Generationswechsel – Familienunternehmen erben
Nicht nur Menschen, die über ein gewisses Vermögen verfügen, sollten sich schon frühzeitig mit dem Thema Erbschaft befassen und somit selbst entscheiden, was mit ihrem Hab und Gut nach ihrem Tod geschehen soll. Der deutsche Gesetzgeber hält diesbezüglich zwar eine große Bandbreite an Gesetzen bereit, sodass praktisch sämtliche Details bereits im Voraus geregelt sind, aber die gesetzlichen Bestimmungen entsprechen für gewöhnlich nicht den Vorstellungen des künftigen Erblassers. Aus diesem Grund besteht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und im Rahmen eines Testaments eine gewillkürte Erbfolge zu definieren.
Viele Menschen erachten die Errichtung eines Testaments als nicht notwendig, da sie ohnehin keine großen Reichtümer zu vererben haben. In diesen Fällen empfiehlt es sich trotzdem vorzusorgen, aber wenn es um höhere Erbschaften geht, ist eine Verfügung von Todes wegen praktisch unverzichtbar. Dies gilt natürlich auch, wenn eine Firma beim Tod des Erblassers Teil des betreffenden Nachlasses wird. Damit das Unternehmen wie gewünscht fortgeführt wird und nicht womöglich durch einen Erbstreit veräußert oder geschlossen wird, muss der Erblasser die Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln.
Unternehmensnachfolge vorbereiten
Ein Generationswechsel im eigenen Familienunternehmen will stets gut vorbereitet sein, denn spätestens nach dem Tod des Unternehmers müssen die Unternehmensgeschicke von einer anderen Person übernommen werden. Mithilfe eines Testaments oder Erbvertrages mit Schenkung oder Vermächtnis kann der Inhaber bereits zu Lebzeiten vorsorgen und beispielsweise festlegen, wer das Unternehmen erben soll. Auf diese Art und Weise können Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft möglichst vermieden werden, während der Erblasser sicherstellt, dass die gewünschte Person das Unternehmen leitet.
Eine Verfügung von Todes wegen allein reicht jedoch in der Regel nicht aus, um die Unternehmensnachfolge adäquat vorzubereiten. Es empfiehlt sich, im Vorfeld mit allen Beteiligten das Gespräch zu suchen und diese auf den Inhalt des Testaments vorzubereiten. So ist niemand bei der Testamentseröffnung geschockt oder enttäuscht, was das Konfliktpotential erheblich mindert. Darüber hinaus sollte man den Nachfolger auf seine künftigen Aufgaben vorbereiten und möglichst frühzeitig bereits ins Unternehmen einbinden. Auf diese Weise kann der künftige Erblasser feststellen, ob die betreffende Person für die Unternehmensnachfolge geeignet ist und diese auch in seinem Sinne durchführen würde.
Im Rahmen der Testamentserrichtung sollte man sich natürlich nicht nur der Unternehmensnachfolge widmen und auch das anderweitige Vermögen berücksichtigen. Indem man eine gewillkürte Erbfolge testamentarisch bestimmt, setzt man das gesetzliche Erbrecht außer Kraft und kann somit frei über seinen Nachlass verfügen. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich einige Einschränkungen, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht, juristisch verankert hat.