Erbvergleich – Abfindung statt beerben
Ehegatten, Verwandte oder der eingetragene Lebenspartner haben nicht nur die Möglichkeit, ein Erbe anzunehmen, sie können auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Für Erblasser und den gesetzlichen Erben stellt der Erbverzicht damit ein wichtiges Instrument dar, das dazu dient, die Erbfolge entsprechend zu steuern. Der große Vorteil liegt dabei vor allem darin, dass das man hierdurch das Pflichtteilsrecht unterbinden kann, so dass es letztlich erst gar nicht zu einer Erbengemeinschaft kommt. Auf die Vorteile eines Erbverzichts sollten all diejenigen Personen denken, die in naher Zukunft ein Unternehmen übertragen wollen, das unter der richtigen Leistung dann weiter geführt werden soll. Eine zentrale Rolle spielt der Erbverzicht auch bei der vorweggenommenen Erbfolge.
Inhalte auf dieser Seite
Keine Verpflichtung zum Erbverzicht
Vielfach wird der Versuch unternommen, entweder das Firmen- oder Familienvermögen zusammenzuhalten. Hierzu ist es natürlich sinnvoll, wenn das Vermögen nicht zu sehr aufgeteilt und somit zersplittert wird. Hierzu sieht der Gesetzgeber den Erbverzicht oder nur einen Pflichtteilsverzicht vor.
Zwar kann rechtlich kein Erbe gezwungen werden, auf seinen gesetzlichen Pflichtteil/Erbteil zu verzichten, daher muss eine solche Regelung stets einvernehmlich erfolgen. Vielfach ist damit auch ein entsprechender Verzicht verbunden, dennoch geht der Verzichtende nicht leer aus, da im Gegenzug auch immer eine entsprechende Abfindungsvereinbarung durchgeführt wird. Erbverzicht bedeutet für die Betroffenen, entweder auf das gesamte Erbteil zu verzichten oder aber nur auf den Pflichtteil. Verträge sollten daher genau überlegt werden, denn ein wirksam zustande gekommener Erbverzichtsvertrag bedeutet auch immer ein Ausscheiden des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge. Da ein solcher Vertrag stets der notariellen Beurkundung bedarf, kann der Notar selbst auch für eine entsprechende Aufklärung sorgen, insbesondere, was die Tragweite eines solchen Verzichts anbelangt.
Vertragsgestaltung beim Erbverzicht
Jeder privatschriftlich verfasste Erbverzicht stellt hingegen einen Formmangel dar und ist somit nichtig. Innerhalb eines Erbverzichts können neben Minderjährigen auch Geschäftsunfähige beteiligt werden, dies ist dann jedoch nur unter der Hinzuziehung des Vormundschaftsgerichtes möglich. Was die Tragweite eines Erbverzichts anbelangt, muss an dieser Stelle auch angeführt werden, dass ein Verzicht zum Beispiel durch Kinder oder Enkel auch gleichzeitig ein Verzicht auf die vorhandenen bzw. zukünftig geborenen Abkömmlinge im Erbrecht nach sich zieht. Andererseits kann ein bereits rechtskräftiger Erbverzichtsvertrag von den jeweiligen Vertragsparteien auch wieder aufgehoben bzw. abgeändert werden. Auch für diesen Fall bedarf es der notariellen Beurkundung. Verzichtet ein Abkömmling auf sein gesetzliches Erbrecht, wird in der Regel eine Abfindung vereinbart, deren Höhe sich im Rahmen der Erwartung des Verzichtenden hält.
Sind weitere Abkömmlinge vorhanden, die von ihrem Erbverzichtsrecht keinen Gebrauch machen, steht diesen Personen jedoch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Denn durch einen Verzicht wird die Pflichtteilsquote nach § 2310 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht erhöht. Aber Achtung: Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives Missverhältnis, muss darin kein Verzicht, sondern vielmehr eine Schenkung vermutet werden (BGH, Az. IV ZR 58/07).