Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – GbR im Erbfall

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, handelt es sich um eine in Deutschland gängige Gesellschaftsform, die durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern entsteht. Als Gesellschafter kommen natürliche und juristische Personen, ebenso wie Personengesellschaften in Frage. Im Rahmen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags werden die Details der Arbeit der GbR festgelegt, wobei ein gemeinsamer legaler Zweck unbedingt erforderlich ist. Im Zuge dessen gilt es weiterhin zu berücksichtigen, dass die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags erfolgt. Dieses Dokument bedarf keiner speziellen Form und muss auch nicht durch eine notarielle Beurkundung rechtskräftig werden, es sei denn, ein Grundstück wird in die Gesellschaft eingebracht.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Tod eines Gesellschafters

Die Geschäftsführung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Soll ein Gesellschafter als Geschäftsführer der GbR fungieren, muss er demnach zunächst mit der entsprechenden Befugnis ausgestattet werden, was wiederum im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden muss. Grundsätzlich steht innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber stets die Gemeinschaft der Gesellschafter im Mittelpunkt.

Verstirbt einer der Gesellschafter, tritt der Erbfall ein, so dass dessen Anteile an der GbR in den Besitz der jeweiligen Erben gehen. Der deutsche Gesetzgeber sieht im Allgemeinen außerdem eine Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, falls einer der Gesellschafter verstirbt. Demzufolge bedeutet der Tod eines Gesellschafters zunächst einmal auch das Ende der GbR. Um dies zu verhindern, können die Gesellschafter eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag definieren. Auf diese Art und Weise wird eine automatische Auflösung der GbR im Todesfall eines Gesellschafters vermieden. Deshalb stellt sich die Frage: Muss ich als Inhaber einer Unternehmung ein Testament verfassen? Diese Frage kann man zum erben und vererben auf jeden Fall mit „Ja“ beantworten.

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Nachfolgeregelung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Aber auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält und einer automatischen Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Todesfall eines Gesellschafters entgegenwirkt, bedeutet dies nicht zwingend, dass nach dem Tod eines Gesellschafters alles nach wie vor in geregelten Bahnen verläuft. So wird die GbR zwar fortgeführt, doch von Gesetzes wegen treten hier dann die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle in der Gesellschaft. Die einfache Nachfolgeklausel bestätigt dann im Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile und sieht eine Fortsetzung mit den Erben vor.

In der Regel empfiehlt es sich aber, im Gesellschaftsvertrag konkretere Angaben zu machen und eine Nachfolgeregelung zu treffen. So lässt sich durchaus festlegen, welche Person das Erbe antreten und im Zuge dessen als Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintreten soll. Auf diese Art und Weise werden erbrechtliche Streitigkeiten schon im Vorfeld vermieden, wodurch bereits im Voraus etwaige wirtschaftliche Konsequenzen durch den Erbfall für die GbR verhindert werden.

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