Erbvertrag – wie wichtig ist der Rücktrittsvorbehalt?
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen juristisch verankert und stellt somit die Alternative zum klassischen Testament dar. Wer mit den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist und bezüglich seines Vermögens anderweitige Vorstellungen hat, kann diesen somit auch im Rahmen eines Erbvertrags Ausdruck verleihen.
Da es sich bei einem Erbvertrag ebenfalls um eine Verfügung von Todes wegen handelt, ist vielen Menschen überhaupt nicht bewusst, dass sich dieser gravierend von einem Testament unterscheidet. Zumindest der künftige Erblasser sollte sich aber natürlich darüber im Klaren sein und seine Entscheidung für einen Erbvertrag im Vorfeld gut überdenken. Insbesondere hinsichtlich der Verbindlichkeit existieren hier erhebliche Unterschiede. Im Rahmen der Testierfreiheit steht es künftigen Erblassern frei, beliebig viele Testamente nach der Rücknahme des letzten Dokuments zu errichten, die dann jeweils alle vorhergehenden Verfügungen außer Kraft setzen. Ein Erbvertrag ist jedoch keine simple Verfügung von Todes wegen, sondern verfügt auch über vertraglichen Charakter, woraus sich wiederum eine gewisse Verbindlichkeit ergibt. Hierin könnte ein Erbe auch – zumeist mit Zahlung einer Abfindung – einen Erbverzicht erklären, was bei einer Nachfolgeregelung für Familienunternehmen gerne genutzt wird.
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Wirkung eines Erbvertrags
Ein Erbvertrag kann ausschließlich notariell abgeschlossen werden, wobei alle Vertragspartner hierbei anwesend sein müssen. Anders als beim Testament erfahren Berechtigte also nicht erst mitunter bei der Testamentseröffnung von der Verfügung von Todes wegen. Durch den Erbvertrag geht der Erblasser außerdem gewisse Verpflichtungen ein, denn die Verfügung gilt als Vertrag und muss demnach erfüllt werden. Ein Erbvertrag bedeutet für die Vertragspartner demnach, dass sie ihre erbrechtlichen Ansprüche sicher haben und über eine entsprechende Anwartschaft verfügen. Erbverträge sind folglich verbindlich, sodass der künftige Erblasser im Vorfeld gut überlegen sollte, schließlich lässt sich eine solche Verfügung nicht so leicht wie ein Testament wieder revidieren.
Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt
Da sich der Erblasser im Rahmen eines Erbvertrags an seine Verfügung bindet, empfiehlt es sich, einen Rücktrittsvorbehalt in die Verfügung von Todes wegen zu integrieren. Zu Lebzeiten des Erblassers ergeben sich zwar noch keine juristischen Veränderungen der Rechtsverhältnisse, doch verfügt der künftige Erblasser so über sein Vermögen, dass ihm eine Beeinträchtigungsabsicht unterstellt werden kann, können durch den Erbvertrag begünstigte Personen mitunter Ansprüche geltend machen und einen Ausgleich einfordern.
Damit der Erblasser noch die Möglichkeit hat, sich anders zu entscheiden und eine anderweitige Verfügung von Todes wegen zu erstellen, muss ein Rücktrittsvorbehalt im notariell beglaubigten Erbvertrag definiert sein. Ist dies der Fall, kann der Erblasser jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Erbvertrag zurücktreten, wodurch dieser unwirksam wird. Alle hierdurch erworbenen Anwartschaften verfallen im Zuge dessen, sodass der Erbvertrag ohne juristische Folgen bleibt. Ebenso ist ein Rückforderungsanspruch bei Schenkungen sinnvoll.
Tipp: Wer ein Testament oder einen Erbvertrag in Händen hält benötigt nicht unbedingt einen Erbschein diese Kosten kann man sich als Erbe also sparen