Erben eines Hauses

Immobilien können nicht nur als Wohnraum dienen, sondern erweisen sich für den Eigentümer oftmals auch als beständige Wertanlage, so dass sich die Investition in ein Haus gleich doppelt lohnt. Einerseits kann man dem Mieter-Dasein entfliehen und erwirbt ein Eigenheim und andererseits schafft man sich so ein beständiges Vermögen, das beispielsweise hinsichtlich der Altersvorsorge eine wichtige Säule bilden kann. Dass viele Menschen auf Immobilien setzen und im Zuge ihres Lebens ein Haus erwerben, ist demzufolge nicht verwunderlich.

Aus diesem Grund kommt es naturgemäß auch häufig vor, dass Häuser einen wesentlichen Bestandteil im Nachlass des verstorbenen Erblassers darstellen. Häufig ist es außerdem ohnehin der Wunsch des Eigentümers, einen dauerhaften Wert für die Nachkommen zu schaffen, den sie später einmal erben können. Daher werden viele Angehörige mit einem Haus als Erbe konfrontiert und erwerben beispielsweise das elterliche Eigenheim von Todes wegen. In diesem Zusammenhang gilt es aber einiges zu beachten, um sicherzustellen, dass das Haus erben auch in geregelten Bahnen und den Wünschen des Erblassers entsprechend abläuft.

Haus als Teil des Nachlasses

Auf den ersten Blick erscheint ein Haus als Erbschaft überaus attraktiv, schließlich handelt es sich bei Immobilien um beständige Vermögenswerte. Nichtsdestotrotz sollte man in diesem Zusammenhang nicht zu blauäugig sein und bedenken, dass das im Nachlass befindliche Haus durchaus mit einer Hypothek oder weiteren Verbindlichkeiten lt. Grundbucheintrag belastet sein kann. Aus diesem Grund ist es ratsam, innerhalb der sechswöchigen Frist zur Ausschlagung der Erbschaft umfassend zu recherchieren, um so sicherzustellen, dass sich das im Nachlass befindliche Haus nicht als Schuldenfalle herausstellt. Für den Fall, dass Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören, müssen die Erben abwägen, ob sie die Erbschaft tatsächlich annehmen oder das Erbe ausschlagen. Wer nicht für die Schulden des verstorbenen Erblassers zur Rechenschaft gezogen werden möchte, muss wegen der Erbenhaftung die Erbschaft jedoch ausschlagen und somit auch auf das Haus verzichten.

Etwaige Nachlassverbindlichkeiten bilden aber nicht die einzige Gefahr, die ein Haus als Erbe durchaus darstellen kann. In der Regel hinterlässt ein verstorbener Erblasser mehr als einen Angehörigen, so dass mehrere Personen erbberechtigt sind und gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden. Dies ist ein ganz normaler Vorgang, kann hinsichtlich der Erbschaft eines Hauses aber durchaus problematisch sein. So sind zunächst alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft Eigentümer der Immobilie. Dies birgt viel Sprengstoff, deshalb wird rasch im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass dann aufgeteilt, wodurch zunächst festgelegt werden muss, in wessen Besitz die Immobilie wechselt. Gleichzeitig haben die anderen Erben einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, so dass der Erbe des Hauses seine Miterben auszahlen muss. Im schlimmsten Fall ist der Erbe hierzu nicht in der Lage und muss sich daher verschulden oder das Haus veräußern.

Haus erben und Erbschaftssteuer

Ein ebenfalls wichtiger Aspekt des Erbens eines Hauses ist die Erbschaftssteuer. Der Fiskus erhebt schließlich für Erbschaften eine mitunter nicht unwesentliche Steuer, die eine immense Belastung des Hauserben darstellen kann. Grundsätzlich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland zwar eine Steuerpflicht aufgrund des ErbStg im Zusammenhang mit Schenkungen und Erbschaften, doch der Gesetzgeber sieht hier Freibeträge in Form von Steuerbefreiungen für die Verwandten vor. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zum verstorbenen Erblasser kann man als Erbe einen Freibetrag zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro geltend machen.

Geht es um die Erbschaft eines Hauses können die nächsten Angehörigen des Verstorbenen zudem eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, durch die sie von steuerlichen Vorteilen profitieren. So gibt es neuerdings mehr steuerbefreite Erben durch die Reform, welche erst jüngst umgesetzt wurde. Selbstgenutzter Wohnraum kann steuerfrei an den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner vererbt werden. Einzige Bedingung ist hierbei, dass der überlebende Partner das Haus unverzüglich und für mindestens zehn Jahre als Wohnung nutzt. Liegen zwingende Gründe vor, wie zum Beispiel eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, kann der Erbe von dieser Auflage befreit werden.

Darüber hinaus können auch die Abkömmlinge das Haus des verstorbenen Erblassers erben, ohne hierfür Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Die gesetzlichen Freibeträge sind zunächst irrelevant, sofern es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt. In der Praxis bedeutet dies, dass der betreffende Abkömmling das Haus unverzüglich zu seinem Lebensmittelpunkt machen und für mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzen muss. Zusätzlich existiert bei den Abkömmlingen eine weitere Einschränkung, denn selbstgenutzter Wohnraum ist für diese nur bis zu einer Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern steuerfrei.

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