Der Erbschein Antrag

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Erbschein eines der wichtigsten Dokumente im Rahmen erbrechtlicher Angelegenheiten. Mit einer solchen Urkunde werden die Erben offiziell als solche für den juristischen Rechtsverkehr festgestellt. Der Erbschein weist einen Erben aber nicht nur aus, sondern beinhaltet auch Angaben bezüglich der Verfügungsbeschränkungen, die für die Erben gelten. Dritten gegenüber stellt der Erbschein demnach die einzige amtliche Urkunde dar, mit der sich Erben als solche ausweisen können.

Als offizieller Nachweis der Erbenstellung ist der Erbschein im deutschen Erbrecht von zentraler Bedeutung und absolut unverzichtbar. Die Ausstellung eines Erbscheins erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Für den Laien ergeben sich hieraus einige Fragen.

Wo muss man den Erbschein Antrag stellen?

Zuerst muss selbstverständlich geklärt werden, welche Behörde für die Ausstellung eines Erbscheins zuständig ist. Grundsätzlich müssen die Erben ihren Erbschein bei dem Nachlassgericht beantragen, das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständig ist. Falls der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht wohnhaft war, liegt die Zuständigkeit beim Nachlassgericht am letzten Wohnort. Sollte ein solcher Wohnsitz nicht ermittelbar sein oder der Verstorbene lebte vor seinem Tod im Ausland, wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg mit dem Erbfall betraut. Die Erben müssen sich also in der Regel an das Nachlassgericht wenden, das für den Bezirk zuständig ist, in dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war, sofern sich dieser Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Nur ein gesetzlich definierter Personenkreis ist in Deutschland dazu berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Die Erben gehören hier selbstverständlich dazu, ebenso wie die Vorerben, Erben des Erben und gesetzliche Vertreter eines Erben. Darüber hinaus räumt der deutsche Gesetzgeber auch Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlassinsolvenzverwaltern, Auseinandersetzungspflegern und Abwesenheitspflegern eine Berechtigung zur Erbschein-Beantragung ein. Dies erweist sich in der Praxis als äußerst sinnvoll, schließlich betrifft die Erbangelegenheit alle zuvor genannten Personen.

Nachlass- und Erbengläubiger, die einen vollstreckbaren Titel vorlegen können, haben ebenfalls ein Anrecht auf Erteilung eines Erbscheins. Mit diesem wollen sie sich natürlich nicht als Erben ausweisen, sondern weitere Erkenntnisse über den Nachlass gewinnen. Auf diese Art und Weise erhalten die Gläubiger einen Einblick und wissen so, an wen sie sich wenden müssen, um ihr Geld einzutreiben.

Der Erbschein wird auf Antrag allen berechtigten Personen erteilt.

Verursacht der Erbschein Kosten? Ja, die Kosten werden berechnet nach der Höhe des übertragenen Vermögens.


Welche Unterlagen sind für den Erbschein Antrag erforderlich?

Bevor das zuständige Nachlassgericht dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stattgibt und eine entsprechende Urkunde ausstellt, muss der Antragssteller einige Unterlagen vorlegen.

Als gesetzlicher Erbe (§ 2354 BGB) muss man sich mit seinem Personalausweis ausweisen und das Familienstammbuch vorlegen, um das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachweisen zu können. Außerdem muss dem Gericht die Sterbeurkunde des Erblassers vorliegen, ebenso wie Angaben des Erben über etwaige Testamente oder Rechtsstreitigkeiten. Auch darüber, ob Personen existieren, durch die der jeweilige Erbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird oder dessen Erbteil verringert wird, muss das Nachlassgericht informiert werden.

Wer als Erbe auf Grund durch die letztwillige Verfügung (§ 2355 BGB) des Erblassers erbt und einen Erbschein beantragt, muss die Sterbeurkunde des verstorbenen Erblassers und auch das Testament oder den Erbvertrag vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person als Erbe eingesetzt wurde. Zudem müssen Erben auf Grund ebenfalls einige Angaben machen. So ist es für das zuständige Nachlassgericht von Belang, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird und ob andere Verfügungen von Todes wegen existieren.

Unabhängig davon, wer einen Erbschein beantragt, müssen sämtliche Angaben mithilfe von öffentlichen Urkunden oder auf anderem Wege einwandfrei bewiesen werden (§ 2356 BGB), da sich das Gericht nur so von der Richtigkeit überzeugen kann. Sollte es nicht möglich sein, einen entsprechenden Beleg vorzulegen, akzeptiert der Gesetzgeber auch eine eidesstaatliche Versicherung als Nachweis. Diese muss entweder vor einem Notar oder direkt vor Gericht abgegeben werden, damit sie anerkannt werden kann.

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