Eine Lebensversicherung erben

Für viele Menschen ist eine Lebensversicherung die optimale Vorsorge, sodass diese Form der Versicherung besonders beliebt ist. Im Rahmen einer Lebensversicherung wird in der Regel der Tod der versicherten Person finanziell abgesichert, denn in diesem Fall kommt die vereinbarte Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten zugute. Bei Immobilienanlagen versichert man auch häufig den Hauptverdiener, da im Falle seines Ablebens die Familie sonst vielleicht vor dem Ruin oder zumindest vor einem großen Problem steht.

Im Bereich der Lebensversicherung existieren aber auch sogenannte Erlebensfallversicherungen, die zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden und somit die Langlebigkeit der versicherten Person versichert.

Lebensversicherung und das Erbrecht

Oftmals stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung Teil der Erbmasse ist und somit zum Nachlass des verstorbenen Erblassers gehört. Wer hier eine eindeutige Antwort erwartet, wird leider enttäuscht, denn pauschal lässt sich dies nicht sagen.

Die meisten Lebensversicherungen im Erbrecht versichern den Tod der versicherten Person, sodass mit Eintritt des Erbfalls auch der Versicherungsfall eintritt. Wird im Versicherungsvertrag eine andere Person als Bezugsberechtigter ausgewiesen, erhält diese dann die gesamte Versicherungssumme. Dies ist auch im Sinne des Verstorbenen, schließlich hat dieser die Lebensversicherung abgeschlossen, um die jeweilige Person finanziell abzusichern. Sofern eine dritte Person als Bezugsberechtigter angegeben ist, erhält diese also die gesamte Versicherungssumme für sich und muss diesen Betrag nicht mit den Erben teilen.

Hat der Erblasser im Rahmen seiner Lebensversicherung dahingegen die Erben als Bezugsberechtigte angegeben, wird die Versicherungssumme den jeweiligen Erbrechten entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Die große Besonderheit hierbei ist aber die Tatsache, dass die Lebensversicherung trotzdem nicht in die Erbmasse einfließt und somit nicht zum Nachlass gehört. Schlägt also beispielsweise ein Erbe die Erbschaft aus, hat er nach wie vor ein Anrecht auf seinen Teil der Versicherungssumme.

Nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten angegeben hat, wird die Versicherungssumme zum Teil der Erbmasse. Wenn dies der Fall ist, erhöht die Lebensversicherung den Nachlass, der dann wiederum im Zuge der Erbauseinandersetzung unter den Erben aufgeteilt wird.

Demnach wird eine Lebensversicherung nur dann zum Erbe, wenn keine dritte Person vertraglich als Bezugsberechtigter angegeben wurde. Dies kommt jedoch nur äußerst selten vor, schließlich dient eine Lebensversicherung in erster Linie zur finanziellen Absicherung eines nahen Menschen, wie zum Beispiel dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern. Aus diesem Grund geht eine Lebensversicherung für gewöhnlich mit einer Bezugsberechtigung einher, sodass die Lebensversicherung im Nachlassverfahren in den meisten Fällen überhaupt keine Rolle spielt.

Es könnten jedoch in gewissen Konstellationen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche lt. § 2325 BGB bestehen. Dies kann  der Fall sein, wenn ein Erblasser durch ein Bezugsrecht an Dritte einen finanziellen Wert zugewendet hat und gleichzeitig ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde.

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