Erben auch Kuckuckskinder?
Im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann jeder Mensch als künftiger Erblasser frei bestimmen, welche Personen zur Erbfolge seines Erbfalls berufen werden sollen und in welchem Umfang diese dann am Nachlassvermögen beteiligt werden. Die in § 1937 BGB verankerte Testierfreiheit entfaltet demzufolge ausschließlich im Falle einer gewillkürten Erbfolge ihre Wirkung. Wer im Testament als Erbe benannt ist, kann somit einen Erbschein beantragen. Die meisten Menschen machen hiervon aber keinen Gebrauch und errichten kein Testament. Die Gründe hierfür sind vielfältig und sind vor allem in der Angst vor dem eigenen Tod oder dem Irrglauben, kein Testament zu benötigen, begründet. Auch Personen, die keine großen Vermögenswerte zu erben haben, können von der Errichtung eines Testaments profitieren. Nichtsdestotrotz ist die gesetzliche Erbfolge trotz großer Aufklärung immer noch die Regel und findet deshalb in einem Großteil aller Erbfälle Anwendung.
Sogenannte Kuckuckskinder in der gesetzlichen Erbfolge
Die erste Rangordnung der gesetzlichen Erbfolge ist gemäß § 1924 BGB den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers vorbehalten, so dass die Kinder des Verstorbenen vorrangig erben. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob auch sogenannte Kuckuckskinder erben. Diese Frage kann eindeutig bejaht werden, auch wenn dies auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheint. Zunächst einmal gilt es festzustellen, was Kuckuckskinder überhaupt sind. Hierbei handelt es sich um Kinder, die rechtlich als Abkömmlinge einer Person gelten, ohne dass tatsächlich eine biologische Abstammung vorliegt.
In biologischer Hinsicht handelt es sich bei sogenannten Kuckuckskindern folglich um keine Abkömmlinge der betreffenden Person, zumeist des jeweiligen Mannes. Juristisch gestaltet sich dies jedoch anders. Hat ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkannt oder war zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet, ohne eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung erlangt zu haben, betrachtet der Gesetzgeber diesen Mann als Vater des jeweiligen Kindes. Das gilt auch schon für die ungeborene Leibesfrucht, auch Nasciturus oder Fötus genannt.
Die Anerkennung der Vaterschaft hat für die Erbfolge Relevanz und dies bedeutet, dass sogenannte Kuckuckskinder wie andere Kinder des Erblassers, also als Halbgeschwister behandelt werden. Die rechtliche Vatereigenschaft hat schließlich zwischen dem Kind und dem Verstorbenen eine rechtliche Vater-Kind-Beziehung hergestellt. Auch die Erbansprüche unehelicher Kinder wurden im Zuge der neuen Reformen verbessert.
Die Miterben vermeintlicher Kuckuckskinder haben im Bezug auf die Erbberechtigung des Kuckuckskindes keine Handhabe und müssen diese hinnehmen. Gleichzeitig gilt es aber zu beachten, dass das Kind seinem biologischen Vater gegenüber keine erbrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, da zu diesem keine juristische Vater-Kind-Beziehung bestanden hat. Folglich ist für die Erbfolge einzig und allein die juristische Vaterschaft gemäß § 1592 BGB relevant. Ob es sich bei den erbberechtigten Abkömmlingen um leibliche Kinder, Adoptivkinder oder sogenannte Kuckuckskinder des verstorbenen Erblassers handelt, ist für die Verteilung des Nachlasses irrelevant und hat keinerlei Auswirkungen auf das Erbrecht. Die Abkömmlinge des Erblassers werden vor dem Gesetz gleichbehandelt.