Erben müssen den Pflichtteil zahlen

Grundsätzlich gilt in der Bundesrepublik Deutschland eine Testierfreiheit, sodass der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung frei bestimmen kann, wer zum Erbe seines Nachlasses wird oder nicht. Bei nahen Verwandten macht das deutsche Erbrecht jedoch eine Ausnahme und beteiligt diese selbst dann an der Erbschaft, wenn der Erblasser sie durch eine Enterbung ausdrücklich von der Erbschaft ausschließen wollte. Der eingesetzte Erbe ist demnach verpflichtet, einen berechtigt beanspruchten Pflichtteil in bar an den Berechtigten auszuzahlen.

In gewisser Hinsicht ist dies natürlich ein gravierender Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers, doch diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz der nahen Verwandten. So hat bereits das römische Erbrecht Abkömmlinge und überlebende Ehegatten bevorzugt und diesen einen gewissen Erbteil zugesprochen, um deren finanzielle Absicherung zu garantieren. Da das deutsche Erbrecht seine Wurzeln im alten Rom hat, ist es nicht verwunderlich, dass im Rahmen des deutschen Erbrechts ebenso verfahren wird.

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, dass zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Berechtigten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wird, dies muss in einem Vertrag festgehalten werden. Diese Möglichkeit wird gerne bei Firmenbesitzen genutzt, um den Familienbetrieb zusammenzuhalten. Vielfach wird hier sogar ein Erbverzichtsvertrag geschlossen, der regelmäßig eine Abfindungssumme für den Verwandten mit einschließt.

Der Pflichtteil und die vorherige Enterbung

Der Erbteil, der nahen Verwandten im Falle einer testamentarischen Enterbung zusteht, ist der Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Erben ohne Enterbung zugestanden hätte. Viele Menschen glauben, dass bereits die Nicht-Nennung im Testament eine Enterbung darstellt, doch das ist nicht der Fall. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser eine gewillkürte Erbfolge festlegen, die jedoch keineswegs die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt. Bleibt also ein gesetzlicher Erbe in der Verfügung von Todes wegen unberücksichtigt, greift die gesetzliche Erbfolge. Ist der Betroffene dieser entsprechend erbberechtigt, erhält er den Erbteil, der ihm von Gesetzes wegen zusteht.

Im Falle einer Enterbung stellt sich die ganze Situation vollkommen anders dar, schließlich hat der Erblasser ausdrücklich verfügt, dass der Erbe nicht am Nachlass beteiligt werden soll. Handelt es sich hierbei aber um einen pflichtteilsberechtigten Erben, ist dies nicht so einfach machbar, da dieser ein juristisches Anrecht auf den Pflichtteil hat. Nur in extremen Ausnahmefällen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht von diesem Anspruch Gebrauch machen. Falls der Erbe beispielsweise dem Erblasser oder einem seiner nahen Verwandten nach dem Leben getrachtet hat, erfolgt in Folge einer testamentarischen Enterbung eine Pflichtteilsentziehung.

Juristische Grundlage für den Pflichtteil

Die juristische Grundlage für den Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. So wird hierin definiert, welche Personen überhaupt pflichtteilsberechtigt sind und im Falle einer Enterbung Ansprüche auf den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen können. Gemäß § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB haben die Abkömmlinge des Erblassers im deutschen Erbrecht ein Anrecht auf den Pflichtteil. Nach § 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB trifft dies ebenfalls auf die Eltern des verstorbenen Erblassers zu. Dem überlebenden Ehegatten wird auch ein Pflichtteilsanspruch gewährt, ebenso wie dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Dies gilt allerdings nicht für uneheliche Paare.

4.8/537 ratings