Erben wird immer internationaler
Im Zuge der Globalisierung wächst die Welt mehr und mehr zusammen, so dass längst nicht mehr nur Urlaubsreisen ins Ausland führen. Viele Menschen pflegen im Beruf globale Kontakte, schließlich internationale Kooperationen in der freien Wirtschaft nicht nur alltäglich, sondern für viele Firmen mehr oder weniger überlebenswichtig. Zudem liegt das Auswandern voll im Trend, wodurch viele Menschen den Schritt wagen und sich fernab der Heimat niederlassen. Unabhängig davon zeigt sich selbst beim Einkaufen die Globalisierung, denn in den Geschäften dominieren oftmals die neuesten Trends aus Übersee und andere internationale Produkte.
Im Gegensatz zu früheren Zeiten ist das Leben heutzutage also deutlich internationaler, was für die einzelnen Bürger ein Maximum an Freiheit bedeutet. Dass auch das Erben immer internationaler wird, dürfte somit keine allzu große Überraschung sein. Wer Vermögen im Ausland hinterlässt oder zuletzt fernab der Heimat seinen Wohnsitz hatte, ist in Hinsicht auf das Erbrecht ein mehr oder weniger schwerer Fall, weil so mitunter die Bestimmungen mehrerer Staaten von Bedeutung sein können.
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Internationale Erbfälle und damit verbundene Probleme
Verstirbt beispielsweise ein deutscher Bundesbürger in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass Auslandsvermögen zum Nachlass gehört, ist die juristische Lage selbstverständlich eindeutig. Da bei dem betreffenden Erbfall keinerlei Auslandsbezug besteht, steht auch außer Frage, dass in diesem Fall das deutsche BGB Erbrecht Anwendung findet. Anders sieht dies aber wiederum aus, sofern ein gewisser Auslandsbezug existiert.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb seines Vaterlandes hatte. Dies ist jedoch auch bei ausländischen Immobilien der Fall und hier fehlen immer noch internationale Bestimmungen, welche das Ganze für die Rechtsnachfolger etwas weniger kompliziert machen würden. Wobei sich die Europäischen Staaten immerhin schon auf eine Internationale Nachlassvollmacht einigen wollen. Zudem gibt es ein Internationales Testament nach dem Washingtoner Abkommen.
Einzelstaaten-Regelungen vs. Internationales Erbrecht
Jeder Staat verfügt für solche Fälle über eigene Regelungen, die dann festlegen, wie konkret verfahren werden soll. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit entweder aus der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers oder dessen letzten Wohnsitz. Problematisch wird es bei internationalen Erbfällen vor allem dann, wenn die relevanten Staaten unterschiedliche Maßstäbe auch für die Erbschaftssteuer ansetzen. Jeder fragt sich hierbei: Auslandserbe – wo muss ich Steuer zahlen? Diese Frage dürfte gerade bei Immobilien im Ausland ausschlaggebend sein. Hierfür existieren zwischen verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen. In der Bundesrepublik Deutschland richtet sich das anwendbare Erbrecht beispielsweise nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. In anderen Ländern, wie zum Beispiel Frankreich, ist dahingegen der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers ausschlaggebend.
Anhand eines solchen deutsch-französischen Erbfalls werden die mit einem internationalen Erbfall einhergehenden Schwierigkeiten recht gut deutlich. Ist ein deutscher Staatsbürger zu Lebzeiten nach Frankreich ausgewandert und hat dort bis zu seinem Tode gelebt, stellt sich schließlich die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist. Der deutsche Gesetzgeber legt grundsätzlich fest, dass für deutsche Erblasser auch deutsches Erbrecht Anwendung finden muss, unabhängig davon, ob sie ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten oder nicht. Im Gegensatz dazu soll dem französischen Gesetzgeber das Erbrecht Frankreichs für alle Anwendung finden, die ihren letzten Wohnsitz in Frankreich hatten. In Anbetracht dieser Rechtslage ergibt sich ein gewisser Konflikt. Da das Vererben und Erben immer internationaler werden, sind solche Fragestellungen längst keine Seltenheit mehr und sorgen selbst bei so manchem Juristen für Unklarheiten.
Aus diesem Grund ist es bei internationalen Erbfällen praktisch unerlässlich, einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, der auch im internationalen Erbrecht bewandert ist. Der Fachmann kennt sich jedoch in speziellen Gebieten aus, ob dies auch beispielsweise im italienischen oder im Erbrecht Spaniens der Fall ist, sollte man vorher detailliert nachfragen.
Im Idealfall wendet man sich an eine Kanzlei, die mit den juristischen Bestimmungen zum Erbrecht beider betreffender Länder vertraut ist. Ein entsprechender Anwalt ist nicht nur ein Fachmann in Sachen Erbrecht, sondern weiß zudem auch um die Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Erbschaft im Ausland, für die das Erbrecht beider Länder relevant ist. Der Jurist weiß, ob ein erbrechtliches Abkommen zwischen den betreffenden Staaten besteht und wie in ähnlichen Erbfällen bisher vorgegangen wurde. Als künftiger Erblasser, der vorsorgen möchte, und auch als Erbe, der sich nun einen Überblick verschaffen möchte, sollte man sich die Besonderheiten internationaler Erbfälle immer wieder bewusst machen und dementsprechend einen kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht Fragen aufsuchen.