Die Fristen beim Erben
Im Erbrecht existieren, ebenso wie in den meisten anderen juristischen Teilbereichen auch, gewisse Fristen, die es einzuhalten gilt. Macht man seine Ansprüche nicht innerhalb des entsprechenden Zeitraums geltend, verfallen diese, sodass man trotz Erbenstellung leer ausgeht. Aus diesem Grund ist es von zentraler Bedeutung, dass sich Erben mit dem Erbrecht und den damit verbundenen Fristen auseinandersetzen und gegebenenfalls einen Experten zurate ziehen, um in der erbrechtlichen Angelegenheit adäquat vorgehen zu können.
Grundsätzlich gewährt der deutsche Gesetzgeber Erben einen Herausgabeanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern, der im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert ist, sodass hieran keine Zweifel existieren können. Diesbezüglich gilt es aber die gesetzliche definierte Verjährungsfrist zu berücksichtigen, denn nach Ablauf dieser verliert der Herausgabeanspruch des betreffenden Erben seine juristische Relevanz und ist demnach unwirksam.
Aber auch ansonsten, wenn kein Erbschaftsbesitzer existiert, definiert der deutsche Gesetzgeber strenge Vorschriften, die Auskunft über die Verjährungsfrist der erbrechtlichen Ansprüche gibt. Vollkommen unabhängig davon, welcher Sachverhalt konkret vorliegt, müssen Erben bestimmte Fristen einhalten, da ihre Ansprüche ansonsten verjähren.
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Verjährungsfristen im Erbrecht
Wurde ein naher Verwandter durch den Erblasser im Testament enterbt, kann dieser Pflichtteilsansprüche geltend machen, sofern er zum im BGB definierten pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört. Oftmals liegt der Grund für die Enterbung in einer jahrelangen Funkstille zwischen Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Erben. Da kein Kontakt mehr besteht, wollen viele Erblasser solche Angehörigen von der Erbfolge ausschließen. Handelt es sich hierbei aber um eine pflichtteilsberechtigte Person, wie zum Beispiel ein Kind oder den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers, hat diese trotz testamentarischer Enterbung einen Anspruch auf eine Beteiligung am Nachlass. Der sogenannte Pflichtteil beläuft sich dann auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der der betreffenden Person ohne Enterbung zugestanden hätte. Durch dieses Pflichtteilsrecht sorgt der deutsche Gesetzgeber dafür, dass nahe Verwandte nur in absoluten Ausnahmefällen vollkommen leer ausgehen.
Bestand kein Kontakt zwischen dem Erblasser und einem enterbten Pflichtteilsberechtigten, kommt es nicht selten dazu, dass der betreffende Erbe zunächst nichts vom Tod des Erblassers erfährt. Ist dies der Fall, kommt die Verjährungsfrist ins Spiel.
Grundsätzlich verfallen erbrechtliche Ansprüche nach drei Jahren, sodass laut des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 nur noch die in § 197 Nr. 1 BGB aufgeführten Fälle diesbezüglich Ausnahmen bilden. Gegen den Erbschaftsbesitzer können Erben demnach bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall ihren Herausgabeanspruch geltend machen. Gleiches gilt für Nacherben gegenüber dem Vorerben. Auch falls ein falscher Erbschein Grundlage der Erbaufteilung war, beläuft sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Nach 30 Jahren verjähren demnach auch die letzten Ansprüche, unabhängig davon, ob der Erbe von dem Erbfall erfahren hat oder nicht.
Pflichtteilsansprüche und die Fristen zur Verjährung
Ein nicht beanspruchter Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt nach drei Jahren (§ 2332 BGB). Diese Ablauffrist ist auch beim Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305, 2306 und § 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff bis 2329 BGB) gültig. DerPflichtteilsberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, diese Frist vorher zu unterbrechen. Eine Klageeingabe oder auch ein Mahnschreiben sind eine solche Unterbrechung.