung und sorgen nicht selten dafür, dass das gesamte Leben aus den Fugen gerät. Wenn einem die Schulden über den Kopf wachsen und man keine Möglichkeit mehr sieht den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, führt oftmals kein Weg an einer Insolvenz vorbei. Dies ist nicht nur im Geschäftsleben so, sondern lässt sich auch ohne Weiteres auf den privaten Bereich übertragen. So gehen viele Verbraucher, die keinen anderen Ausweg aus ihrer finanziellen Notlage sehen, den Weg der Privatinsolvenz.
Die sogenannte Privatinsolvenz ist in der Bundesrepublik Deutschland auch als Verbraucherinsolvenzverfahren bekannt und erweist sich häufig als letzte Chance auf eine Entschuldung. Nachdem alle Versuche gescheitert sind, die Schulden aus eigener Kraft zu tilgen, und keine alternative Lösung mit den Gläubigern gefunden werden konnte, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren gerichtlich eröffnet werden. Währenddessen wird das pfändbare Vermögen des Schuldners gepfändet und zur Tilgung der Schulden eingesetzt, wobei auch die Verfahrenskosten hiervon zu begleichen sind. In vielen Fällen bestehen dann noch nach dem Verfahren Schulden, die dem Schuldner nach insgesamt sechs Jahren im Zuge einer Restschuldbefreiung erlassen werden können.
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Erbschaft und Privatinsolvenz
Eine Erbschaft ist da in der Regel recht willkommen, schließlich verspricht diese einen gewissen Geldsegen. Verbraucher sollten sich aber nicht zu früh freuen, denn in Kombination mit einer Privatinsolvenz gestaltet sich eine Erbschaft für gewöhnlich vollkommen anders als erwartet. So fällt die Erbschaft in die Insolvenzmasse und kommt demnach nicht dem eigentlichen Erben, sondern dessen Gläubigern zugute. In Anbetracht der Tatsache, dass jegliches pfändbares Vermögen entsprechend behandelt wird, ist es folglich nicht verwunderlich, dass auch Erbschaften im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzmasse zur Begleichung der Schulden eingesetzt werden. Die sogenannte Insolvenzverordnung (InsO) ist hierfür die juristische Basis. Die Insolvenzordnung gibt Auskunft über alle Vorgehensweisen und ebenso, wie im Falle einer Erbschaft während des Insolvenzverfahrens vorgegangen werden muss.
In der Regel muss man als Erbe die Hälfte seiner Erbschaft an den Insolvenzverwalter weitergeben, der dann die Verwertung des betreffenden Vermögens vornimmt. Diese Regelung gilt während der gesamten sechsjährigen Verfahrensdauer.
Ausweichmöglichkeit Erbausschlagung
Der deutsche Gesetzgeber schiebt einer Erbausschlagung während einer laufenden Privatinsolvenz jedoch keinen Riegel vor. Wer also sein Erbe ausschlagen und wegen der Schulden nicht annehmen möchte, kann dies auch während der Privatinsolvenz tun. Häufig erweist sich nämlich das laufende Insolvenzverfahren hierbei als ausschlaggebender Grund, da der betreffende Erbe den Nachlass vor Zugriffen durch seinen Insolvenzverwalter schützen will.
Bedenken muss man hierbei allerdings, dass die Erbmasse wesentlich höher sein könnte, als die Schulden des Erben. Weshalb man sich stets über die genaue Höhe der Erbmasse erkundigen sollte, denn eine Erbausschlagung ist nicht so leicht wieder rückgängig zu machen. Wie kann ich erfahren, welchen Wert mein Erbe darstellt? Ein Immobilien Erbe kann man nach dem Bodenrichtwert, durch einen Gutachter oder Makler beurteilen lassen, muss dabei jedoch eine etwaige Hypothek berücksichtigen. Aktien und Wertpapiere errechnen sich aus dem jeweiligen Tageswert.