Eine Firma erben
Die eigene Firma ist für die meisten Menschen ein echtes Lebenswerk und somit weitaus mehr als eine einfache Arbeitsstätte. Gewerbetreibende und Unternehmer stecken in der Regel ihr Herzblut in die eigene Firma und geben für die berufliche Selbständigkeit nicht selten ihre sichere Arbeitsstelle auf. Sein eigener Chef zu sein und so seine berufliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen, ist für viele Menschen demnach ein absoluter Traum. Wer einmal diesen Schritt gewagt hat und mit seinem Unternehmen Erfolge feiern kann, will den Betrieb natürlich auch in Zukunft in guten Händen wissen. Aus diesem Grund sollten Unternehmer bereits frühzeitig adäquat vorsorgen.
Unternehmer sollten sich also unbedingt mit dem Thema Erbrecht auseinandersetzen und sich im Zuge dessen bereits zu Lebzeiten um die Zukunft ihrer Firma im Zuge der Unernehmensnachfolge kümmern. Eine frühzeitige Weichenstellung fällt vielen Inhabern nicht leicht, doch zum Wohle des aufgebauten Unternehmens ist dies das Beste.
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Testament für Unternehmer unerlässlich
Damit das Unternehmen nach dem eigenen Tod den jeweiligen Wünschen und Vorstellungen entsprechend weitergeführt werden kann, sollten Firmeninhaber aus diesem Grund unbedingt ein Testament- (Muster&Vorlagen) errichten. Auf diese Art und Weise kann definiert werden, wer die Firma erben soll. Als Teil des Nachlasses geht diese Firmenübernahme zwar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ohnehin auf die Erben des Verstorbenen über, doch oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen des künftigen Erblassers. Außerdem kann man als Erblasser durch die Errichtung eines Testaments etwaigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorbeugen.
Künftige Erblasser, die Kinder haben, die den Betrieb gerne übernehmen würden, können sich in der Regel glücklich schätzen, schließlich treten diese so in dessen Fußstapfen. Damit dies auch reibungslos ablaufen kann, sollten Unternehmer ihren Nachwuchs schon möglichst früh mit den betrieblichen Abläufen vertraut machen und diesen ebenfalls eine gewisse Verantwortung übertragen. Auf diese Art und Weise muss man die Leitung des Unternehmens nicht abgeben und kann dennoch feststellen, ob die Kinder für die Übernahme der Firma geeignet sind. Es gibt viele Beispiele für einen gelungenen Betriebsübergang im Familienunternehmen. Zudem kann der spätere Erblasser seinen Nachfolgern mit Rat und Tat zur Seite stehen und im Zuge dessen zu Lebzeiten die Weichen für eine vielversprechende Zukunft des eigenen Unternehmens stellen. Firmenübernahme und Unternehmensnachfolge können in diesem Falle mit dem guten Rat des Seniors gut gelingen.
Natürlich empfiehlt sich eine solche Vorsorge auch für den Fall, dass kein Kind, sondern eine andere Person das Unternehmen später übernehmen soll. Grundsätzlich kann es auch möglich sein, dass ein Kind zwar interessiert aber nicht geeignet ist für die Nachfolge. Auch bei mehreren Erben kann es sich als klug erweisen einen solchen Erben frühzeitig abzufinden um ihn dadurch zu einem Erbverzicht zu bewegen.
Künftige Erblasser, die so weitsichtig vorgehen, handeln im eigenen Interesse und bereiten zudem auch ihren Nachfolger optimal auf seine spätere Rolle als Firmeninhaber vor. Die Erben der Firma werden folglich nicht ins kalte Wasser geschmissen, sondern haben im Vorfeld die Chance, sich mit dem Betrieb zu befassen und diesen ausführlich kennenzulernen. Dies verschafft dem Erblasser natürlich Sicherheit und ist die beste Voraussetzung für eine erfolgreiche Übernahme des betreffenden Betriebes.
Steuerliche Belastungen für Firmenerben der Ruin?
Ganz so dramatisch ist es ganz sicher nicht, doch Firmenerben müssen sich nicht nur in ihre Rolle als Inhaber einfinden. Zudem sollten sie auch darauf vorbereitet werden, dass auch der Fiskus sie zur Kasse bitten wird. Als Teil des Nachlasses unterliegt auch eine Firma der Erbschaftssteuer, weshalb es in jedem Fall sinvoll ist, vor der Firmenübergabe einen Steuerberater einzubeziehen. Der deutsche Gesetzgeber macht hier auch gewisse Ausnahmen und sieht eine Befreiung von der Erbschaftssteuer unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Gemäß § 13a und § 13b ErbStG werden 85 Prozent des Betriebsvermögens als Verschonungsabschlag von der Erbschaftssteuer befreit. Auf diese Art und Weise sollen vor allem die Arbeitsplätze der im betreffenden Betrieb beschäftigten Mitarbeiter gesichert werden. Aus diesem Grund gilt diese Steuerbefreiung auch nur ausschließlich für Unternehmen, in denen mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. Darüber hinaus existiert noch die sogenannte Behaltensfrist. Der Gesetzgeber schreibt im Zuge dessen vor, dass die Lohnsumme in den ersten fünf Jahren zusammen nicht unter dem Vierfachen der Ausgangslohnsumme liegt. Bei der Ausgangslohnsumme handelt es sich um den Durchschnitt der Jahreslohnsumme, der in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall von dem Betrieb erzielt wurde.